Darf eine Gemeinde Daten der Einwohner ohne Einwilligung veröffentlichen? DSGVO Art 6; NÖ EG §5
Veröffentlichung nur mit Einwilligung erlaubt - Bundesländer haben unterschiedliche Gesetze bezüglich Ehrungen - Vor jeder Veröffentlichung Einwilligung einholen
In vielen Gemeinden ist es nach wie vor Praxis: Glückwünsche zu Jubiläen, Geburten und Hochzeiten füllen die Gemeindezeitung. Dabei wird oft vergessen vor Veröffentlichung der Informationen um Einwilligung gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO der Bürger zu fragen. In einem Fall, wurde die Geburt der Tochter ohne Einverständnis der Eltern in der Gemeindezeitung veröffentlicht. Neben den Namen der Eltern wurde die Adresse des Familienwohnsitzes gleicht mitveröffentlicht.
Neben derartigen Ausrutschern kommt es immer wieder im Zusammenhang mit 'denkwürdigen' Ereignissen zur Veröffentlichung von Einwohnerdaten in der Gemeindezeitung oder am amtlichen 'schwarzen' Brett beim Gemeindeamt. Meist wird die Veröffentlichung einer Geburt oder einer Trauung akzeptiert und diese Form des Eindringens in die Privatsphäre ist in gewissen Maß gesellschaftlich erwünscht. Hingegen wird die Bekanntgabe/Veröffentlichung der Falschparker und Personen, die Lokalverbot haben, jedenfalls als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre anzusehen sein.
Grundsätzlich gilt, dass alle Melde-, Verwaltungs- und Personenstandsdaten bei der Verarbeitung zu schützen sind. Auch Veröffentlichungen über Geburten, Trauungen usw. sind nur in dem Ausmaß erlaubt, als die Betroffenen dem ausdrücklich eingewilligt haben oder selbst öffentlich gemacht haben. In der Praxis wird dieser Grundsatz oft nicht eingehalten, nach dem Motto: "Wer keine Veröffentlichung wünscht, bitte bei der Gemeinde melden." Dabei wird vergessen, dass nur eine ausdrückliche Zustimmung den Anforderungen der DSGVO entspricht.
Dass dies aber nicht in allen Bundesländern gilt, zeigt sich am Beispiel des Niederösterreichischen Ehrungsgesetzes (NÖ EG). Dieses bestimmt in § 5: "Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich die geehrten Personen nicht schriftlich dagegen ausgesprochen haben." Unter Ehrungen fallen bestimmte Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie besondere soziale Handlungen. In diesen Fällen ist eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn kein Widerspruch vorliegt.
Die einzelnen Bundesländer haben eigene Gesetze geschaffen, die die Zulässigkeit der Veröffentlichung regeln. So sehen sowohl das vergleichbare steiermärkische Landesgesetz, als auch das oberösterreichische Landesgesetz vor, dass Daten von Bürgern zum Anlass von Ehrungen, nur nach der Einholung der Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.
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