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Welche Beschwerdemöglichkeiten hat ein Betroffener?
Fühlt sich ein Betroffener in seinen subjektiven, das heißt persönlichen Datenschutzrechten verletzt, dann kann er entweder die Datenschutzbehörde (DSB) oder ein zuständiges Zivilgericht anrufen.

Wird ein Betroffener in seiner Privatsphäre persönlich verletzt, dann kann er gegen den Datenverarbeiter Beschwerde erheben. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob der Datenverarbeiter eine öffentlich-rechtliche Stelle ist oder ein Privatunternehmen.

Eine persönliche Verletzung der Privatsphäre (Datenschutzverletzung) liegt dann vor, wenn die Geheimhaltung der Daten verletzt wurde (etwa durch unzuläsige Veröffentlichung oder Weitergabe), wenn keine Auskunft über die verwendeten Daten gegeben wird, wenn Daten rechtswidrig verwendet werden, wenn sie nicht zeitgerecht aktualisiert werden oder wenn sie nach Ablauf der zulässigen Verwendungsdauer weiter verwendet werden.

Wird das "Recht auf Auskunft" verletzt, ist immer die Datenschutzbehörde (DSB) zuständig. Für alle öffentlich-rechtlichen Datenanwendungen, etwa bei Behörden, Kammern, Gemeinden, Landes- und Bundesdienststellen ist ebenfalls die DSB für alle Verletzungen der Privatsphäre zuständig.

Für sonstige Datenschutzverletzungen von privat-rechtlichen Einrichtungen, etwa Unternehmen und Vereinen ist das jeweils zuständige Zivilgericht anzurufen. Zuständig ist jeweils jenes Gericht, "in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat". Trifft dies nicht zu, etwa bei Ausländern die einen österreichischen Datenverarbeiter klagen wollen, dann können auch Klagen bei jenem Gericht eingebracht werden "in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat".

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