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DSGVO Art 28, 82-83 Grundsätzlich sind datenschutzrechtlich verbundene Gesellschaften (Konzernmüttern, -töchtern, ...) wie fremde Gesellschaften zu behandeln - DSGVO sieht, bei genauerem Stiudium, trotzdem zahlreiche Erleichterungen vor - auch ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter ist möglich Im Sinne des Familienbildes wird bei der konzernweiten Nutzung von Kunden-, Lieferanten- oder Mitarbeiterdaten oft mit den Formulierungen 'wir sind alle eine Familie' und arbeiten 'alle in einen Topf', 'ziehen alle am gleichen Strang' und 'nutzen dieselben Daten' argumentiert. Selbstverständlich darf irgendein Konzernunternehmen für andere oder auch für alle Konzernunternehmen Daten als Auftragsverarbeiter verarbeiten (Art 28 DSGVO). Trotz eines Auftragsverarbeiterverhältnis bleibt jedoch das ursprüngliche Unternehmen verantwortlich für die Daten. Die Daten dürfen auch nur im Umfang der schriftlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter verwendet werden. Datenweitergabe ist dort zulässig, wo sie rechtsgültig (dem Zweck entsprechend) gestattet bzw. vereinbart ist. mehr --> Dürfen Telekomanbieter Verkehrsdaten zu Werbezwecken verwenden? mehr --> Datenübermittlung zwischen und innerhalb von Organisationen mehr --> Wann ist eine Datenverarbeitung gemäß DSGVO erlaubt? mehr --> Gemeinsame Datennutzung von Versandhaus, Bank und Adressenverlag mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung? mehr --> Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf |
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