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Mag. jur. Teresa Mursch Edlmayr Welche Patientendaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht? - Dokumentationspflicht versus Verschwiegenheitspflicht - Welche Mitarbeiter dürfen Einsicht in die Patientenakte nehmen? - Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß AIDS-Gesetz Ein Patient, der an HIV erkrankt war, informierte das Zahngesundheitszentrum XY über seine Erkrankung. Man versicherte ihm, dass er angesichts seiner HIV-Infektion keine nachteiligen Folgen wie Diskriminierung bei seinen künftigen Behandlungen zu befürchten hätte. In Wirklichkeit sah die Sache jedoch anders aus. (Diagnose, Behandlungsverlauf, Therapie usw.) bis hin zu Informationen über persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten. Es wird dabei alles erfasst, was dem Behandelnden im Zuge seiner Berufsausübung bekannt wurde. Wenn beispielsweise ein Arzt seinen Patienten zufällig im Kino trifft und ihm dieser erzählt, dass es ihm wieder schlechter geht, unterliegt diese Information genauso der Verschwiegenheitspflicht. - der Patient - der gesetzliche Vertreter (Eltern bei Minderjährigen, Sachwalter, Vorsorgebevollmächtigte) - Vertrauenspersonen (aufgrund einer Ermächtigung durch den Patienten zB durch Patientenverfügung) - Patientenanwälte von untergebrachten Patienten - Bewohnervertreter iSd § 9 Abs 1 HeimAufG - Gerichte, Behörden, Sozialversicherungsträger - der weiterbehandelnde Arzt oder die Krankenanstalt sowie Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe Die Verschwiegenheitspflicht ist demnach dann nicht verletzt, wenn der Arzt nach dem AIDS-Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Meldung an das BMG oder eine andere Institution verpflichtet ist. Gem § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG besteht keine Schweigepflicht, wenn deren Durchbrechung zur Gesundheits- oder Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder sonstige höherwertige Interessen bestehen (OGH 6Ob 267/02m). |
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