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DSGVO Art 82, 83; DSG § 6, 62 Verpflichtung der Mitarbeiter zum Datenschutzgeheimnis - Aufklärung der Mitarbeiter - Zeitpunkt und Formvorschrift - Fortgeltung der Verpflichtungserklärung nach Beendigung der Beschäftigung - Geld und Schadenersatzklage droht Gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG) müssen Mitarbeiter in Form einer schriftlichen Erklärung zum Datengeheimnis verpflichtet werden (Verpflichtungserklärung). Die Verpflichtungserklärung dokumentiert also die Vereinbarung zur vertraulichen Behandlung von personenbezogenen Daten. Arbeitgeber (Verantwortliche) haben daher Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter (Betroffenen) vertraglich an die Einhaltung des Datengeheimnisses gebunden sind. Verantwortliche müssen sicherstellen, dass die Mitarbeiter über Datenschutz im Allgemeinen, den Ablauf der Datenverarbeitung im eigenen Unternehmen sowie über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses informiert sind. Das heißt, Mitarbeiter müssen darüber unterrichtet werden, was sie in datenschutzrechtlicher Hinsicht bei ihrer täglichen Arbeit beachten müssen. mehr --> Darf eine Firmenleitung E-Mails der Mitarbeiter lesen? mehr --> Einsichtsrecht des Arbeitnehmers und des Betriebsrates in die ... mehr --> Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis - V1.0 mehr --> Ausbildungsreihe "betrieblicher Datenschutzbeauftragter" mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/dsg-aktuell.pdf mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf |
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