Verwendung von Daten aus Unterstützungserklärungen für Werbezwecke?
Unterscheidung zwischen sachverwandten und sachfremden Themen notwendig - Durch welche Organisation erfolgt die Bewerbung? - Zulässigkeit von elektronischer Werbung - Tipps zum datenschutzkonformen Gestalten von Unterschriftenlisten
Die Situation ist allbekannt, verschiedenste Interessensvertretungen sammeln an öffentlichen Plätzen Unterstützungserklärungen für diverse Themen. Wer sich für Tier-, oder Umweltschutz, die Rettung einer oder das Verbot einer anderen Sache einsetzen will kann sich mit Name, Adresse und E-Mail-Adresse in eine Liste eintragen und die Unterstützung mit seiner Unterschrift erklären.
Dabei ist vielen nicht klar ob eine abgegebene Unterschrift auch zukünftig die Zusendung von Information über ähnliche Themen oder von Werbematerial rechtfertigt. Diesbezüglich sind folgende Fälle zu unterscheiden.
1) Sachverwandte postalische Information/Werbung derselben Organisation
Die Zusendung von Werbung, die in einem engen thematischen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Interesse stehen, ist ohne Information oder Zustimmung zulässig. Es empfiehlt sich jedoch Interessenten bei der Datenerfassung zumindest über die beabsichtigte Verwendung zu Werbezusendungen zu informieren.
2) Sachfremde postalische Information/Werbung derselben Organisation
Sollen Personen, die sich für ein Thema interessieren auch über andere Themen informiert werden, muss im Vorfeld deren Zustimmung eingeholt werden. Ohne Zustimmung dürfen Personen, die sich z.B. gezielt für Tierschutz interessieren nicht auch über Anti-Atom-Kampagnen informiert werden.
3) Postalische Information/Werbung durch dritte Organisationen
Sollen Unterstützer durch mehrere Organisationen beworben werden, sind diese umfangreicher zu informieren. Klar und eindeutig muss aus den Unterschriftenlisten hervorgehen, wer Auftraggeber ist und für welche Zwecke die Daten verwendet und an wen diese übermittelt werden. Die Einholung einer Zustimmung ist auch in diesem Fall Pflicht.
4) Werbung durch Telefonanrufe Fax und E-Mails
Telefonanrufe oder FAX- bzw. E-Mail-Zusendungen sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers in jedem Fall unzulässig und können gem. § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 eine Verwaltungsstrafe von bis zu 37.000,- Euro nach sich ziehen.
Tipps zur datenschutzkonformen Gestaltung von Unterschriftenlisten
Informationen über den Haupt-Zweck der Unterstützungserklärung haben deutlich an einer prominenten Stelle zu erfolgen. Aus den Informationen muss klar und abschließend hervor gehen, wer für die Datenerfassung verantwortlich ist.
Sollen Daten von mehreren Organisationen verwendet werden, sind diese namentlich zu benennen. Allgemeine Angaben wie „die Daten werden von uns und unseren Partnern“ verwendet sind unzulässig. Verweise auf Internetseiten auf denen die Liste der Partner verfügbar ist sind zu vermeiden.
Sollen die Daten auch zur Werbung verwendet werden, sind Betroffene ausdrücklich darüber zu informieren. Informationen über Inhalt, Häufigkeit oder sonstige Modalitäten der Zusendungen sollten an einer zentralen Stelle der Unterschriftenliste erfolgen.
Bei geplanter Zusendung von Informationen zu sachfremden Themen oder der Bewerbung durch mehrere Organisationen muss eine Zustimmung der Unterstützer eingeholt werden. Die Einholung der Zustimmung hat getrennt und unabhängig von der Unterstützungserklärung zu erfolgen. Beispielsweise kann Unterstützern durch eine „Checkbox“ die Möglichkeit geboten werden, dem Erhalt zusätzlicher Informationen zuzustimmen.
Ein Hinweis, dass die Zustimmung zum Werbeerhalt jederzeit widerrufen werden kann hat ebenfalls zu erfolgen.
Tipp für Unterstützer
Ist aus Unterstützungserklärungen nicht ersichtlich, wer für die Verarbeitung der Daten verantwortlich ist oder für welche Zwecke die Daten erhoben werden, wird von einer Unterstützung abgeraten. Womöglich unterstützt die Unterschrift ansonsten lediglich das eigene Werbeaufkommen.
mehr --> Zusammenstellung: Unerwünschte Anrufe/Zusendungen
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