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Verpflichtung von Mitarbeitern zum Datengeheimnis
DSGVO Art 82, 83; DSG § 6, 62
Verpflichtung der Mitarbeiter zum Datenschutzgeheimnis - Aufklärung der Mitarbeiter - Zeitpunkt und Formvorschrift - Fortgeltung der Verpflichtungserklärung nach Beendigung der Beschäftigung - Geld und Schadenersatzklage droht

Gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG) müssen Mitarbeiter in Form einer schriftlichen Erklärung zum Datengeheimnis verpflichtet werden (Verpflichtungserklärung). Die Verpflichtungserklärung dokumentiert also die Vereinbarung zur vertraulichen Behandlung von personenbezogenen Daten. Arbeitgeber (Verantwortliche) haben daher Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter (Betroffenen) vertraglich an die Einhaltung des Datengeheimnisses gebunden sind.

Die Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis der Mitarbeiter darf neben anderen gesetzlichen Verpflichtungserklärungen wie zum Beispiel Amtsgeheimnis, Arztgeheimnis, Bankgeheimnis, Anwaltsgeheimnis etc. existieren, sofern sie mit dem Datenschutzgesetz nicht im Widerspruch stehen.


Aufklärung der Mitarbeiter

Die Verpflichtungserklärung hat primär die datenschutzrechtliche Aufklärung und Sensibilisierung der Mitarbeiter zum Ziel. Damit will man einer unzulässigen/unbefugten Datenverarbeitung der Mitarbeiter entgegenwirken.
Verantwortliche müssen sicherstellen, dass die Mitarbeiter über Datenschutz im Allgemeinen, den Ablauf der Datenverarbeitung im eigenen Unternehmen sowie über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses informiert sind. Das heißt, Mitarbeiter müssen darüber unterrichtet werden, was sie in datenschutzrechtlicher Hinsicht bei ihrer täglichen Arbeit beachten müssen.


Zeitpunkt und Formvorschrift

Die Schulung sollte im Normalfall gleich am ersten Arbeitstag erfolgen. Wie empfehlen weiters regelmäßige Schulungen durchzuführen oder schriftliche datenschutzrelevante Informationsmaterialien zur Verfügung zu stellen, um die Mitarbeiter für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.

Das DSG sieht keine Formvorschriften für eine Verpflichtungserklärung vor. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich die Erklärung schriftlich zu verlangen.


Fortgeltung der Verpflichtungserklärung nach Beendigung der Beschäftigung

Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit eines Mitarbeiters fort. Der ausgeschiedene Mitarbeiter hat auch nach Beendigung seines Mitarbeiterverhältnisses die datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung einzuhalten.


Geld und Schadenersatzklage droht

Verstöße gegen die Verpflichtungserklärung werden mit Geldstrafen geahndet (Art 83 DSGVO, § 62 DSG). Die Datenschutzbehörde ist zuständig für die Verhängung von Geldstrafen. Neben der Geldstrafe können auch Schadenersatzklagen geltend gemacht werden (Art 82 DSGVO). Die Zivilgerichte (NICHT Datenschutzbehörde) entscheiden über die Schadenersatzklagen.

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