2010/04/02 Wenn der Gerichtsvollzieher zweimal klingelt MMag. Michael Krenn
Die gerichtliche Einbringung von offenen Forderungen mittels Zwangsvollzug bewegt sich in einem schwierigen Spannungsfeld. Insbesondere die Fahrnisexekution, bei welcher mittels Hausbesuch des Gerichtsvollziehers bewegliche Gegenstände in Beschlag genommen werden, um diese zu verwerten, berührt die Privatsphäre des Schuldners.
Mit der Frage, inwieweit sich ein Schuldner mit seinem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers bei einer Zwangsvollstreckung wehren kann, beschäftigt sich eine Entscheidung des OGH (1Ob189/09i).
Folgen einer Fahrnisexekution
Die Betroffene wurde nach ihrer Geburt als männlich angesehen und ihr Status in den Standesurkunden als männlich ausgewiesen. Anlagebedingt wies sie männliche und weibliche Geschlechtsmerkmale gleichzeitig auf, später änderte sie ihren Status auf weiblich und trug nunmehr einen weiblichen Vornamen. Ungeachtet dessen wird die Betroffene von ihrer Umwelt aufgrund ihres Aussehens immer wieder als Mann wahrgenommen.
Die Betroffene versuchte, den Vollzug einer Fahrnisexekution zu verhindern, welche sich nicht gegen sie selbst, sondern gegen ihre Lebensgefährtin richtete und hinderte den Gerichtsvollzieher gewaltsam am Betreten des Hauses, in dem der Vollzug vorzunehmen war. Erst nachdem der Gerichtsvollzieher Polizeiassistenz angefordert hatte, gelang es ihm, in das Haus eingelassen zu werden. Aufgrund des aggressiven Verhaltens der Betroffenen sprach der Gerichtsvollzieher diese zweimal, und zwar erstmals vor Einlass in das Haus, und später, als sie ihm den Zutritt zu einzelnen Räumen verweigerte, mit „Herr" an. Die Betroffene wurde für ihr Verhalten gegenüber dem Gerichtsvollzieher rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Mit einer Amtshaftungsklage begehrte die Betroffene später Schmerzengeld bzw Ausgleich für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, Sie sei sowohl in „personenstandsmäßiger Hinsicht" als auch emotional und körperlich eine Frau, der Gerichtsvollzieher habe sie trotz ihres Hinweises auf ihr weibliches Geschlecht stets - auch in Anwesenheit der von ihm angeforderten Polizeibeamten - als „Herr" bezeichnet, und zwar in der Absicht, sie zu beleidigen, zu verletzen und zu provozieren. Gerade ihr Geschlecht sei für sie aufgrund der Behinderung ein belastendes und sensibles Thema, das den intimsten Bereich ihrer Persönlichkeit betreffe. Sie stützte ihr Klagebegehren auf eine Verletzung des § 1328a ABGB, auf § 16 ABGB sowie insbesondere auf die §§ 4 und 9 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG).
Ansprache mit unrichtigem Geschlecht keine Diskriminierung?
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die versehentliche zweimalige Bezeichnung als „Herr" sei auf das aggressive Verhalten und burschikose Äußere der Klägerin sowie die Situation zurückzuführen. Der Sachverhalt sei nicht anders zu beurteilen als die falsche Aussprache eines Namens in einer hektischen Situation. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Die Betroffene erhob Revision an den OGH.
Das Höchstgericht führt aus, dass es Ziel des BGStG sei, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen zu verhindern oder zu beseitigen und damit die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen Diskriminierung liege auch bei Belästigung vor. Eine solche sei gegeben, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung (für die betroffene Person) unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen werde.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Belästigung sei, dass die diskriminierende Verhaltensweise „im Zusammenhang" mit der Behinderung stehe. Der geforderte Zusammenhang mit einer Behinderung sei dann gegeben, wenn die beleidigende Äußerung kraft ihres Inhalts auf die Behinderung abziele oder der Belästiger dies durch einen Hinweis in seinem Verhalten erkennen lasse. Für die Tatbestandsmäßigkeit sei weiters vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweise. Aus der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gehe hervor, dass der Gerichtsvollzieher sofort „einlenkte", als sich die Klägerin über die unrichtige Anrede als „Herr" beschwerte.
