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Bei Gemeinderatssitzungen kein Anspruch auf Datenschutz!
Die Reihe an fragwürdigen Entscheidungen der Datenschutzkommission (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) ist endlos - Inhalt einer Gemeinderatssitzung darf an Zeitung weitergegeben werden - DSK (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) dehnt den Begriff "allgemein verfügbarer Daten" immer weiter aus - mit negativen Konsequenzen für Betroffene - alle Daten, die irgendwie eingesehen werden könnten wären vom Datenschutz ausgenommen - eine offenbar EU-widrige Datenschutzbestimmung

Nach Interpretation der DSK soll nun auch für personenbezogene Daten, die in Gemeinderatssitzungen verwendet werden, kein Schutz mehr bestehen.


Anlassfall

Die Beschwerdeführer hatten auf ihrem Grundstück ein Holzbauwerk konsenslos errichtet. Die zuständige Gemeinde verfügte durch den Bürgermeister eine Baueinstellung und forderte die Betroffenen gleichzeitig zur Einholung  einer nachträglichen Baubewilligung auf.

Der zuständige Bürgermeister informierte infolge einen ihm bekannten Zeitungsredakteur davon, dass diverse Umwidmungsanträge durch den Gemeinderat abgewiesen worden seien und sich die Betroffenen wegen des verhängten Baustopps gegen ihn gerichteten Anschuldigungen (Nazimethoden“, Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung "gehässige Hetze", Inkompetenz und einen gestarteten "illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf") entschuldigt hätten.

In der betreffenden Regionalzeitung erschien unter der Überschrift "Kein Amtsmissbrauch" ein Artikel, mit dem Inhalt, dass die Betroffenen die Vorwürfe gegen Bürgermeister und Gemeindesekretär erhoben, sich aber danach dafür entschuldigt hätten

In einem weiteren Artikel der Zeitung wurde berichtet, welche exakten Flächenwidmungen den Betroffenen durch die Gemeinde nicht bewilligt worden waren. Der Name der Betroffenen wurde zwar nicht genannt, allerdings die exakt betroffenen Grundstücke.

Die Betroffenen erblickten darin einen datenschutzrechtlichen Verstoß und riefen die DSK an.


Entscheidung der DSK

Hinsichtlich des Artikels über die erfolgten Anschuldigungen und die entsprechende Entschuldigung der Beschwerdeführer beschäftigte sich die DSK nicht mit der Sachmaterie da eine fristverspätete Beschwerde angenommen wurde.

Zur Weitergabe der Entscheidungen des Gemeinderates über Umwidmungsanträge der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass unter personenbezogenen Daten nach § 4 Z 4 DSG 2000 auch Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmbar ist, zu verstehen sind. Gerade Daten in Bezug auf die Flächenwidmung eines bestimmten Grundstückes sind unschwer dem Grundeigentümer zurechenbar. Die Angabe, dass Umwidmungsanträge eines  bestimmten Grundstückes vom Gemeinderat abgewiesen worden sind, ist daher - auch wenn sie ohne Nennung der Verfahrensbeteiligten erfolgte - ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000.


Öffentlich verfügbare Daten?

Die Beschwerde wurde durch die DSK allerdings mit folgender Begründung abgewiesen. Beim Flächenwidmungsplan handelt es sich um eine Verordnung des Gemeinderates und damit um einen generellen Verwaltungsakt.

Aus § 47 Abs 1 NÖ GdO folgt, dass Sitzungen des Gemeinderates, die - wie im vorliegenden Fall - die Erlassung eines generellen Verwaltungsaktes zum Inhalt haben, öffentlich sind. Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat. Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist grundsätzlich jedermann erlaubt.

Daraus folgt für die DSK, dass die Abweisung von Umwidmungsanträgen der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat angesichts deren Behandlung in öffentlicher Sitzung und ihrer folgenden Veröffentlichung im Sitzungsprotokoll für jedermann zugänglich und damit ohnedies als allgemein verfügbares Datum im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 seien. Auf allgemein verfügbare Daten bestehe aber nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 kein Geheimhaltungsanspruch, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.


Allgemein verfügbare Daten ?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff des § 1 Abs 1 DSG 2000 "allgemein verfügbarer Daten", für welche generell kein Geheimhaltungsanspruch existiere, höchst umstritten ist.

Hintergrund ist, dass der österreichische Gesetzgeber es als Voraussetzung für das Bestehen des Grundrechts sieht, dass Daten geheim gehalten werden können, was unmöglich ist, wenn sie allgemein zugänglich sind. Würde man diese Auffassung zu Ende denken, wären personenbezogene Daten immer dann vom Datenschutz ausgenommen, nämlich sämtliche Daten, die in irgendeiner Weise auf legalem Wege eingesehen werden können.

Unberücksichtigt lässt eine solche Auffassung, dass es verschiedene Ebenen eines Öffentlichkeits- bzw. Verfügbarkeitsniveaus von Daten gibt. Es ist ein Unterschied, ob bestimmte Daten jederzeit mittels Mausklick für jedermann im Internet abrufbar sind oder die entsprechenden Informationen dem einzelnen erst durch eine aufwändige Einsicht in einen Akt im Gemeindeamt während der Parteienverkehrszeiten zugänglich werden. Gleiches gilt auch für die Verbreitung personenbezogener Informationen in einer Regionalzeitung, da hier nicht nur Interessierte, der sich die Mühe einer Akteneinsicht macht, Einblick in die personenbezogenen Daten erhält, sondern jeder Zeitungsleser. Da die Verbreitung von Daten über eine Zeitung das Öffentlichkeits- bzw. Verfügbarkeitsniveau von Informationen erheblich erhöht, sind sehr wohl Datenschutzinteressen beeinträchtigt.


Österreichische Regelung offenbar europarechtswidrig

Die EU-Datenschutzrichtlinie kennt die Einschränkung des Geheimhaltungsanspruches auf Daten, die nicht "allgemein verfügbar" sind, nicht. Im Gegenteil hält Erwägungsgrund 26 fest, dass die Schutzprinzipien für alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person gelten müssen.

Die österreichische Auffassung, dass es kein Grundrecht auf Datenschutz mehr gibt, sobald eine Information irgendwo legal eingesehen werden kann, ist mit der EU-Datenschutzrichtlinie nicht vereinbar.

Gerade im gegenständlichen Falle zeigt sich die Gefahr des Missbrauchs der Regelung des § 1 DSG 2000: Wenn man bejaht, dass Inhalte einer Gemeinderatssitzung keinem datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch unterliegen, heißt dies letztendlich, dass diese uferlos und ohne Einschränkung Form verbreitet werden dürfen. Sobald ein Mitglied eines Gemeinderats eine Information verwendet, würde jeder Schutzanspruch fallen.

Archiv --> Bescheid K121.405/0004-DSK/2008.pdf

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