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DSGVO Art 4, 6-7, 21, 82-83; DSG § 1; Wird über Unternehmens / Vereinstätigkeiten medial berichtet, so stellt sich zwangsläufig auch die Frage - dürfen die Namen / Kontaktdaten von einzelnen Mitarbeitern genannt werden - dieser Artikel stellt eine Hilfestellung bei der Beantwortung dieser Frage dar. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt - im Gegensatz zur gesamt Rechtsordnung - alles was nicht erlaubt ist, ist verboten (§ 1 DSG). Grundsätzlich ist also jede Verarbeitung, darunter auch die Veröffentlichung, von personenbezogenen Daten verboten - es sei denn es trifft eine der folgenden Ausnahmen zu: Sollte der Betroffene der Veröffentlichung einwilligen, so steht dieser nichts mehr im Wege (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Eine gültige Einwilligung liegt dann vor, wenn der Betroffene in Kenntnis der Sachlage und ohne Zwang der Verarbeitung seiner Daten einwilligt (Art 4 Zif 11, Art 7 DSGVO). Eine erteilte Einwilligung kann jedoch jederzeit durch den Betroffenen widerrufen werden - was die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung zur Folge hat (Art 7 Abs 3 DSGVO). Besteht an der Veröffentlichung der Daten ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, so dürfen diese - auch ohne Einwilligung des Betroffenen - verarbeitet werden. Sollte der Name die Kontaktdaten einer Person öffentlich verfügbar sein, beispielsweise auf der Unternehmenshomepage, so dürfen diese auch verarbeitet werden - dem Betroffenen steht jedoch ein Widerspruchsrecht zu (Art 21 DSGVO). Wird man als Herausgeber eines Mediums mit einem derartigen Löschungsbegehren konfrontiert, so wird im Einzelfall beurteilen müssen, ob das Recht auf Datenschutz oder das Recht auf freie Meinungsäußerung höher zu bewerten ist. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass personenbezogene Daten ebenfalls aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verarbeitet werden dürften. Diese werden jedoch bei der Beantwortung unserer eingangs gestellter Frage eher keine bedeutende Rolle spielen. Es ist ratsam, Presseanfragen durch eigens dafür geschultes Personal beantworten zu lassen, ist dies nicht möglich, so empfiehlt es sich, Medien bei Anfragen darauf hinzuweisen, dass die Nennung einzelner Mitarbeiter aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erwünscht ist - und eine allgemeine oder verantwortliche Ansprechperson (beispielsweise die Geschäftsführung) gerne für weitere Anfragen zur Verfügung steht. Die unrechtmäßige Datenverarbeitung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 20 Mio. Euro oder bei Unternehmen von bis zu 4 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes bedroht (Art 83 Abs 5 DSGVO). Die Datenschutzbehörde ist für die Verhängung der Geldstrafe zuständig. Weiters können betroffene Personen bei materiellen oder immateriellen Schäden Schadenersatz geltend machen (Art 82 DSGVO). Die Zivilgerichte (NICHT die Datenschutzbehörde) sind zuständig für Schadenersatzklagen. mehr --> Dürfen Mitarbeiter auf Rechnungen genannt werden? mehr --> Was ist eine gültige Einwilligung (Zustimmung) gemäß DSGVO? mehr --> Wann ist eine Datenverarbeitung gemäß DSGVO erlaubt? mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung? mehr --> Welche Daten von Mitarbeitern dürfen in Unternehmen ermittelt ... mehr --> Darf jemand unter einer fremden Mailadresse Nachrichten versch... mehr --> Darf eine Firmenleitung E-Mails der Mitarbeiter lesen? mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/dsg2018-aktuell.pdf mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf |
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