2011/02/25 Kein effizienter Rechtsweg für öffentlich Bedienstete bei Datenschutzverletzungen? MMag. Michael Krenn
Der lasche Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten von Beschäftigten ist für viele Arbeitnehmer ein Problem. Im öffentlichen und „halböffentlichen“ Bereich kommt nun für Betroffene nach einer aktuellen Entscheidung des OGH (6ObA1/10f) die Problematik hinzu, dass der zivilgerichtliche Weg zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen verwehrt wird. Betroffene sollen ihre Ansprüche nur bei der DSK geltend machen, was für Probleme sorgen wird.
Lascher Umgang mit sensiblen Daten von Beschäftigten bei Stadt Wien
Der Betroffene steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde - auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes - der Wiener Linien GmbH & Co KG als Beschäftigter zugewiesen. Nachdem er sich über mehrere Monate hinweg im Krankenstand befand, wurden durch die Stadt Wien und die Wiener Linien Gesundheitsdaten des Betroffenen zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit erhoben. Die zuständige Direktionsärztin war angewiesen worden, sämtliche Krankheitsdaten - insbesondere Diagnose und Medikation - der Personalabteilung der Wiener Linien GmbH & Co KG mitzuteilen. Die Krankendaten waren auch an den Vorgesetzten des Klägers, weitergegeben und der Krankenakt an seinen Personalakt angeschlossen worden. Da der Betroffene sich durch diese Vorgehensweise in seinen datenschutzrechtlichen Ansprüchen verletzt sah, begehrte er von den Beklagten gerichtlich die Unterlassung, seine Gesundheitsdaten, ohne seine Zustimmung, an Dritte, insbesondere an andere Mitarbeiter, weiterzugeben.
Zivilgerichte zuständig?
Die Beklagten erhoben lediglich den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der sachlichen Unzuständigkeit. Zufolge § 31 DSG 2000 sei die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen des Rechts eines Betroffenen auf Geheimhaltung zuständig, wenn es sich um Auftraggeber des öffentlichen Rechts handle. Dazu gehören auch private Rechtsträger wenn sie in Vollziehung des Gesetzes tätig seien. Die Untersuchung betreffe die Feststellung der Dienstfähigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zurück. Der Kläger sei öffentlich-rechtlicher Bediensteter. Lediglich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sei der Rechtsweg zulässig. Die konkret behauptete Verletzung beziehe sich auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Klägers als Beamter, sodass nach § 31 Abs 2 DSG 2000 zur Entscheidung über eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf Geheimhaltung, die Datenschutzkommission zuständig sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Stadt Wien, verwarf sie jedoch hinsichtlich der Wiener Linien. In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, nur Ansprüche zivilrechtlicher Natur könnten im Rechtsweg geltend gemacht werden, allerdings auch solche von Beamten. Soweit sich die Streitigkeit aber auf die öffentlich-rechtliche Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beziehe, sei diese im Verwaltungsweg auszutragen. Jedoch sei die Zweitbeklagte eine Personengesellschaft und damit ein Auftraggeber des privaten Bereichs, sodass ihr gegenüber die Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg offen stehe.
OGH: Rechtsweg nur über DSK
Der OGH sah hingegen hinsichtlich beider Beklagten nur die DSK für zuständig an. Zur arbeitsrechtlichen Stellung von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die aufgrund des Wiener Zuweisungsgesetzes zugewiesen wurden, habe der Oberste Gerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Gemeinde Wien Dienstgeber ist und sich an den Ansprüchen des Beamten nichts verändert. § 31 der Dienstordnung sehe für gewisse Fälle vor, dass der Magistrat den Beamten durch einen Amtsarzt untersuchen lassen kann. Der Kläger habe sich in diesem Zusammenhang selbst darauf gestützt, dass er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Überprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersucht worden sei und die Ärztin sodann weisungsgemäß die Diagnose und die Medikation an die Personalabteilung weitergeleitet habe. Damit habe aber auch diese Untersuchung, Ermittlung und Weitergabe der Gesundheitsdaten die Grundlage im öffentlich-rechtlichen Verhältnis des Klägers als Beamter gefunden. Daher lag ein dem Magistrat der erstbeklagten Partei im Rahmen des Beamtendienstverhältnisses zuzurechnender Akt vor, der in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers stehe. Die Zivilgerichte seien daher nicht zuständig.
DSK als „Salzamt“ für öffentlich Bedienstete?
Der gute Rat des OGH, die DSK bei derartigen Verletzungen anzurufen, ist für Betroffene aus mehreren Gründen wenig hilfreich:
Zunächst stellt die DSK gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 Rechtsverletzungen lediglich fest, nur gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs erlässt sie exekutierbare Aufträge. Gemäß der eigenen Rechtsprechung der DSK wäre daher – selbst bei Feststellung der Rechtsverletzung- ein allfälliger Bescheid nicht gegen die Verletzer exekutierbar. Konkret heißt das: Während bei einem gewonnenen Zivilprozess ein abermaliger Eingriff gegen die Verletzer mit einer Unterlassungsexekution und empfindlichen Geldbuße geahndet werden könnte, wäre ein DSK-Bescheid, der die Verletzung nur feststellt, für den Betroffenen faktisch wirkungslos. Zudem kommt der Umstand, dass der Betroffene auch bei gewonnenen DSK-Verfahren keinen Anspruch auf Kostenersatz genießt, seine Vertretungskosten daher selbst bezahlen muss. Weiters ist auf die eingeschränkten Beweisverfahren gegenüber der DSK hinzuweisen: Mündliche Beweisaufnahmen – in jedem Gerichtsverfahren usus - sind der DSK weitgehend unbekannt. Ein reines „Papierverfahren“ bedeutet eine wesentliche Beschneidung von Parteienrechten.
Öffentlich Bedienstete gegenüber Privatpersonen benachteiligt
Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtswidrig: Verfassungsrechtlich problematisch (Gleichbehandlungsgrundsatz, Recht auf ein faires Verfahren) und wohl auch europarechtswidrig, da die Datenschutz-RL jedenfalls effiziente Durchsetzungsmöglichkeiten verlangt. Ein nicht exekutierbarer Feststellungsbescheid kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.
Der Gesetzgeber wäre daher gefordert, die DSK mit effizienten Durchsetzungsmöglichkeiten auch im öffentlichen Bereich auszustatten, die DSG-Novelle wurde dazu als Chance leider verpasst.
mehr --> OGH Entscheidung 6ObA1/10f mehr --> Datenmissbrauch nach schulärztlichen Untersuchungen
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