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2009/01/08 Schutz der Privatsphäre prominenter Persönlichkeiten nach § 1328a ABGB
Julius M. setzte Anspruch auf Privatsphäre gegenüber Tageszeitung "Österreich" durch - nicht nur "Normalbürger" haben Anspruch auf Schutz, sondern auch Personen der Klatsch- und Seitenblickepresse - wichtige Entscheidung zur Privatsphärebestimmung §1328a ABGB

Zum Schutz der Privatsphäre hat der Gesetzgeber im Jahre 2004 § 1328a ABGB geschaffen. Diese Bestimmung bietet eine zivilrechtliche Handhabe nicht nur bei Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte von "Normalbürgern" (Videoüberwachung; gezielte Verfolgung und Belästigung; unerlaubte Veröffentlichung von Fotoaufnahmen), sondern ist auch im Verhältnis von "Prominenten" zur Klatschpresse von Bedeutung (OGH 4Ob150/08z).


Berichterstattung über "bevorstehende Ehescheidung" der M.s

Auf Seite 1 einer Ausgabe der Tagsezeitung "Österreich" von Jänner 2008 wurde ein Bild des Bankiers und Unternehmers Julius M. und seiner Ehegattin unter der Schlagzeile "Society-Eklat ist fix - Scheidung bei M****" veröffentlicht. Im Inneren des Blattes fand sich ein Bericht mit dem Titel „Julius M****'s Ehe ist am Ende". Nachfolgend waren dem Betroffenen verschiedene Verfehlungen unterstellt worden.


Klage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Der betroffene Unternehmer begehrte als Kläger, der Zeitung zu untersagen, Abbildungen seiner Person ohne seine Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext die Behauptungen aufgestellt würden, die Ehe des Klägers stünde vor der Scheidung, der Kläger habe eine neue "Herzkönigin", der Kläger hätte mit dieser einen gemeinsamen Liebes-Trip unternommen usw.

Die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit Begleittexten, die sein Familienleben berühren, verletze berechtigte Privatsphäre-Interessen des Klägers. Die beklagte Zeitschrift hielt dagegen, der Bericht in ihrem Medium verletze keine berechtigten Interessen des Klägers. In den Medien werde schon seit längerem über Eheprobleme des Ehepaares berichtet, dem Leser werde nicht vermittelt, dass der Kläger Ehebruch begangen habe. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, inwieweit der Abgebildete sein Privatleben bereits der Öffentlichkeit preisgegeben habe.

Der Kläger, eine in der Öffentlichkeit bekannte Person und sei im Zusammenhang mit dem Kursverfall der Aktien eines medialer Kritik ausgesetzt gewesen. Er habe im Zusammenhang mit einer Medienkampagne Einblick in sein Privatleben gewährt, indem er in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin News vom September 2007 ausführlich über seine Ehe informiert und zur kolportierten Ehekrise Stellung bezogen habe. Er müsse deshalb ein gesteigertes Interesse an seinem Privat- und Familienleben hinnehmen. Im Übrigen seien die bestandeten Äußerungen in ihrem Tatsachenkern wahr. Der Bildbericht über einen im Kern wahren Sachverhalt sei auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirke.


OGH sieht Verletzung berechtigter Interessen

Nachdem das Erstgericht den Eingriff in berechtigte Interessen des Klägers verneint und das Berufungsgericht diesen Beschluss aufgehoben hatte, wurde die Sache vor dem OGH anhängig. Gemäß § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) dürfe das Bildnis einer Person nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dies sei dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses in der Öffentlichkeit bloßgestellt oder sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt werde, die zu Missdeutungen Anlass geben könne, entwürdigend oder herabsetzend wirke, der Bekanntheitsgrad des Abgebildeten sei miteinzubeziehen. Wenngleich die Verbreitung des Bildnisses einer allgemein bekannten Person deren berechtigten Interessen in aller Regel nicht beeinträchtigt, so ist dennoch eine Verbreitung ihres Bildnisses nicht schrankenlos zulässig.

Auch eine allgemein bekannte Person, für deren Leben sich die breite Bevölkerung interessiert und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat nach Auffassung des OGH Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich respektiert. Der Schutz der Privatsphäre des § 1328a ABGB kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind.

Kein Schutz der Privatsphäre nach "outing"?

