Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
Unter welchen Umständen sind falsche Eingaben im Internet strafbar?
StGB § 225a
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 wurde der §225a (Datenfälschung) in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung ist eine Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention und orientiert sich am Delikt der Urkundenfälschung.

Strafbar ist nach §225a die Herstellung falscher Daten und die Verfälschung richtiger Daten, wenn dies mit dem Vorsatz geschieht, dass die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht werden zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden sollen. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Als mögliche Ausführungshandlungen sind im Gesetz die Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten angeführt.

Die Fälschung von Daten (elektronischen Urkunden) bezieht sich vor allem auf eine Täuschung über die Person des Herstellers der betroffenen Daten. Nicht strafbar ist z.B. die Eingabe falscher Daten, wenn nicht versucht wird den Eindruck zu erzeugen, dass diese von einer anderen Person stammen. Ebenfalls nicht strafbar ist das Herstellen von anonymen 'elektronischen Urkunden'. Strittig ist - wie bei der Urkundenfälschung - ob die Verwendung von Phantasienamen strafrechtlich relevant ist.
Sehr wohl strafbar sind allerdings nachträgliche inhaltliche Änderungen an Daten die von Dritten stammen.

Beachtenswert ist, dass es nicht zum tatsächlichen Gebrauch der falschen Daten oder zur Täuschung eines Dritten kommen muss, um die Strafbarkeit zu begründen. Die Herstellung allein mit Verwendungsvorsatz genügt bereits.
Wenn falsche Daten mit dem Vorsatz hergestellt und verwendet werden, um jemanden zu täuschen und sich daran zu bereichern, liegt in der Regel Betrug vor und der §225a wird verdrängt.

Da Gerichtsentscheidungen zu der neuen Bestimmung bisher nicht vorliegen, ist eine genau Einschätzung der tatsächlichen Anwendbarkeit des §225a schwierig. Den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage nach sollte ein analoges Delikt zur Urkundenfälschung geschaffen werden, weil elektronische Daten nicht unter den Begriff 'Urkunde' fallen. Die Bestimmung selbst lässt auch einen weitergehenden Anwendungsbereich möglich erscheinen.

In der Praxis ist zumindestens im tatsächlichen Rechtsverkehr, d.h. beim Abschließen von Verträgen oder bei der Abgabe von rechtlich relevanten Erklärungen Vorsicht geboten.





Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVO webmaster