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Betriebsvereinbarung gemäß ArbVG §§ 96 und 96a
Muster
Gemäß §§ 96 bzw 96a ArbVG besteht bei Betrieben mit Betriebsrat die Möglichkeit für bestimmte Bereiche für alle Arbeitnehmer verbindliche Regelungen zu vereinbaren (Betriebsvereinbarung). In allen anderen Betrieben sind die im ArbVG geregelten Bestimmungen mit jedem Mitarbeiter einzeln zu vereinbaren. Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung "Einvernehmen" herzustellen. Es ist dabei das jeweilige Bedienstetenrecht zu bachten, etwa PVG § 9 Abs. 2 lit. f.

Inhalt:
I. Muster-Betriebsvereinbarung
A. Betroffener Personenkreis
B. Systembeschreibung
C. Gegenstand des Übereinkommens, Zweck der Verarbeitung
D. Definition der verwendeten Daten
E. Definition der Datennutzung
F. Abgrenzung zu anderen Datenverarbeitungen
G. Definition von Codes und Wertebereichen
H. Maximale Dauer der gespeicherten Daten
I. Vorgangsweise bei Änderung des Systems
J. Anwendungs- und Auslegungsgrundsatz
K. Schlichtungskommission
L. Geltung
Anhang I: Datenarten (Infotypen)
Anhang II: Auswertungen
Anhang III: Übermittlungen

I. Muster-Betriebsvereinbarung
Die vorgeschlagene Muster-Vereinbarung ist als Verhandlungsrahmen zu verstehen, die es erlaubt, alle aus der Sicht des Autors wesentlichen Vereinbarungspunkte abzuhandeln.


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