Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
Unvollständige Datenschutzauskünfte von Behörden (insbesondere Innenministerium)
DSGVO 15; DSG §§ 24, 43;
Was kann gegen zu allgemeine oder nichtssagende Datenschutzauskünfte bestimmter Behörden unternommen werden? Sind Beschwerden zielführend?

Im Rahmen des Auskunftsrechts gemäß Art 15 DSGVO erhalten Betroffene immer wieder Auskünfte von bestimmten Behörden, die ungefähr so lauten: 'Es werden im Auftrag des Bundesministerium für Inneres keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.' (statt Bundesministerium für Inneres könnte auch eine andere Behörde stehen).

Diese Auskunft kann zweierlei bedeuten:
- entweder es sind keine Daten vorhanden oder
- bestimmte Informationen werden als so besonders geschützt und geheim eingestuft, dass sie den Betroffenen vorenthalten werden.

Grundlage für weiteres sind neben diversen Spezialgesetzen auch eine Bestimmung des Datenschutzgesetzes (DSG) § 43 Abs 4. Die Auskunft ist in den folgenden sechs Fällen gemäß § 43 Abs 4 DSG nicht zu erteilen:
1. zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren
2. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
3. zum Schutz der nationalen Sicherheit
4. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtung der Republik Österreich
5. zum Schutz der militärischen Eigensicherung oder
6. zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

Man könnte von einer amtlichen Lüge zum Zwecke des Datenschutzes sprechen.

Tatsache ist jedoch, dass auch bei diesen Datenanwendungen die Datenschutzbehörde Kontrollbefugnisse hat und die Rechtmäßigkeit prüfen kann. Sollte daher jemand den Verdacht haben, dass zwar Daten über ihn vorliegen, diese aber aus den oben angeführten Gründen nicht beauskunftet wurden, kann er gemäß § 24 DSG eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) erheben.

Nach unseren Erfahrungen bestehen oft erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiven Auskunftsverweigerungsgründen der Behörden und den im Gesetz aufgezählten objektiven Verweigerungsgründen. Manche Behörden tendieren dazu, ganze Datenanwendungen als geheim einzustufen und generell alle Auskünfte daraus zu verweigern. Dazu hatte aber die Datenschutzbehörde in der Vergangenheit mehrmals festgestellt, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob ein gesetzlich vorgesehener Verweigerungsgrund tatsächlich vorliegt.

Wer also die Auskunft 'Es werden im Auftrag des Bundesministerium für Inneres keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.' erhält, jedoch vermutet, dass sehr wohl Daten über ihm vorhanden sind, sollte unbedingt gemäß § 24 DSG eine Beschwerde bei der DSB einlegen.


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