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Mag.jur. Jacqueline Kachlyr Was darf der Arbeitgeber fragen und was muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten? „Welche Fragen muss ich denn eigentlich wahrheitsgemäß bei einem Vorstellungsgespräch beantworten?“ - so oder ähnlich stellt sich der Großteil der Jobsuchenden eine grundlegende und in der Praxis äußert relevante Frage. Zumeist bestehen aber Unsicherheiten darüber, was tatsächlich preisgegeben werden muss, und was verschwiegen werden darf. Diese Abhandlung soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage schaffen und die bestehenden Zweifel ausräumen. Nun kann es sein, dass ein Bewerber keinen „reinen Leumund“ vorweisen kann. So wird der Bewerber ein Interesse daran haben, seine Vorstrafen geheim zu halten. Der Arbeitgeber hat aber ein Interesse daran zu erfahren, mit „wem“ er es zu tun hat. Hat jemand in der Vergangenheit Straftaten begangen, so zählt dies grundsätzlich zu dessen persönlichen Lebensbereich - eine diesbezügliche Frage tangiert also die Privatsphäre des Bewerbers. Gerade jenen Bewerbern, die seither einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben, wird es schwer fallen, eine solche Frage wahrheitsgemäß zu beantworten, da dies (wahrscheinlich) ein schlechtes Licht auf den jeweiligen Bewerber werfen wird. Fragen nach bestehenden Krankheiten, dem Gesundheitszustand oder auch das „Erfragen“ von sonstigen Gesundheitsdaten, ist mE als unzulässig zu qualifizieren - ein Fragerecht kann hier nicht bejaht werden, da dies einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers darstellt. Auch nach dem Datenschutzgesetz (DSG) sind Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdige Daten (=sensible Daten) zu qualifizieren (vgl. § 4 Ziffer 2 DSG). Oftmals findet man sich als Frau in der Situation wieder, dass der Arbeitgeber nach einer bestehenden Schwangerschaft fragt. Dies wurde bereits durch die Rechtsprechung geklärt - die „Schwangerschaftsfrage“ ist als unzulässig zu qualifizieren, auch eine wahrheitswidrige Antwort berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Sowohl die Frage nach der religiösen Überzeugung, als auch jene nach der geschlechtlichen Orientierung müssen als absolut unzulässig qualifiziert werden. Denn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers kann hierin nicht erblickt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann verweigert werden. Auch bei einer wahrheitswidrigen Antwort ist eine Entlassung aufgrund von Vertrauensunwürdigkeit als nicht gerechtfertigt anzusehen, da es für die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die religiöse Überzeugung oder geschlechtliche Orientierung ankommen kann. Festzuhalten bleibt, dass es zu unzulässigen Fragen während eines Bewerbungsgespräches kommen kann. Es ist daher ratsam, sich bereits im Vorhinein zu überlegen, welche Fragen kommen könnten und wie man diese in seinem ganz persönlichen Fall beantworten müsste oder wann man eine Antwort verweigern kann. Hierbei ist an die oben genannten Kriterien anzuknüpfen. andere --> Maßnahmen zur Verhinderung von Diebstahl durch Mitarbeiter andere --> Darf der Arbeitgeber kranke Mitarbeiter bespitzeln? andere --> Whistleblowing - verpfeifen oder schweigen? andere --> Verschwiegenheitsverpflichtungen während eines aufrechten Arbe... |
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