Wie schütze ich mich im Internet? TEIL II: Pseudonyme
Wann dürfen Pseudonyme verwendet werden? - Welche Daten dürfen falsch angegeben werden? - Vorteile eines Internetpseudonyms - Bei Gratisangeboten ist immer ein Pseudonym zulässig - Welche Daten müssen bei einer Bestellung bekannt gegeben werden? - Internetspuren vermeiden
Was ist ein Pseudonym?
Als Pseudonym (auch NIC-Name, Alias-Name) sind alle Angaben zu verstehen, die die Identifikation einer Person verhindern. In der Regel werden dies veränderte Namen und Postadressen sein.
Wo ist ein Pseudonym grundsätzlich einsetzbar?
Pseudonyme sind dort einsetzbar, wo keine Urkunden unterfertigt werden müssen (also formelle Verträge oder ähnliches). Wobei sich der Nutzer vor Augen halten muss, dass ein Onlineformular keine Urkunde ist, daher bei Onlineformularen grundsätzlich die Verwendung von Pseudonymen möglich ist.
Weiters sollte bedacht werden, dass online niemals Verträge abgeschlossen werden können, sondern bloß Willenserklärungen zum Abschluss eines Vertages abgegeben werden können.
Der Konsument gibt mit Ausfüllen eines Formulars die Erklärung ab, dass er einen Vertrag abschließen möchte, er legt ein "Angebot", dass der Betreiber des Formulars bzw. der Empfänger annehmen kann oder nicht.
Was ist bei einem Pseudonym zusätzlich zu beachten?
Ein Pseudonym darf auch dann nicht eingesetzt werden, wenn man sich dadurch ein Recht aneignet, das man ansonsten nicht hätte. Meist handelt es sich um das Verbot der Bereicherung. Gibt daher jemand ein Pseudonym in der Absicht bekannt auf diesem Weg der Zahlung einer kostenpflichtigen Leistung zu entgehen, dann wäre das unzulässig.
Bei Gratisangeboten Pseudonyme verwendbar
Handelt es sich jedoch im Internet um ein "Gratisangebot", dann sind Pseudonyme jedenfalls zulässig. Es sind keine Urkunden und auch der Vorwurf der Bereicherungsabsicht fällt weg. Ob es sich um ein "Gratisangebot" handelt, kommt auf den Gesamt-Eindruck eines objektiven Dritten an, der - so wie die Mehrheit der Personen - Geschäftsbedingungen nur oberflächlich liest und weiß, dass für ihn nachteilige Bestimmungen nach dem Konsumentenschutzgesetz ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Welchen Vorteil hat ein Internet-Psydonym?
Durch das verwendete Pseudonym wird die Rechtsstellung der betroffenen Person nicht verbessert, aber manches wird leichter zu argumentieren sein.
Hat der Konsument eine für ihn nachteilige und in den AGBs versteckte Bestimmung (z.B. den automatischen Übergang eines Gratisangebotes in ein kostenpflichtiges Angebot) übersehen, dann gilt sie sowieso nicht. Bei einem Pseudonym wird der Betroffene aber auch keine Mahnung oder Drohbriefe von Anwälten und Inkassobüros erhalten und dadurch nicht unter Druck zu setzen sein. Gibt er seinen richtigen Namen an, wird in den seltensten Fällen die Firma den geforderten Betrag einklagen, die Firmen haben gute Anwälte und wissen um die Aussichtslosigkeit Bescheid. Dennoch werden sie versuchen Druck auszuüben und möglichweise durch Tricks noch nachträglich zu einer Vereinbarung zu kommen.
Die realen Namen der Konsumenten werden nicht dazu genutzt um zum Recht des Anbieters zu kommen, sondern um Druck, Terror und Verunsicherung auszuüben.
