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2007/12/12 Erfolg bei Geltendmachung von Datenschutzrechten gegenüber Kreditauskunftsdiensten
Empfänger bonitätsrelevanter, personenbezogener Daten sind bekannt zu geben - nunmehr gefestigte Spruchpraxis der Datenschutzkommission - Der Praxis, im Rahmen der Auskunftsverpflichtung zu den jeweiligen Datenempfängern keine genauen Angaben zu machen, erteilt die DSK eine klare Absage - Aktion STERC geht weiter

Ausgangsfall

Ein Betroffener erhielt im Rahmen eines aufgrund seines Auskunftsrechtes gestellten Begehrens von einem Kreditauskunftsdienst auf Anfrage lediglich folgende lapidare Informationen: „Konkurseröffnung“ sowie „Zahlungsplan“, dies versehen mit den jeweiligen Eröffnungsdaten. Herkunft der Daten, genauer Dateninhalt, Zweck der Verarbeitung und Angaben zur Übermittlung fehlten völlig. Im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzkommission wurde seitens des Auskunftsdienstes folgende Argumentation vorgebracht: Der Dateninhalt sei vollständig, da daraus hervorgehe, dass gegen den Betroffenen ein Privatkonkurs eröffnet worden sei, welcher mit Zahlungsplan geendet habe. Unabhängig vom Ausgang des Zahlungsplans würden diese Daten auch weiter gespeichert bleiben, da es nicht möglich sei, sämtliche Fälle zu verfolgen und die AGBs des Unternehmens ohnedies darauf verweisen würden, dass dieses keine Überprüfung hinsichtlich des Ausgangs von Insolvenz- und Exekutionsverfahren anstellen würde.


Entscheidung der DSK

Dieser eher befremdlichen Interpretation des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs erteilt die DSK in der eingangs zitierten Entscheidung nunmehr eine klare Absage: Auch Kreditauskunfteien sind so wie jeder andere zur vollständigen Auskunftserteilung verpflichtet. Betroffene brauchen sich daher jedenfalls nicht länger mit „Scheinauskünften“ wie im zugrunde liegenden Fall abspeisen lassen. Der entsprechende Auskunftsanspruch umfasst neben der vollständigen Auskunft über sämtliche verarbeiteten Daten auch die Auskunft über deren Herkunft, also die genaue Bezeichnung des Datenmelders.


Anspruch auf Auskunftserteilung über Datenempfänger

Daneben ist auch eine genaue Auskunft darüber zu erteilen, welche Empfänger die jeweiligen Daten übermittelt erhalten haben. Hintergrund: Einerseits muss die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung überprüfbar sein, andererseits muss ein entsprechendes Verhalten der Datenempfänger aufgrund der durchgeführten Übermittlung für den Betroffenen vorhersehbar sein. Das gilt für Unternehmer im geschäftlichen Verkehr genauso wie für Private. An Angaben über die konkreten Datenempfängerbesteht somit ein berechtigtes Interesse auf Seite des Betroffenen.


Folgen für Auskunfteien

Bisher wurden von Kreditauskunftsdiensten bezüglich der Datenempfänger von Bonitätsinformationen gerne Allgemeinplätze verwendet wie etwa die Übermittlung an „den Kreis der kreditgebenden Wirtschaft“. Solche Auskünfte reichen aber – nach der getroffenen Entscheidung - nicht aus, um den berechtigten Interessen des Betroffenen nachzukommen. Eine entsprechende Auskunft muss jedenfalls den konkreten Empfänger benennen. Oft gebrauchte Argumente, etwa hinsichtlich der technischen und organisatorischen Unmöglichkeit, können dagegen nicht ankommen: Wer ein entsprechendes Gewerbe betreibt, hat auch dafür zu sorgen, dass dieses so organisiert ist, dass gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen werden kann.


Wie mit Kreditauskunfteien umgehen ?

Betroffene sollten sich jedenfalls nicht mit lapidaren Angaben abspeisen lassen, wenn sie gegenüber Kreditauskunfteien datenschutzrechtliche Ansprüche geltend machen. Ebenso wie gegenüber Kreditauskunfteien ein grundsätzlicher Anspruch auf Datenlöschung besteht - unabhängig davon, ob noch ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren im Gange ist oder nicht - ist auch ein vollständiger Auskunftsanspruch gegeben, dies sowohl hinsichtlich Datenherkunft, als auch Datenübermittlung, Empfänger und Zweck der Verarbeitung.


Aktion STERC geht weiter

Die zitierte Entscheidung stellt einen wesentlichen Beitrag auf dem Weg der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche in der Auskunfteibranche dar. Möglicherweise sollten verschiedene Datenverarbeiter endlich einsehen, dass sie keinen datenschutzrechtlichen Sonderstatus haben und – wie jeder andere Bürger - bei Ausübung ihres Gewerbes entsprechende Rechtsvorschriften vollständig einzuhalten haben. Jedenfalls erheiternd wirkt die Berufung mancher Kreditauskunfteien auf die „Gewerbefreiheit“, falls ihnen die mangelnde Berücksichtigung von Datenschutzvorschriften vorgehalten wird. Wie würde im Vergleich dazu - darauf reagiert werden, wenn Gastronomiebetriebe die Ausschank von Alkohol an Minderjährige unter Berufung auf die „Gewerbefreiheit“ rechtfertigen würden?

Bei der ARGE DATEN wurden zuletzt 100 Fälle betreut, bei denen Betroffene durch falsche, veraltete oder sonstwie rechtwidrig eingetragene Daten Nachteile durch Einträge in "schwarzen Listen" verzeichnen mussten. In vielen Fällen konnte schon außergerichtlich die Löschung durchgesetzt werden, mit der nunmehrigen Gerichts-Entscheidung wird es gegenüber den meisten Auskunftsdiensten einfacher werden die Betroffenenrechte durchzusetzen.

STERC: Ausmisten bei den Wirtschaftsauskunftsdiensten [Stercus, Mehrzahl Stercora lat. Kot, Mist]

mehr --> Auskunfts- und Inkassodienste, bei denen Auskünfte eingeholt werden sollten
mehr --> K121.290/0015-DSK/2007.pdf
andere --> Stercus, Mehrzahl Stercora lat. Kot, Mist

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