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Welche Daten dürfen bei belästigenden Anrufen bekannt gegeben werden?
TKG §100
Die gesetzliche Regelung und die Möglichkeiten bei belästigenden Anrufen.

Fühlt sich ein Anschlußinhaber belästigt, kann er eine Auflistung jener Telefonnummern verlangen, von denen aus er angerufen wird. Dies ist jedoch gem. §100 TKG nur für zukünftige Anrufe möglich, nicht jedoch für vergangene Anrufe. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen, wenn Belästigung glaubhaft gemacht werden kann, dem Anschlußinhaber auszuhändigen.


Wesentlich und durch das bestehende Telekommunikationsgesetz nur unklar geregelt ist, welche Daten tatsächlich auszuhändigen sind. Durch das parallele Bestehen verschiedenster Telekom-Anbieter, die zum Teil technische Infrastruktur gemeinsam nutzen, zum Teil Nutzungs- und Abrechnungsmodelle anbieten, die unabhängig von einem physikalischen Anschluß funktionieren, ist die ausgewiesene Rufnummer nicht immer ident mit den tatsächlichen Teilnehmerdaten des Anrufers.


Tatsächlich regelt §100 TKG nicht die bloße Bekanntmachung der anrufenden Teilnehmernummer, sondern die Durchführung der 'Fangschaltung' und die Bekanntmmachung aller ermittelter Daten gegenüber dem belästigten angerufenen Teilnehmer.


Dies ist etwa in einem Pre-Paid-System von Bedeutung. Hier erfolgt eine 'anonyme' Abrechnung mittels der Pre-Paid-Daten gegenüber dem Telefonprovider, dieser verwendet eine allgemeine und für alle Pre-Paid-Nutzer idente 'Pseudonummer' zur Herstellung der Verbindung. Tatsächlich muß jedoch der Anruf von einem physikalischen Anschluß ausgeführt worden sein. Die Bestimmung des TKG verpflichtet den Telefonprovider im Belästigungsfall nicht bloß die 'Pseudonummer' bekannt zu geben, sondern alle Daten, die letztlich zum belästigenden Anrufer führen.




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