Das Argument, wonach derjenige, der sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht, wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müsse, anerkennt der OGH grundsätzlich. Ob ein Betroffener, der zu privaten Umständen Stellung genommen hat, sich dennoch auf eine Verletzung seiner berechtigten Interessen auf Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichs berufen kann, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls. Im Anlassfall wurden die Aussagen des Betroffenen in einem vorangegangenen Interview jenen der nunmehrigen Bildnisveröffentlichung samt Begleittext gegenüber gestellt. Dort war der Kläger Trennungs- und Scheidungsgerüchten, mit denen ihn der Reporter konfrontiert hatte, in eindeutiger Weise entgegengetreten. Zum Themenkreis Ehe und Familie hatte er nur allgemeine Aussagen getroffen.

In einem solchen Fall kann nach Auffassung des Höchstgerichts keine Rede davon sein, dass der Betroffene die wiedergegebenen Gerüchte bzw Behauptungen über eine ehewidrige Beziehung und die bevorstehende Scheidung selbst zum Medienthema gemacht, geschweige denn inhaltlich bestätigt hätte. Diese Themen seien allein durch die Medien in die Öffentlichkeit getragen worden, ohne dass der Kläger zu diesen Behauptungen einen Beitrag in der Öffentlichkeit geleistet hätte. Auf die Richtigkeit des Begleittextes komme es im vorliegenden Fall nicht an. Zusammenfassend wurde daher der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre durch den OGH bejaht.


Pressefreiheit vs. Privatsphäre

Was bei einer Erstbetrachtung als Tratschgeschichte aussehen mag, entpuppt sich bei näherer Durchsicht als ein wichtiger  Fall bei Abwägung zweier Säulen eines liberalen Rechtsstaates, von Pressefreiheit und Privatsphäre.

Die österreichische Rechtsprechung hat die Freiheit der Presse bislang weitaus restriktiver ausgelegt, als andere europäische Staaten. Nicht umsonst wurde die Republik Österreich in den vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen wegen Verstößen gegen die Pressefreiheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt.

Fallbeispiele sind die unverhältnismäßige Verhängung einer Geldstrafe über die Kronen-Zeitung wegen eines Berichts über einen Finanzskandal; die Verhängung einer Geldstrafe wegen eines Negativberichts über einen früheren Schistars sowie der Fall eines Berichtes über angeblich bevorstehende Verfahren gegen Politiker der FPÖ. Nach einer statistischen Untersuchung liegt Österreich, was den Grad der Pressefreiheit betrifft, stellt man auf ausgesprochene Verurteilungen ab, sogar hinter der „Musterdemokratie“ Russland.

In der Tat ist es gerade bei Personen des "öffentlichen Interesses“ nicht einfach eine Grenze zwischen freier Berichterstattung und unerträglicher Störung des Privatlebens zu ziehen. Wer in der Öffentlichkeit steht, kann nicht mit demselben Schutzmaß rechnen, wie „Otto Nomalverbraucher“.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterscheidet bei der Interessenabwägung danach, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse leistet oder nur die Neugier des Publikums im Hinblick auf das Privatleben einer bekannten Person befriedigen will. Im letztgenannten Fall legt sie das Recht der freien Meinungsäußerung restriktiver aus. Das war auch der wesentliche Entscheidungsgrund im vorliegenden Fall: Die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung und der Liaison des Klägers leistete nach Meinung des Höchstgerichts keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, sondern diente nur zur Befriedigung einer voyeuristischen Neugier.


Resumee

Der Linie des OGH ist prinzipiell zuzustimmen. Es muss ein Trennstrich zwischen gesellschaftsrelevanter Berichterstattung und purem Tratschjournalismus gezogen werden. Für letzteren sollte die Pressefreiheit nicht als Deckmantel gegen das Recht auf Privatsphäre ausgespielt werden. M. mag man manches vorwerfen können, dass er seine Person und Familie absichtlich zum Teil medialer Berichterstattung machen wollte, sicherlich nicht. Über mutmaßliche Finanzskandale soll – solange die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird - berichtet werden, Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre haben Beteiligte trotzdem.

mehr --> OGH- Entscheidung 4Ob150/08z
Archiv --> Bestellung eines Sachwalters und Schutz der Privatsphäre
Archiv --> Dürfen dienstrechtliche Sanktionen in das Privatleben von Beam...

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