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Ist die Wiederaufnahme in Listen der Wirtschaftsauskunftsdienste sinnvoll?
Philipp Hochstöger
Wirtschaftsauskunftsdienste raten nach Löschung zur Wiederaufnahme in die schwarzen Listen - Wiederaufnahme sei gegen Entgelt möglich - Von Bezahlung und Wiedereintragung ist entschieden abzuraten

Die ARGE DATEN wird immer wieder mit Anfragen besorgter Bürger bezüglich der Wiederaufnahme in die Listen der Wirtschaftsauskunftsdienste konfrontiert. Betroffene schildern dabei einen sehr ähnlichen Sachverhalt: Nach der beantragten Löschung der Daten aus einer der "schwarzen" Listen eines Wirtschaftsauskunftsdienstes kam die auf den ersten Blick befriedigende Antwort per Post: "Ihre Daten wurden vollständig und physisch gelöscht. In den Datenbanken, die der Beauskunftung dienen, befindet sich kein wie auch immer gearterter Hinweis auf Ihre Person".

Das anfängliche Gefühl der Erleichterung wird aber schon in den darauffolgenden Absätzen zunichte gemacht. Die Wirtschaftsauskunftsdienste versuchen die betroffenen Personen einzuschüchtern: Ergebnislose Anfragen (sog. Leerauskünfte) würden von anfragenden Unternehmen vielfach zum Anlass genommen, einem Vertragsabschluss nicht näher zu treten, da eine Bonitätsprüfung nicht möglich sei. Die Löschung der Daten wirke sich daher negativ auf die Bonität aus. Oft wird dann noch erwähnt, dass eine Wiederaufnahme in die schwarzen Listen mit Kosten verbunden sei, die im Falle des Wunsches, erneut beauskunftet zu werden, in Verrechnung gebracht würden. Eine Wiederaufnahme in die schwarzen Listen sei also gegen Entgelt möglich.

Vom Bezahlen des Entgelts zur Wiederaufnahme in die schwarzen Listen ist entschieden abzuraten. Wird ein Handy oder Kreditvertrag ausschließlich deswegen verweigert, weil keine Daten über den Betroffenen gespeichert sind, ist dies unzulässig und es könnte dagegen vorgegangen werden. Um beweisen zu können, dass ein Kredit/Vertrag auf Grund eines fehlenden Eintrags bei einem Wirtschaftsauskunftsdienst verweigert wird, wird eine entsprechende schriftliche Ablehnung benötigt.

Betroffenen wird geraten auf die schriftliche Ausfertigung der Ablehnung zu bestehen (Verhalten bei Verweigerung eines Kredits oder eines Überziehungsrahmens).

Als Interessengemeinschaft, die sich dem Schutz der Privatsphäre widmet, kann die ARGE DATEN erst ab dem Moment unterstützen, ab dem eine Kredit/Vertrag aufgrund eines fehlenden Eintrages bei einem Wirtschaftsauskunftsdienst verweigert und dies schriftlich bestätigt wird. Eine Unterstützung bei der Eintragung der Daten bei einem Wirtschaftsauskunftsdienst ist uns nicht möglich.


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