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Keine Recht auf Geheimhaltung für AIDS Patienten?
Mag. jur. Teresa Mursch Edlmayr
Welche Patientendaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht? - Dokumentationspflicht versus Verschwiegenheitspflicht - Welche Mitarbeiter dürfen Einsicht in die Patientenakte nehmen? - Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß AIDS-Gesetz

Ein Patient, der an HIV erkrankt war, informierte das Zahngesundheitszentrum XY über seine Erkrankung. Man versicherte ihm, dass er angesichts seiner HIV-Infektion keine nachteiligen Folgen wie Diskriminierung bei seinen künftigen Behandlungen zu befürchten hätte. In Wirklichkeit sah die Sache jedoch anders aus.

Der Patient berichtet über abweisendes unfreundliches Verhalten ihm gegenüber durch die Mitarbeiter des Zentrums. Die Mundhygieneassistentin hätte ihn zum vereinbarten Termin weggeschickt und angewiesen zur Behandlung als letzter Patient wieder zu kommen und auch die Mitarbeiter der Rezeption hätten versucht ihn abzuweisen. Auf seine Frage wer dann aller über seine HIV-Erkrankung Bescheid wisse bestätigte man ihm, dass alle Mitarbeiter des Zentrum in seine Gesundheitsdaten Einsicht hätten. Er wandte sich an die ARGE DATEN um die Rechtslage zu klären.


Welche Patientendaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht?

Grundsätzlich kommen jedem Patienten neben den datenschutzrechtlichen Schutzbestimmungen des § 9 DSG, zentrale Patientenrechte wie das Recht auf Verschwiegenheit durch den behandelnden Arzt zu. Aufgrund dieser Verschwiegenheitspflicht darf ein Arzt gem § 54 Abs 1 ÄrzteG anderen Personen nur dann Auskünfte über Patientenakte erteilen, wenn der Patient dies erlaubt. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen Geheimnisse, worunter Tatsachen verstanden werden, die nur einem abgegrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat.

Die Reichweite der Verschwiegenheitspflicht geht von der Krankengeschichte
(Diagnose, Behandlungsverlauf, Therapie usw.) bis hin zu Informationen über persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten. Es wird dabei alles erfasst, was dem Behandelnden im Zuge seiner Berufsausübung bekannt wurde. Wenn beispielsweise ein Arzt seinen Patienten zufällig im Kino trifft und ihm dieser erzählt, dass es ihm wieder schlechter geht, unterliegt diese Information genauso der Verschwiegenheitspflicht.

Geheimnisträger sind Angehörige eines Gesundheitsberufes (Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten) sowie Hilfspersonen (Ordinationsgehilfen, Sprechstundenhilfe). Daten die der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. § 54 Abs 1 ÄrzteG unterliegen, dürfen weder weitergeleitet, noch mitgeteilt oder verwertet werden. Demnach sind auch bloße Andeutungen, die einen Patienten erkennbar machen könnten, verboten.


Dokumentationspflicht versus Verschwiegenheitspflicht

§ 21 Zahnärztegesetz regelt spezifisch die Verschwiegenheitspflicht für Zahnärzte, welche allerdings an das ÄrzteG angelehnt ist.

Um eine erfolgreiche Behandlung zu gewährleisten und Transparenz zu schaffen, besteht für Personen, die im Gesundheitssektor tätig sind, eine umfangreiche Dokumentationspflicht. § 51 Abs 1 ÄrzteG legt fest, dass der behandelnde Arzt über die Patienten deren Behandlung er übernimmt, genaue Aufzeichnungen über die Krankengeschichte, Diagnose und den weiteren Therapieverlauf führen muss. Zusätzlich muss er die für die Behandlung erforderlichen Daten in den Patientenakt aufnehmen.


Welche Mitarbeiter dürfen Einsicht in die Patientenakte nehmen?

Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztekollegen und dem Krankenhauspersonal. Wird der Patient jedoch von mehreren Personen betreut, wie zum Beispiel in Krankenhäusern, ist ein Informationsaustausch nötig um die Bestmögliche Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Für den Fall, dass ein Patient von einem Team behandelt wird, ist eine konkludente Einwilligung des Patienten in die Informationsweitergabe an beteiligte Mitarbeiter anzunehmen. Dabei dürfen nur Daten weitergegeben werden, die für die Behandlung und Betreuung notwendig sind.

In den Patientenakt sind folgende Personen einsichtsberechtigt:
- der Patient
- der gesetzliche Vertreter (Eltern bei Minderjährigen, Sachwalter, Vorsorgebevollmächtigte)
- Vertrauenspersonen (aufgrund einer Ermächtigung durch den Patienten zB durch Patientenverfügung)
- Patientenanwälte von untergebrachten Patienten
- Bewohnervertreter iSd § 9 Abs 1 HeimAufG
- Gerichte, Behörden, Sozialversicherungsträger
- der weiterbehandelnde Arzt oder die Krankenanstalt sowie Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Für den konkreten Fall heißt dies, dass eine Mundhygieneassistentin grundsätzlich ein Einsichtsrecht in Patientenakte hat. Dies allerdings nur in jenem Umfang, als das von ihr für die Durchführung einer erfolgreichen Mundhygiene erforderlich ist. Das gleiche gilt für Mitarbeiter welche die zahnärztliche Assistenz übernehmen. Sprechstundenhilfen, deren Aufgabe in erster Linie die Führung des Sekretariats umfasst, kommt kein Einsichtsrecht in Patientenakten zu.


Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß AIDS-Gesetz

Ausnahmen zur allgemeinen Schweigepflicht regelt § 54 Abs 2 ÄrzteG. Für den konkreten Fall ist Abs 2 Z 1 und Z 4 ÄrzteG von Interesse.
Die Verschwiegenheitspflicht ist demnach dann nicht verletzt, wenn der Arzt nach dem AIDS-Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Meldung an das BMG oder eine andere Institution verpflichtet ist. Gem § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG besteht keine Schweigepflicht, wenn deren Durchbrechung zur Gesundheits- oder Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder sonstige höherwertige Interessen bestehen (OGH 6Ob 267/02m).


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