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2011/08/18 Kein Rechtsmittel bei Datenschutzverletzungen bei polizeilichen Ermittlungen?
MMag. Michael Krenn
VfGH hebt Einspruchsrecht bei Ermittlungsverfahren auf - DSG-Novelle beschränkt Kompetenz der DSK gegenüber Polizei - UVS erklärt sich bei Datenschutzverletzungen als "nicht zuständig" - Die Aufsplitterung behördlicher Kompetenzen zur Ahndung von Datenschutzverletzungen ist selbst für Experten nicht mehr durchschaubar

Während die Datenschutzkommission in der Regel nur bei Datenschutzverletzungen in der öffentlichen Verwaltung angerufen werden kann, sind Datenschutzverletzungen im Privatbereich durch die ordentlichen Zivilgerichte zu ahnden. Im Bereich der Justiz sind gesonderte Rechtsmittel vorgesehen. Durch die Strafprozessnovelle 2008, die DSG-Novelle 2010 und eine neues Erkenntnis des VfGH (G 259/09) hat sich nun eine bedenkliche Rechtsschutzlücke aufgetan: Kann sich ein durch polizeiliche Ermittlungsarbeit im Rahmen eines Strafverfahrens (Kriminalpolizei) in seinen Datenschutzrechten verletzter Betroffener überhaupt noch wehren?


VfGH: kein Einspruchsrecht bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Mit dem 2008 durch das Strafprozessreformgesetz eingeführten Einspruchsrecht in § 106 Strafprozessordnung wurde in Hinblick auf ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung oder gerichtliche Bewilligung vorgenommene polizeiliche Maßnahmen die Überprüfung dieser Akte durch die Gerichte angeordnet. Gemäß dieser Bestimmung stand "ein Einspruch an das Gericht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptete, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei durch eine rechtswidrige Maßnahme in einem subjektiven Recht verletzt zu sein..."

Die Unabhängigen Verwaltungssenate verschiedener Bundesländer beantragten ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, da Zweifel an der Zulässigkeit der Überprüfung polizeilicher Ermittlungsakte durch das Gericht bestand.

Das jüngste Erkenntnis des VfGH (G259/09) folgte einem Antrag des unabhängigen Verwaltungssenats Wien, § 106 StPO als verfassungswidrig aufzuheben. Anlass für diesen Antrag war die Beschwerde eines Betroffenen an den UVS den die Polizei im U-Bahngelände mit einem Drogendealer verwechselt und daraufhin eigenmächtig verletzt, festgenommen und durchsucht hatte.

Der VfGH erklärte die Überprüfung polizeilicher Ermittlungsakte durch Gerichte als unzulässig da das in Art 94 B-VG verankerte Trennungsprinzip zwischen Justiz und Verwaltung dadurch verletzt würde. Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung nach Art 94 B-VG bedürfen nach Meinung des VfGH einer expliziten verfassungsrechtlichen Regelung, die hier nicht vorhanden war.

Die Wortfolge "... oder Kriminalpolizei" in § 106 StPO wurde aufgehoben und damit die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung kriminalpolizeilicher Akte.
Betroffene müssen sich nach Eingriffen durch die Kriminalpolizei künftig an die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder wenden.


DSG-Novelle schließt Zuständigkeit der DSK aus

Als problematisch erweist sich die Situation bei Eingriffen in Datenschutzrechte Betroffener. Durch die DSG-Novelle 2010 hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 31 DSG, der einen Ausschluss der Zuständigkeit der DSK für Gerichtsakte vorsah auch auf Akte im Dienste der Gerichtsbarkeit ausgeweitet. Dazu zählen polizeiliche Ermittlungsakte im Strafverfahren, die der Vorbereitung und Unterstützung eines entsprechenden gerichtlichen  Verfahrens dienen. Anlass für die Gesetzesänderung war es dabei, in diesen Konstellationen die Konkurrenz zwischen zwei theoretisch zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bei Eingriffen in die Datenschutzrechte zu beseitigen. (Einspruch an das Gericht und Beschwerde an die DSK). Die Kompetenz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit entsprechender Eingriffe sollte klar dem Strafgericht zugeordnet und dort gebündelt werden. Dumm nur, dass durch das VfGH- Erkenntnis nun genau dieses Rechtsmittel – soferne es sich um selbständige polizeiliche Akte handelt - beseitigt wurde.


Rechtsschutzdefizit bei Datenschutzverletzungen durch die Polizei?

Können Betroffene überhaupt noch gegen derartige Eingriffe vorgehen? Mit Einspruch an das Gericht jedenfalls nicht. Für Zwangsmaßnahmen (Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt - etwa Festnahmen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen der Person etc) steht nun mit Beseitigung der Einspruchsmöglichkeit an das Gericht wieder die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes offen. Der UVS entscheidet aber nur dort, wo unmittelbare Zwangsgewalt auf den Betroffenen ausgeübt wurde.

Für gewöhnliche Ermittlungstätigkeiten, die ebenfalls in Datenschutzinteressen eingreifen, ist der UVS nicht zuständig. Die Beschwerdemöglichkeit an die DSK ist nach der DSG-Novelle zweifelhaft: Auch Untersuchungen, die nicht ausdrücklich durch die Gerichte angeordnet wurden, dienen im Rahmen des Strafprozesses dem Gericht und wurden somit durch die DSG-Novelle der Überprüfung durch die DSK entzogen.


Rechtslage selbst für Experten nicht mehr durchschaubar

Die Situation ist selbst für Juristen verwirrend. Es lässt sich darüber streiten, wie § 31 DSG 2000 neu zu interpretieren ist. Burgstaller ist der Auffassung, dass die Bestimmung verfassungskonform so zu interpretieren ist, dass sie nur dort greift, wo aufgrund expliziter Anordnung der Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft gehandelt wird (vgl. JBl 2011, 160). Wo dies nicht der Fall ist, stünde der Weg zur DSK offen. Dagegen spricht, dass § 31 DSG 2000 gerade darauf ausgerichtet wurde, den Weg zur DSK in diesem Bereich „zuzumachen“ und den Gerichten eine umfassende Überprüfungskompetenz zuzugestehen.

Der Wegfall der Einspruchsmöglichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen war durch den Gesetzgeber nicht vorab kalkuliert, weshalb es fraglich ist, ob man diesem rückwirkend die Absicht unterstellen kann, dass er die DSK nur dort entmachten wollte, wo es eine gerichtliche Anordnung gibt. Würde man allerdings die DSK-Beschwerde ablehnen, gäbe es gar kein Rechtsmittel zur Überprüfung. Allenfalls könnte ein Betroffener bei der Staatsanwaltschaft „anregen“, entsprechend einzugreifen.


Resumee - Rechtsstaat sieht anders aus

Durch das Erkenntnis des VfGH ist ein untragbares Chaos entstanden, welches zu Lasten Betroffener wirkt. Die Probleme hätte man vor den entsprechenden Gesetzesnovellen bedenken müssen. Der Verstoß gegen das Trennungsprinzip zwischen Justiz und Verwaltung durch die StPO-Novelle wäre wohl vorhersehbar gewesen.
Der Gesetzgeber muss nun reagieren: Es ist entweder die Einspruchsmöglichkeit im Strafverfahren in verfassungsgesetzliche Form zu bringen oder klarzustellen, ob die DSK in derartigen Fällen angerufen werden kann.

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