Ein Internet-Pseudonym bei einem Gratisangebot sichert jedenfalls ein stressfreiers, weil unbehelligtes Weitersurfen. Keinesfalls sollte man jedoch versuchen im Schutz des Pseudonyms auch kostenpflichtige Dienste in Anspruch zu nehmen.
Wenn jemanden hundert Gratis-SMS versprochen werden und er nutzt diese 100 SMS mit einem Pseudonym, handelt völlig korrekt. Verwendet er jedoch auch nur ein zusätzliches SMS muss sich den Bereicherungsvorwurf gefallen lassen und kann unter Umständen auch mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt kommen.
Was ist ein gutes Pseudonym?
Gute Pseudonyme sind für den Betrachter schon als solche erkennbar, also "Test Muster" statt "Günther Bauer", "BlaBla Nixnix" statt "Gina Vilacek". Man muss sich aber keine Gedanken machen, ob das Progamm, das die Onlineformulare auswertet die Namen als Pseudonyme erkennt.
Dürfen andere Daten falsch angegeben werden?
Sehr oft wird man nach Telefonnummer, Mailadresse, Hobbys, Alter, Einkommen, Familienverhältnisse usw. befragt. Sofern diese Daten nicht zur Erbringung eines Services notwendig sind, dürfen sie weggelassen werden. Wenn sie mit dem Zweck eines Angebotes unvereinbar sind, dann dürfte der Betreiber sie gar nicht abfragen. Schon die Abfrage wäre eine Datenschutzverletzung.
Nun sind aber die meisten Formulare so eingestellt, dass man bestimmte Felder ausfüllen muss, obwohl sie gar nicht für den Dienst erforderlich wären. Hier kann man nach Gutdünken antworten, Antworten geben, von denen man überzeugt ist, dass sie günstig sind und man kann auch falsche Angaben machen.
Da es sich weder um eine Urkunde handelt, noch Bereicherungsabsicht vorliegt, sind Falschangaben zulässig. Es sollten jedoch Daten verwendet werden (etwa bei Telefonnummern), die unbeteiligte Dritte nicht involvieren könnten.
Kann eine veränderte Personal-, Sozialversicherungs- oder Kreditkartennummer verwendet werden?
Die Voraussetzungen für derartige falsche Angaben sind dieselben wie oben. Auch hier gilt, es darf keine Bereicherungsabsicht vorliegen, es dürfen keine Urkunden verfälscht werden und es dürfen nicht Dritte geschädigt werden.
Auch hier sind wieder Angaben, die den Pseudonymcharakter sofort erkennen lassen besser als scheinbar korrekte Angaben. Also eine SV-Nummer 9993010190 statt 2375120390 (siehe SV-Nummern-Check: http://www2.argedaten.at/static/svnr.html)
Dürfen Internetspuren vermieden werden?
Grundsätzlich hat der Betroffene im Internet Anspruch auf Anonymität. Das heißt, er kann darauf vertrauen, dass sein Internet-Service-Provider (ISP) seine persönlichen Daten nur auf Grund der wenigen Ausnahmebestimmungen des Telekommunikationsgesetzes oder anderer ausdrücklicher Regelungen weiter gibt. Die im Internet verwendete IP-Adresse darf nur unter diesen Bedingungen zur Identifikation herangezogen werden.
Leider halten sich manche ISPs nicht an die rechtlichen Gegebenheiten und lassen sich von Anwälten, Polizei oder Detektivbüros unter Druck setzen und geben Daten bekannt, die sie eigentlich nicht herausgeben dürften.
Es empfiehlt sich daher vorbeugend einige Anonymisierungstechniken zu verwenden, etwa der Einsatz eines anonymen Proxy-Servers. Aber Vorsicht Proxy ist nicht gleich Proxy. Manche geben die Ursprungs-IP-Adresse weiter, sodass eine Identifikation über die IP-Adresse weiter bestehen bleibt. Die ARGE DATEN hat dazu einen umfangreichen Informationsartikel zusammen gestellt (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGED...).
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