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2008/12/12 Kein Datenschutz im Gemeindebau?
Wieder schlampiger Umgang mit sensiblen Daten im Umfeld der Gemeinde Wien - Nach Wiener Linien profiliert sich diesmal Wiener Wohnen - Gesundheitsdaten eines "Querulanten"-Mieters missbraucht - DSK gibt wieder einmal ihren Sanktus zur Verletzung der Privatsphäre

"Waschküchenstreit" als Ausgangspunkt

Der Fall spielt sich im Umfeld der "Wiener Gebietsbetreuung" ab.  Von diesen durch die Stadt Wien eingerichteten Anlaufstellen sollen Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung im nachbarschaftlichen Umfeld aufgezeigt werden. Der Betroffene  ist Mieter in einer städtischen Wohnhausanlage und war in einen "Waschküchenstreit" involviert. Zwischen den Hausparteien wird erbittert um die Benutzung der gemeinsamen, hausinternen Waschküche gestritten, ein Phänomen, das laut Gemeinde Wien immer häufiger auftritt.

Wiener Wohnen ersuchte die Gebietsbetreuung um Durchführung einer Konfliktregelung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers.


"Stille Post" und Diffamierung durch "Wiener Wohnen"

Der Beschwerdeführer teilte im Rahmen eines Vermittlungsgespräches drei Mitarbeitern der Gebietsbetreuung mit, dass er 1993 einen Verkehrsunfall gehabt und ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe. Dieser Unfall habe ihn sehr zurückgeworfen und er könne sich daher keine Eigentumswohnung leisten.

Im Rahmen eines der regelmäßig stattfindenden "Vernetzungstreffens" machte diese persönliche Information bei der Stadt Wien ihre Runde. Am Ende des einer "stillen Post" gleichenden Informationsflusses stand, dass auch die Hausparteien von diesen sensiblen Informationen erfuhren. Offenbar mit der Absicht, das unbequeme Verhalten des Betroffenen mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringen. Wie die Nachricht an die Hausparteien gelangte, wurde durch die DSK mangels eigener Ermittlungen, nicht festgestellt, der neutrale Betrachter wird seine eigenen Schlüsse ziehen.

Nicht genug, dass sich der Betroffene diffamieren lassen musste, wurden die Informationen, die der Betroffene in einem persönlichen Gespräch Mitarbeitern der Gebietsbetreuung anvertraut hatte, durch die Gemeinde Wien auch noch in einem Gerichtsstreit auf Einhaltung des Mietvertrages verwendet.

Der Betroffene sah sein Recht auf Geheimhaltung höchstpersönlicher Daten verletzt und wandte sich in einer Beschwerde an die DSK.


DSK rechtfertigt verantwortungsloses Vorgehen

Wieder einmal bewährte sich die Datenschutzkommission als "echter" Datenschützer und rechtfertigte das Vorgehen der Stadt Wien - Behörden zum Schaden des Betroffenen.

Zweck der Kenntnisnahme und weiteren Verwendung der Daten durch die Gebietsbetreuung war nach Auffassung der DSK die Auslotung der Möglichkeit der Erfüllung des Auftrags zur Konfliktbereinigung zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Mietern der Wohnhausanlage. Die Gebietsbetreuung hätte nach intensiven Kontakten mit dem  Beschwerdeführer offenbar den Eindruck gewonnen, dass eine Konfliktregelung nur sehr schwer möglich sein werde, dass dem Beschwerdeführer angesichts der Folgen seines Unfalls aber mit einem erhöhten Ausmaß an Toleranz begegnet werden müsse.


Datenverwendung im Sinne einer Konfliktlösung?

Die Mitteilung an Wiener Wohnen hätte dem Zweck gedient, die Unwahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Konfliktregelung ebenso wie die Erforderlichkeit besonderer Geduld darzulegen. Die Datenverwendung hätte einerseits aus den rechtlichen Interessen des Hauseigentümers und der anderen Mieter an der Bereinigung des Konflikts resultiert, zum anderen aber auch aus dem Versuch, die Interessen des Beschwerdeführers im Sinne der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zu wahren.

Im Sinne des § 9 DSG 2000 sei einer Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus jenen mietrechtlichen Vorschriften gegeben, die die Lösung von andauernder Störung des sozialen Friedens zwischen den Bewohnern eines Hauses durch einzelne Mieter regeln würden. Es habe sich um eine "Ermittlung und weitere Verwendung von Daten zur Konfliktbereinigung unter Mietern" gehandelt. 

Die Grenzen des Gebots der Verhältnismäßigkeit seien durch die Vorgehensweise nicht überschritten worden. Für die Datenverwendung im Gerichtsverfahren erklärte sich die DSK gleich für unzuständig da es eine "Angelegeneheit der Justiz" sei.


Klare Fehlentscheidung zum Schaden des Betroffenen

Rechtlich ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung als überaus fehlerhaft entpuppt. Zunächst ist zu bedenken, dass es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, zuerst sensible Daten in einem persönlichen Gespräch zu ermitteln und diese ohne Einwilligung des Betroffenen für eigene Zwecke zu verwenden und an Dritte zu übermitteln.

Weiters entspricht das gewählte Vorgehen auch nicht dem Prinzip der Datenrichtigkeit, da der Betroffene nur die Information des Unfalls bekannt gegeben hatte, die Gebietsbetreuung allerdings diese mit eigenständigen Folgerungen, der Unfall sei die Ursache für das Verhalten des Betroffenen verknüpfte. Die Betreuer betätigten sich als Hobbymediziner und Hobbypsychiater.

Formal ist festzuhalten, dass die DSK nicht einmal eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nennen kann, die die Verwendung sensibler Daten gerechtfertigt hätte. Es gibt schlicht keine. Eine Verwendung sensibler Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung und ohne Zustimmung des Betroffenen ist nach §9 DSG unzulässig. Die Verwendung im "überwiegenden Interesse" des Auftraggebers oder Dritter ist bei sensiblen Daten ausdrücklich ausgeschlossen.


"Konfliktbereinigung" durch Tratsch und Diffamierung?

Neben dem leichtfertigen Umgang mit sensiblen Daten und dem üblichen Dilettantismus der DSK erstaunt eine weitere Sache: Dass offenkundig dilettantische Vorgehen der involvierten sozialen Institutionen. Erste Grundregel für Mitarbeiter im Sozialbereich sollte es sein, mit Informationen, die ihnen Konfliktparteien anvertrauen, vertraulich umzugehen. Der Betroffene hatte nur die Tatsache des Unfalls zur Sprache gebracht. Die "Ergänzung", das dabei erlittene Schädel-Hirntrauma sei Anlass für sein Verhalten, erfolgte durch die Mitarbeiter der Stadt Wien,  selbstverständlich ohne fachkundige Expertise.

Wenn Konfliktbereinigung bei der Stadt Wien so aussieht, dass Betroffene mit selbstgestrickten Diagnosen diffamiert werden, ist es wohl kein Wunder, dass statt der Abnahme eine Zunahme derartiger Konflikte beobachtet werden muss.

mehr --> DSK-Bescheid K121.373/0043-DSK/2008 (RIS 11.7.2008)
mehr --> DSK-Bescheid K121.373/0043-DSK/2008 (RIS 19.8.2008)
mehr --> DSK-Bescheid K121.373/0043-DSK/2008 (Archiv-Kopie)
Archiv --> Das B

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