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In vielen Behörden und Unternehmen wird die Internetnutzung der Mitarbeiter einer immer strengeren Kontrolle unterworfen. Unter anderem werden zu diesem Zweck sogenannte Filterlisten verwendet, in denen unerwünschte Webseiten blockiert werden. Im Vergleich zur direkten Überwachung der von den Mitarbeitern aufgerufenen Seiten oder E-mails ist eine solche Lösung grundsätzlich vorzuziehen. Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, den Mitarbeitern die Nutzung bestimmter Seiten zu untersagen und dieses Verbot mit entsprechender Software durchzusetzen. Unter Umständen würden solche Filterlisten auch die Menschenwürde der betroffenen Mitarbeiter berühren, weil deren Arbeitsautonmie zu stark beschnitten wird. In solchen Fällen wäre dies entweder nicht oder nur mit Zustimmung des Betriebsrats (vgl. §96, 96a ArbVG) zulässig. Auch für Beamte sind im Beamtendienstrecht entsprechende Regelungen vorgesehen. |
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