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Ist das Geburtsdatum auf Briefzusendungen zulässig?
DSGVO Art 4-6, 82, 83
Informationen über die Schutzwürdigkeit des Geburtsdatums auf Poststücken.

Grundsätzlich ist das Geburtsdatum gemäß Art 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein besonders schutzwürdiges Faktum. Das Anbringen auf einem Briefumschlag oder sonst wie auf der Außenseite eines Poststückes ist ein Eingriff in die Privatsphäre.

Dies gilt - in allgemeiner Form - auch für jede andere persönliche Information, die über die Angabe des Namens und der notwendigen Adress-Merkmale für eine sichere Zustellung hinausgehen (Art 5, 6 DSGVO).

Nach Entscheidungen der Datenschutzbehörde K210.174/0016-DSK/2013 bzw. K121.337/00007-DSK/2007 ist die Angabe des Geburtsdatums dann zulässig, wenn es zur sicheren Identifikation persönlich adressierter Schreiben dient (z.B. Rsa-Briefe), ansonsten ist die Notwendigkeit nicht gegeben. Rsa-Schreiben müssen persönlich zugestellt werden. Mit Hilfe des Geburtsdatums und eines Personalausweises kann der Zusteller (Briefträger) feststellen, wer der tatsächlich Empfangsberechtigte ist. (alte Rechtslage bis 24.05.2018)

Weiters ist das Geburtsdatum auf der Postsendung des Verteidigungsministeriums, die bloß eine Soldateninfobroschüre enthält, nicht zulässig (K210.380/001-DSK/2001), auf einer Ladung der Polizei jedoch schon (K120.888/001-DSK/2004). (alte Rechtslage bis 24.05.2018)

Zusätze zur Adresse, die nicht der näheren Bestimmung des Adressaten dienen, sind ein Verstoß gegen die DSGVO. Bericht der Datenschutzbehörde 1993 im Sinne der alten Rechtslage bis 24.05.2018: "Die DSB hat in einem Fall erkannt, dass ein Strafbezirksgericht gegen das Datenschutzgesetz verstoßen habe, weil es eine Urkunde mit dem Codewort 'BedV1' auf dem Kuvert zustellen ließ. 'BedV1' ist mittels Formbuches in Strafsachen entschlüsselbar ('bedingte Verurteilung'). Die Anführung des Codes auf zuzustellenden Schriftstücken ist in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen. Dieser Code war ohne Bedeutung für das Gerichtsverfahren und nicht vom Richter angeordnet." (alte Rechtslage bis 24.05.2018)

Eine verordnungswidrige Datenverarbeitung kann gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO mit einer Geldstrafe von bis zu 20 Mio. Euro bzw. 4% des weltweiten Umsatzes durch die Datenschutzbehörde bestraft werden. Neben der Geldstrafe enthält der Art 82 Abs 1 DSGVO eine Anspruchsgrundlage zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden für Datenschutzverletzungen. Die Zivilgerichte sind für Schadenersatzklagen zuständig.

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mehr --> RIS: DSK-Entscheidung K121.337/0007-DSK/2007
andere --> RIS: DSK-Entscheidung K210.380/001-DSK/2001
andere --> RIS: DSK-Entscheidung K120.888/001-DSK/2004

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