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2012/04/15 Was kostet die Vorratsdatenspeicherung? - Teil 2
Investitionskostenersatzverordnung kurz vor dem Start der Vorratsdatenspeicherung erlassen - Was wird geregelt? - Stehen die Kosten endlich fest?

Zwei Tage vor dem Start der Vorratsdatenspeicherung (VDS) hat die zuständige Bundesministerin Doris Bures die Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) - welche den Ersatz der Kosten die Kommunikationsdienstanbietern durch die Speicherung von Vorratsdaten entstehen regelt - erlassen.

Während Telekommunikations- bzw. Internetprovider bereits sehnsüchtig auf eine Rechtsgrundlage gewartet haben die ihnen die Kosten der Vorratsdatenspeicherung ersetzt, stellte der Erlass der IKEV eine Grundvoraussetzung für den Start der Vorratsdatenspeicherung dar. Denn ohne entsprechende Kostenersatzverordnung hätte Anbietern welche ihrer Pflicht - Vorratsdaten zu speichern - nicht nachgekommen wären gem. § 109 Abs 3 Z 22 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) keine Verwaltungsstrafe auferlegt werden können.


IKEV Regelungsgegenstand

Die IKEV regelt den Kostenersatz für die Aufwendungen aller vorratsdatenspeicherungspflichtigen Anbieter sowie die Höhe der Vorauszahlungen, die vom Staat zu leisten sind.

Gemäß §§ 2 iVm 4 IKEV sind diesen Anbietern 80 % der Kosten zu ersetzen die für den Aufbau der notwendigen Speicherinfrastruktur entstanden sind. Der Ersatz von Wartungs- oder Laufenden Kosten ist nicht vorgesehen. Dies wurde von der Interessenvertretung der österreichischen Internet Provider (ISPA) in ihrer Stellungnahme zur IKEV ausdrücklich bemängelt (http://www.ispa.at/stellungnahmen/bmvit-konsultation-investio.../). Diese Kosten werden daher von den speicherpflichtigen Anbietern aufgebracht werden müssen. Weiters müssen diese gem. § 4 Abs 2 IKEV auch 20% der Kosten der Durchlaufstelle (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGED...) tragen. Alles Kosten die letztendlich auf die Kunden abgewälzt werden.


Gesamtkosten der Vorratsdatenspeicherung

Da speicherpflichtige Anbieter gem. § 3 Abs 1 IKEV seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung drei Monate Zeit haben, Kosten getätigter Investitionen geltend zu machen, werden die tatsächlichen Kosten erst nach Ablauf dieser Frist gem. § 4 Abs 1 IKEV per Bescheid festgestellt. Sollten die tatsächlich bei den Anbietern anfallenden Kosten über den geschätzten rund 14,5 Millionen € liegen droht die böse Überraschung.


Vorauszahlungen

Einstweilen werden Kommunikationsdienstanbietern deren Umsatz 2011 mehr als 100 Millionen Euro betragen hat 235.000 € - anderen Anbietern 12.500 € - gem. § 5 Abs 1 IKEV im Voraus ersetzt. Die restlichen Kosten werden erst ersetzt nachdem die Kosten der Vorratsdatenspeicherung bekannt sind.

Da der IKEV keine Erläuterungen zur Seite stehen sind die Kosten der Durchlaufstelle ebenfalls unbekannt. Wie viel deren Entwicklung/Betrieb die Steuerzahler letztlich gekostet hat bzw. noch kosten wird ist unklar.


Fazit

Der Erlass der IKEV ändert nichts an dem Chaos der Vorratsdatenspeicherung. Die Kostenfrage ist nach wie vor ungeklärt, darüberhinaus fehlt weiterhin eine verbindliche Liste, welche Anbieter überhaupt zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Weiters wurde die Vorratsdatenspeicherung von der überwiegenden Anzahl der speicherpflichtigen Anbieter nicht rechtzeitig beim Datenverarbeitungsregister gemeldet. Bleibt zu hoffen, dass zumindest beim Umgang mit den gespeicherten Daten ein höherer Sorgfaltsmaßstab angelegt wird.


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