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2004/05/26 Kontokündigung wegen zu vieler eBay-Verkäufe
Deutsche Sparkasse will Privatkonto kündigen, weil die Zahl der eBay-Transaktionen auf gewerbliche Nutzung hinweist - Wäre nach EG-Richtlinie und DSG 2000 eine Datenschutzverletzung - auch in Österreich werden Kontokonditionen auf Grund von Überweisungen geändert - Alte OGH-Entscheidung noch immer gültig

Deutsche Sparkasse will Privatkonto kündigen

Die Sparkasse Witten (Nordrhein-Westfalen) wollte das Privatkonto eines Kunden auflösen, da er darüber zuviele eBay-Transaktionen abwickelte und die Sparkasse daher gewerbliche Nutzung vermutete. Privatkontoen kosten bloß 4,60 EUR/Monat, ein gewerbliches Konto wesentlich mehr. Der Landes-Datenschutzbeauftragte wurde mittlerweile aktiv.


Datenschutzverletzung gemäß EG-Richtlinie und DSG 2000

Personenbezogene Daten dürfen gemäß den Datenschutzbestimmungen nur für bestimmte Zwecke verwendet werden. Banken und Sparkassen sind somit nicht 'Besitzer' von Daten, sondern nur deren Verwalter. Eröffnet jemand ein Girokonto und wickelt er darüber Transaktionen ab, dann darf er darauf vertrauen, dass diese Daten zu keinem anderen Zweck verwendet werden, insbesondere nicht zur Anbahnung von Geschäften, die nicht im Zusammenhang mit der Kontoführung stehen.

Schon 1991 hat der OGH (4 Ob 114/91) festgestellt, dass ein Geldinstitut den Datenschutz dadurch verletzt hat, dass es Girokonten nach Überweisungen an Bausparkassen durchforstet hat.

Kern der damaligen OGH-Entscheidung: Es gibt nicht nur das 'externe' Bankgeheimnis, das die Weitergabe von Daten an Personen außerhalb der Bank verbietet, sondern auch ein 'internes Bankgeheimnis': 'Der Geheimhaltungsanspruch des Kunden wird nämlich schon dadurch verletzt, daß eine geheimzuhaltende Tatsache innerhalb derselben Bank an Personen bekanntgegeben wird, die zwar nach außen selbst geheimhaltungspflichtig, mit der Sache des Kunden aber in keiner Weise befaßt sind. Würde ein derartigesinternes Bankgeheimnis nicht anerkannt, dann dürfte eine bei einer Bank tätige Person, der Geheimnisse [...] anvertraut oder zugänglich geworden sind, diese Tatsachen ohne Rücksicht auf die Größe des Unternehmens jedem anderen Beschäftigten sowie allen sonst für die Bank tätigen Personen mitteilen; [...] Der Kunde darf daher auch innerhalb der Organisation der Bank eine vertrauliche Behandlung seiner Angelegenheiten erwarten [...]'.

Zusätzliche Auswertungen der Girokontendaten wären nur auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erlaubt (etwa im Zuge der Geldwäschebestimmungen, hier gelten aber bestimmte Mindestwerte bei den Überweisungen) oder wenn der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat (nach unseren Informationen ist zweiteres bei Österreichs Banken und Sparkassen derzeit nicht Praxis).


Wittener Vorgangsweise auch in Österreich beobachtet

Auch in Österreich dürfte ebenfalls - zumindest fallweise - diese problematische Praxis der Kontenanalyse geübt werden. So wurden vor einiger Zeit einem gutverdienenden IT-Experten kurzfristig die Sonderkonditionen seines Kontos gestrichen. Auf Nachfrage wurde ihm mitgeteilt, dass er ja eine Überweisung vom AMS bekommen hätte und arbeitslos sei. Tatsächlich war der IT-Experte in Väterkarenz gegangen und hatte das Karenzgeld bezogen.

Hans G. Zeger: 'Wie häufig Eingriffe in die Kontoführung auf Grund von ausgewerteten Überweisungen vorgenommen werden, ist nicht bekannt, doch ist eine hohe Dunkelziffer zu befürchten.'


Generelles eBay-Problem

Abseits von der Datenschutzproblematik illustriert das Beispiel auch ein weiteres, bekanntes eBay-Problem. Viele Anbieter tarnen sich als private Verkäufer, obwohl sie gewerblich Waren anbieten. Damit unterlaufen sie e-commerce- und Konsumentenschutzbestimmungen und versuchen vermutlich auch durch das private Erscheinungsbild besonderen GoodWill bei potentiellen Käufern zu erlangen.

Angeblich haben viele Altwarenhändler ihr konventionelles Geschäft vollständig aufgegeben und verkaufen - unter verschiedensten Bezeichnungen - nur mehr über eBay.

Wir empfehlen auch bei Privat/Privat-Verkäufen (C2C-business) die Identität des Verkäufers genau festzustellen und Rücktritts- und Gewährleistungsrechte analog den gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Im Privatkundengeschäft gelten zwar die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht, sie könnten aber wirksam und durchsetzbar in privatrechtlicher Form vereinbart werden.

Die Situation ist vergleichbar einem Privatparkplatz eines Shoppingcenters, auf dem auch nicht die Straßenverkehrsordnung gilt, aber durch Ankündigung wirksam vereinbart werden kann.


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