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Müssen Bonitätsanfragen von 'Kreditschutzunternehmen' beantwortet werden?
DSGVO Art 15
Keine Pflicht zur Beantwortung - Unternehmen haben Verpflichtung auf die Freiwilligkeit hinzuweisen - Telefonische Anrufe können unzulässig sein - Empfohlen wird Auskunftsbegehren zu stellen, allenfalls auch Löschung und Richtigstellung verlangen

Immer wieder erhalten Unternehmen und Privatpersonen unerwünschte Telefonanrufe oder Post-Zusendungen von Wirtschaftsauskunftsdiensten.

Oft werden die Gespräche und zugeschickten Fragebögen als 'Meinungsumfrage' getarnt, manchmal als 'wichtige Rechtssache', 'vertrauliche Information' usw. bezeichnet. Im Ergebnis handelt es sich immer um den Versuch von Unternehmen Wirtschaftsdaten zum Zweck der Bonitätsbeurteilung zu erhalten.

Auf Grund des pseudoamtlichen Auftretens fragen uns immer wieder verunsicherte Betroffene, ob es Verpflichtungen zum Beantworten der Fragen gibt.

Das kann mit einem klaren NEIN beantwortet werden. Im Gegenteil raten wir allen Personen dringend von der Beantwortung derartiger Fragebögen ab.

Darüber hinaus sollte bei Telefonanrufen jedenfalls erhoben werden, wer anruft und eine Beschwerde bei der Fernmeldebehörde wegen unerwünschter (belästigender) Telefonanrufe eingebracht werden.

Bei allen Firmen sollte mit einer Auskunfts-Anfrage gemäß Art 15 DSGVO reagiert werden, um festzustellen, welche Daten bisher schon gesammelt wurden. Für Mitglieder der ARGE DATEN übernehmen wir derartige Verfahren. Eine Liste der Unternehmen die in diesem Bereich besonders aggressiv am Markt tätig sind, übermitteln wir auf Wunsch unseren Mitgliedern.

mehr --> Widerspruch bzw. Löschung gemäß DSGVO Art 17-21 (Wirtschaftsau...
mehr --> Auskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 (Finanzdienstleister, Ban...
mehr --> Auskunftsrecht gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
mehr --> Lehrgang ISO-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf

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