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2006/03/31 VfGH wieder mit DSK-Bescheid befasst
Die behördenfreundliche Rechtssprechung der DSK macht dem VfGH ziemlich viel Arbeit. Schon wieder musste sich ein Bürger an ihn wenden, da die DSK eine sehr undurchsichtige, bürgerfeindliche Rechtsansicht vertritt und das Verfahren verschleppt.

Automatisierte Weitergabe von Steuerdaten grundrechtswidrig?

Der Beschwerdeführer, ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt, wandte sich im Oktober 2000 an die DSK, da vom Finanzamt seine Steuerdaten aus dem Jahr 1999 unaufgefordert an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt worden sind. Fast 3 Jahr später (die Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate) hat die DSK die Beschwerde K120.721/0006-DSK/2003 mit der Begründung abgewiesen, dass es für die Übermittlung der Steuerdaten eine gesetzliche Anordnung im § 229a GSVG gibt – dass die DSK für die Auffindung und Beurteilung einer gesetzlichen Grundlage fast 3 Jahre benötigt, ist eine beachtliche Leistung.

Bei ihrer Entscheidungsfindung hat die DSK den grundlegenden Gedanken des Grundrechts auf Datenschutz außer acht gelassen. Nach § 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsanspruch wird nach § 8 Abs. 1 DSG unter anderem dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht. § 229a GSVG sieht zwar grundsätzlich eine solche Verpflichtung zur Übermittlung von Steuerdaten an die Sozialversicherung vor, diese widerspricht jedoch dem im Grundrecht auf Datenschutz immanenten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, demnach ein Eingriff nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf – was natürlich auch für eine gesetzliche Anordnung gilt.

Nach § 1 Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Datenschutzgrundrechtes zulässig (materieller Gesetzesvorbehalt), jedoch nur bei lebenswichtigen Interesse des Betroffenen, mit dessen Zustimmung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, wobei Eingriffe einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.

Mit einfachen Worten ausgedrückt, wenn der Verfassungsgesetzgeber die schutzwürdigen Interessen unter einem verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz stellt, so kann der einfache Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Schutz nicht dadurch aufheben, dass er mit einem einfachen Gesetz nicht ohne weiters anordnen, es besteht kein solches schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Steuerdaten.


Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet

Der VfGH hat sich in seinem Beschluss vom 18. März 2006 zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren der Argumentation des Rechtsanwaltes angeschlossen, dass die Automatik der Übermittlung der Steuerdaten an die Sozialversicherung gegen den Datenschutz verstoße, weil dieser Eingriff in das Recht auf Datenschutz weder notwendig noch verhältnismäßig zu sein scheint – so die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes.


Bedenken bestätigt

Die ARGE DATEN hat bereits mehrmals auf die äußerst lange Verfahrensdauer von Beschwerden vor der DSK hingewiesen und auch bereits zahlreiche Säumnisbeschwerden gegen die DSK gewonnen. Manchmal erweckt die verschleppende Vorgangsweise der DSK den Eindruck, man arbeite nach dem Motto, wenn alles lange dauert, dann beschwert sich keiner mehr.

Bedenklich ist die Rechtssprechung der DSK schon alleine aus dem Grunde, dass bei etwa 100 Entscheidungen pro Jahr (das sind zwei Entscheidungen pro Woche) 3 bis 5 Beschwerden an den VfGH gerichtet werden müssen, da die Betroffenen mit deren Rechtssprechung nicht einverstanden sind, die Dunkelziffer jener nicht berücksichtigt, die sich ein Verfahren vor den Höchstgerichten aus finanziellen Gründen nicht leisten können.

Würden alle Behörden eine derartige Spruchpraxis aufweisen, so würde dies den VfGH und VwGH innerhalb kürzester Zeit lahm legen, wenn 3 bis 5 Prozent der Entscheidungen an sie heran getragen werden müssen, damit der Betroffene zu seinem Recht kommt.

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