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2011/09/08 StPO Novellierung - was bleibt vom Bankgeheimnis?
MMag. Michael Krenn
Bankgeheimnis vs. strafrechtliche Ermittlungstätigkeit - Seit 2010 ist eine Bekanntgabe bei sämtlichen Vorsatzdelikten für die Kreditinstitute verpflichtend. - Ist eine Auskunftspflicht für Kreditinstitute über Kundendaten bei jedem Vorsatzdelikt gerechtfertigt?

Immer wieder haben in der Vergangenheit mediale Berichte über Fälle, in denen Banken die Bekanntgabe von Kundendaten mutmaßlicher Straftäter verweigerten, für Unverständnis gesorgt. Durch eine Novelle der Strafprozessordnung im vergangenen Jahr wurde das Bankgeheimnis dahingehend aufgeweicht, dass eine Auskunftspflicht der Banken auch bei Vorsatzdelikten, die dem Bezirksgericht unterstehen, zulässig ist und darüber hinaus kein unmittelbarer Konnex zwischen Kontoinhaber und Straftat bestehen muss. Sinnvolle Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungsarbeit oder überschießender Eingriff in das Bankgeheimnis?


Alte Rechtslage: Auskunft nur bei Zuständigkeit des Landesgerichts

In der Vergangenheit wurde bei Fällen, in denen Bankkunden nach Bankomatbehebung ihr Geld vergessen hatten, die Daten des nachfolgende Kunde durch die Bank - trotz vorhandener Videoaufzeichnung über dessen Unterschlagungsdelikt und Ermittelbarkeit der Kontonummer des Täters anhand des Behebungszeitpunkts - nicht bekannt gegeben. Hintergrund derartiger Vorfälle war, dass die alte Fassung des § 116 StPO eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nur bei Delikten, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fielen - grundsätzlich ab 1 Jahr Freiheitsstrafdrohung – sah. Seit 2010 ist eine Bekanntgabe bei sämtlichen Vorsatzdelikten für die Kreditinstitute verpflichtend.

Gerechtfertigte Verfolgungsmaßnahme oder Verwässerung des Bankgeheimnisses?

Die neue Fassung des § 116 StPO sieht die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte für zulässig an, solange sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Fahrlässigkeitsdelikts, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, erforderlich erscheint.

Der Gesetzgeber erklärt die Novellierung in den erläuternden Bemerkungen zunächst damit, dass der eingeschränkte Zugang zu Bankinformationen die Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden zur Ausforschung von Vermögen krimineller Herkunft erschwere. Weiters habe sich die alte Rechtslage, wiederholt als ein zur Ablehnung von Rechtshilfeersuchen führendes Hindernis herausgestellt.  Aber auch im Verfahren wegen nicht qualifizierter Vermögensdelikte, die häufig unter Nutzung des Internets begangen würden („e-bay-Betrugsfälle“), habe die alte Bestimmung zielführende Ermittlungen verhindert.

Eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist nunmehr stets zulässig, wenn sie zur Aufklärung vorsätzlich begangener Straftaten - auch solcher, die im Hauptverfahren der Zuständigkeit der Bezirksgerichte unterliegen - erforderlich erscheint. Gleiches gilt für fahrlässige Delikte auch dann, soweit im Hauptverfahren eine Zuständigkeit des Landesgerichts besteht.


Aufweichung der Zulässigkeitsprüfung im Deliktszusammenhang

Neben der Tatsache, dass nunmehr auch für unter die Bezirksgerichtszuständigkeit fallende Vorsatzdelikte das Bankgeheimnis durchbrochen wurde, hat der Gesetzgeber auch den Konnex, welcher zwischen den Bankdaten und dem jeweiligen Strafdelikt bestehen muss, gelockert. Nach alter Gesetzeslage musste für eine Auskunftsverpflichtung entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig sein, die Straftat begangen zu haben oder zu erwarten sein, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto getätigt habe. Nunmehr ist es ausreichend, dass Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist.

Sofern es der strafrechtlichen Ermittlung dient, ist es nicht mehr erforderlich, dass der jeweilige Kontoinhaber selbst im Zusammenhang zur jeweiligen Straftat steht.

Sinnvolle Erleichterung strafrechtlicher Ermittlungsarbeit??

Auf den ersten Blick scheint es tatsächlich oft nicht nachvollziehbar, dass bei vorhandenen Videoaufzeichnungen über eine Straftat und Identifizierbarkeit des Täters die Banken nicht Auskunft über die jeweilige Person geben durften. Naturgemäß ist es jedem Bürger, der durch ein derartiges Delikt geschädigt wird, schwer erklärbar, dass dieses aus Datenschutzgründen nicht aufgeklärt werden kann und er auch keinen Ersatz für den ihm entstandenen Wertverlust erhält.

Dennoch verdienen die Konsequenzen der nunmehr erfolgten „Totalöffnung“ aller Bankkonten im Dienste der strafrechtlichen Aufklärung eine genauere Betrachtung. Wenn man sich nämlich verschiedene Delikte ansieht, für welche die Aufweichung gilt, wird es skurril: Da das Gesetz sämtliche Vorsatzdelikte inkludiert, fallen etwa grundsätzlich auch Ehrenbeleidigungsdelikte, Entwendungen im minimalsten Centbereich, die Tierquälerei oder die Beleidigung der Republik - ein an sich schon etwas anachronistisch anmutender Tatbestand - unter die Regelung.

So sich die Täteridentität zu einem der genannten Delikte über dessen Bankverbindung eruieren lässt, ist die Bank zur Auskunft verpflichtet. Sogar dann, wenn es zur Ermittlung von Zeugen zu einem der genannten Delikte ginge, müsste die Bank - aufgrund des Wegfalls des unmittelbaren Täterbezugs der Bankverbindung - Auskunft erteilen. Auch wenn sich die Praxisrelevanz dieser neuen Gesetzeslage – faktisch wird diese wohl zur Aufklärung von Vermögensdelikten genutzt werden - in Grenzen halten mag, so wird dennoch deutlich, dass der Gesetzgeber mit seiner Novelle deutlich über das Ziel hinausgeschossen hat.

Es hätten sich auch sinnvollere Lösungen angeboten, die sowohl einer effizienten Ermittlungsarbeit als auch dem Datenschutz jedenfalls besser gedient hätten. Denkbar wäre etwa eine Eingrenzung der Auskunftspflicht auf Bezirksgerichtsebene auf Vermögensdelikte, wobei tatsächlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Straftat und Bankverbindung bestehen sollte.

Resumee

Die Auflockerung des Bankgeheimnisses im Dienste der strafrechtlichen Ermittlungsarbeit mag populär sein, führt aber in der vorgenommenen Form zu skurrilen Ergebnissen, die keinesfalls im Sinne der Allgemeinheit sein können. Nun können auch Bürger, die mit dem Strafdelikt in gar keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, zur Aufklärung von Bagatelldelikten in ihrem Bankgeheimnis verletzt werden. Der Gesetzgeber hat hier eine völlig überzogene Regelung geschaffen, die weit über das berechtigte Interesse an der Aufklärung von Straftaten hinauszielt.

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