Fest stehe auch, dass der Gerichtsvollzieher auf die verbalen und körperlichen Angriffe der Klägerin ruhig reagierte und nur aufgrund des aggressiven Verhaltens der Klägerin zweimal versehentlich die unrichtige Anrede benutzt habe, dies nicht in der Absicht, sie zu verletzen oder zu provozieren. Eine Situation, dass der Gerichtsvollzieher „laufend" und „hämisch grinsend" die unrichtige Anrede zu dem Zweck benutzt habe, um sie zu kränken, zu beleidigen und zu provozieren, sei nicht feststellbar. Wenngleich sich die Klägerin durch die zweimalige Anrede als „Herr" subjektiv belästigt gefühlt haben möge, erreiche die dadurch bewirkte Verletzung ihrer Würde objektiv gesehen nicht das geforderte Mindestmaß an Intensität. Das Tatbild der Belästigung im Sinne des § 5 Abs 3 BGStG sei demnach nicht erfüllt.
Was darf der Gerichtsvollzieher?
Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um einen bemerkenswerten Einzelfall, über dessen Inhalt man im Detail sicher streiten kann. Zu beachten ist allerdings, dass der Fall problematischer Fahrnisexekutionen, bei denen Schuldner ihre Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt sehen, keineswegs Ausnahmeerscheinungen sind. Schon fast zwangsläufig wird der unmittelbaren Lebensumgebung des Betroffenen bei einem Exekutionsvollzug bekannt, dass dieser Schulden hat. Judikatur zur Frage, ab wann die Privatsphäre rechtswidrig beeinträchtigt wird, fehlt weitgehend.
Bei Einführung der „Anti-Stalking- Bestimmung“ des § 107 a StGB wurde in den Materialien allerdings darauf verwiesen, dass bestehende gesetzliche Erlaubnisnormen Gerichtsvollzieher in Amtsausübung vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausnehmen. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung legen aber sehr wohl nahe, dass auch bei Vornahme eines Zwangsvollzuges auf die Persönlichkeitsrechte des Schuldners zu achten ist. Etwa haben sich gem. § 25 EO die Vollstreckungsorgane bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten. Der Gerichtsvollzieher hat gemäß § 26 EO zwar das Recht, die Wohnung des Verpflichteten einschließlich der darin befindlichen Möbel und sonstigen Gegenstände sowie die Kleidung nicht aber dessen Körper, zu durchsuchen.
Die vom Gesetz aufgetragene Schonung der Person wird es erfordern, dass ein Vollzugsorgan nur soweit in die Privatsphäre eingreift, wie dies den Zielen der Exekutionsordnung entsprechen kann. Das Ziel einer Exekutionshandlung kann es nur sein, pfändbare Gegenstände in Beschlag zu nehmen, um diese zugunsten der Gläubiger zu verwerten, nicht aber etwa den Schuldner durch soziale Druckausübung "zahlungswillig" zu machen. Eine derartige Intention lässt sich der Exekutionsordnung nicht entnehmen.
Inkassodienste als Grenzfälle
Sobald eine Exekutionsvollzugshandlung nicht mehr darauf ausgerichtet ist, bestehende Forderungen durch Pfändung einbringlich zu machen, sondern ausschließlich darauf, den Schuldner öffentlich bloßzustellen und so zur Zahlung zu „bewegen“, wird die Grenze der Rechtmäßigkeit überschritten. Gerade darauf legen es meist private Inkassodienste an. Während die gerichtliche Fahrnisexekution meist in den Grenzen der Rechtmäßigkeit stattfinden wird, kann man sich gegen Störungen durch private Inkassofirmen, welche es auf öffentliche Bloßstellung des Schuldners anlegen, sehr wohl unter Berufung auf § 1328 a ABGB zum Schutz der Privatsphäre gerichtlich zur Wehr setzen.
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