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2003/02/21 Weitergabe von Fluggastdaten nach USA - Unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre
Fluggastdaten enthalten sensible Informationen - Weitergabe nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich - Zustimmung kann jedoch jederzeit widerrufen werden - Beitrag für 'Terror'-Bekämpfung nicht erkennbar - Mehr Selbstbewußtsein der EU gefordert

US-Administration fordert zusätzliche Fluggastdaten

Unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung sollen in Zukunft nicht nur Name und Adresse eines US-Reisenden erfaßt werden, sondern zusätzliche 'Flugprofilinformationen', wie Angaben, wo ein Flugticket gekauft wurde, wie es bezahlt wurde, welche spezifischen Speisen bestellt wurden, ob der Fluggast Vielflieger ist. Ganz allgemein soll eine Fluggesellschaft alle über seinen Kundne verfügbare Daten an US-Behörden ausfolgen.

Es handelt sich offensichtlich um einen schwerwiegenden und mit geltenden EU-Recht nicht vereinbaren Eingriff in die Privatsphäre. So enthalten etwa Wünsche nach bestimmten Menüs (ohne Schweinefleisch, vegetarisch, ...) Informationen über religiöse und/oder weltanschauliche Positionen. Diese Information ist als sensibles Faktum nach EU-Recht besonders geschützt.


Keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Weitergabe

Es bestehen derzeit keinerlei gesetzliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen Fluggastdaten an US-Behörden auszuhändigen. Umgekehrt steht es jedem Land frei selbst Kontrollen zu schaffen, wer bei ihm einreist.

Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: 'Eine saubere Lösung wäre, wenn die US-Verwaltung für die Vergabe von Einreisebewilligungen selbst die notwendigen Daten bei den Betroffenen erhebt. Dies könnte sie etwa durch die Wiedereinführung eines US-Visums, wie bis zu Beginn der 90-er Jahre erreichen.'

Es wäre zu prüfen, ob nicht die Tatsache, Daten von den Flugesellschaften zu verlangen und Landeerlaubnisse mit der Herausgabe dieser Daten zu verknüpfen nicht bestehenden internationalen Wirtschafts- und Handelsabkommen widersprechen. Hier scheinen noch nicht alle Rechtsmittel durch die EU ausgeschöpft.


Weitergabe nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich

Damit die Fluggesellschaften die Daten weitergeben dürfen, benötigen sie von jedem einzelnen Passagier eine gültige Zustimmung nach dem Datenschutzgesetz.

Gerade die letzte OGH-Entscheidung vom November 2002 brachte wesentliche Klarstellungen, wie eine derartige Zustimmung auszusehen hat.

Der Betroffene muß ausdrücklich zustimmen, d.h. die Zustimmung darf nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, der Betroffene muß eine derartige Zustimmung ausdrücklich zur Kenntnis nehmen (unterfertigen). Weiters muß der Betroffene über Umfang der übermittelten Daten, an wen sie übermittelt werden und zu welchem Zweck die Übermittlung, stattfindet informiert werden.

Darüber hinaus ist der Betroffene auf die Möglichkeit des sofortigen Widerrufs hinzuweisen.

Nimmt man das Widerrufsrecht vor Antritt der Flugreise in Anspruch, könnte sich die Fluggesellschaft auf den Standpunkt stellen, dass der Vertrag aufgekünddigt ist und die Beförderung verweigern. Ob das rechtmäßig ist, könnten nur österreichische Gerichte feststellen. Tatsache ist jedoch, das eine verweigerte Beförderung für einen Betroffenen erhebliche Unannehmlichkeiten nach ziehen kann.


Widerruf der Zustimmung verbietet weitere Datenverwendung

Auf jeden Fall möglich ist jedoch der Widerruf der Zustimmung nach Beendigung der Reise. Dies bewirkt einerseits das Verbot der Weitergabe weiterer Daten, andererseits ist die Fluggesellschaft verpflichtet alle Stellen, an die sie Daten weitergegeben hat, von diesem Widerruf in Kenntnis zu setzen. AUch diese Stellen dürfen die Daten nicht mehr weiter verwenden. Die ARGE DATEN stellt dazu ein Musterformular bereit (siehe unten).


Unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre

Wie weitgehend der Eingriff in die Privatsphäre ist, wird auch vom Verhalten der Fluglinien selbst abhängen. Wie bekannt wurde, tragen sich einzelne Fluggesellschaften mit dem Gedanken, nicht nur die Daten jener Personen weiter zu geben, die die Zustiimmung erteilt haben, sondern aus Kostengründen pauschal ihre gesamten Dateien den US-Behörden auszuhändigen.

Eine derartige Weitergabe ist auf jeden Fall rechtswidrig. Selbst eine Zustimmung der Betroffenen, sofern sie nicht in die USA einreisen wollten, wäre nicht ausreichend. Eine derartige Datenweitergabe wäre grundsätzlich rechtswidrig, weil sie keinerlei berechtigten Zweck erfüllen. Hier ist die EU gefordert derartigen Vorhaben mit aller Härte und Strenge entgegen zu treten.


Beitrag für 'Terror'-Bekämpfung nicht erkennbar

Abseits von allen grundrechtlichen Überlegungen sollte jedoch innerhalb der EU auch eine sachliche sicherheitspolitische Kalkulation stattfinden. Organisertes Verbrechen und internationaler Terrorismus tarnen sich immer erfolgreicher als gewöhnliche Geschäftstätigkeit. Der 'fundamentalistische' Vielflieger ist vom Business-Vielflieger nicht unterscheidbar, die überzogenen Forderungen der US-Administration zu Ende gedacht, müßten in eine lücklose und permantente Überwachung aller EU-Unternehmen durch die USA münden.

Eine derartige Entwicklung ist mit einer liberalen und offenen Wirtschaftsordnung nicht vereinbar und im Ergebnis auch nicht administrierbar. Die Entwicklung fairer und gleichberechtigter Handelsbeziehungen stellen hier einen rascheren und nachhaltigeren Beitrag zur Terrorbekämpfung dar, als ausufernde Kontrolle.


Mehr Selbstbewußtsein der EU gefordert

Mit der Verabschiedung der Datenschutzrichtlinie hatte die EU große Vorbidwirkung für andere Weltregionen. Verschiedenste außereuropäische Staaten nehmen diese Richtlinie als Vorbild für den Schutz der Privatsphäre.

Mit dem Ausbau von Handelsbeziehungen zu diesen Regionen könnte die EU eine aktive Rolle in Friedens- und Freiheitssicherung spielen. Wenn die USA es vorzieht durch einen maßlosen Kontroll- und Überwachungswahn die Freiheit ihrer Wirtschaftszweige zu beschränken, wird man das zur Kenntnis nehmen müssen. Eine Reduktion in der US-Orientierung würde auch zu einem Sinken im Flugverkehrsaufkommen (potentieller Terroristen) und damit in der Datenweitergabe führen. Was auch im Sinne der USA ist.




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