2014/05/30 Warnung vor Google-Lösch-Formular
Google-Lösch-Formular entspricht nicht den Zielen des EuGH-Urteils - Löschungsanspruch besteht unabhängig vom verwendeten Formular - ARGE DATEN hat seit zwei Wochen ein EuGH-konformes Musterschreiben Online
Zwei Wochen nach dem richtungweisenden EuGH-Urteil stellt Google mit großem Werbeaufwand ein Formular zur Löschung aus der Google Such-Datenbank Online.
Google bezeichnet das Formular als "Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht" und erweckt damit den Eindruck, dass es bestimmte Formvorgaben für Löschungsansprüche gibt.
Unter anderem verlangt Google, dass alle Links angegeben werden, die aus der Google-Datenbank gelöscht werden sollen. Zu jedem Link soll auch ein Begründung für die Löschung abgegeben werden.
Dies ist jedoch nicht im Sinne des EuGH-Urteils. Es ist unzumutbar, dass Betroffene hunderttausende Google-Links durchsuchen, ob vielleicht ihr Name enthalten ist. Das Urteil sieht eine generelle Löschung einer Privatperson aus der Google-Datenbank vor und es ist Aufgabe von Google im Einzelfall zu begründen, warum eine Löschung - etwa aus überwiegenden öffentlichen Interesse - nicht möglich ist.
Die ARGE DATEN hat die Rechtslage schon vor zwei Wochen ausführlich dargestellt: EuGH-Urteil zu Suchmaschinen - Löschungsmuster der ARGE DATEN
ARGE DATEN rät vom "anonymen" Googleformular ab
Die ARGE DATEN rät den Löschungsantrag schriftlich sowohl an die Österreichische Google-Niederlassung, als auch an die US-Zentrale zu richten. Kern des EuGH-Urteils war, dass die jeweilige Landesgesellschaft von Google für die Einhaltung der Grundrechte und Privatsphäre verantwortlich ist.
Die ARGE DATEN hat dazu ein umfassendes und spezifisch auf die österreichische Rechtslage abgestimmtes Formular entwickelt: knowhow.text.48244oie[Datensatz nicht vorhanden]
Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: "Das Ausfüllen des Google-Online-Formulars ist sehr zeitaufwändig und am Ende weiß niemand wo dieses Formular ankommt, ob es überhaupt zur Kenntnis genommen wird und wer darauf reagiert. Bei einem schriftlichen Antrag beginnen ab Einlangen Löschungsfristen zu laufen. Google muss innerhalb von acht Wochen die Löschung bestätigen oder die Verweigerung begründen. Versäumt Google diese Frist, wird jedenfalls das österreichische Datenschutzgesetz verletzt."
|