2013/01/31 Datenschutzkommission: EuGH soll Datenschutzrechte bei Vorratsdaten klären
Besteht ein Recht auf Auskunft zu Vorratsdaten? Auch Datenschutzkommission (DSK) zweifelt an Vereinbarkeit von Grundrechten und Vorratsdatenspeicherung - Europäischer Gerichtshof (EuGH) wird angerufen - Nationalrat schaffte bei der Vorratsdatenspeicherung nicht einmal eine verfassungskonforme Lösung
Hintergrund: Auskunftsbegehren an Telekommunikationsunternehmen
Als Vorratsdaten werden jene Daten bezeichnet die Telekom-Unternehmen und Internet-Provider über das Kommunikationsverhalten ihrer Kunden in den vergangenen sechs Monaten speichern. Also wann jemand mit wem von wo telefoniert hat, bzw. wann, wem E-Mails geschrieben wurden oder wann sich jemand mit dem Internet verbunden hat. Welche Daten im Detail gespeichert werden kann unter http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA... nachgelesen werden.
Nach dem Start der Vorratsdatenspeicherung, im Frühling 2012, versuchte ein Mitglied der ARGE DATEN Auskunft über seine Vorratsdaten zu erhalten. Er verwendete den Musterbrief der ARGE DATEN (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).
Das Telekom-Unternehmen beauskunftete ausschließlich Stammdaten (Name, Kundennummer, Kontaktdaten, etc.) und verweigerte die Bekanntagabe der gespeicherten Vorratsdaten. Diesbezüglich vertritt das Unternehmen nämlich den Standpunkt, dass ein Zugriff auf Vorratsdaten zu Auskunftszwecken, aufgrund der, die Vorratsdatenspeicherung regelnden, gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist.
Auskunftsverweigerung führte zu DSK-Beschwerde
Da dem Auskunftsbegehren des Betroffenen nicht gemäß den Bestimmungen des DSG 2000 nachgekommen wurde, erfolgte mit Unterstützung der ARGE DATEN, eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission.
Im Beschwerdeverfahren bekräftigte das Telekommunikationsunternehmen seine Rechtsansicht, wonach der Auskunftswerber keinen Anspruch auf die Beauskunftung seiner Vorratsdaten habe, da diese, nach Ansicht des Unternehmens, Daten der Strafrechtspflege darstellen.
Das Unternehmen sprach unverblümt aus, wovor Kritiker der Vorratsspeicherung seit Jahren warnen. Plötzlich werden einfache Telefon-Daten, z.B. wann jemand mit seiner Familie telefoniert hat, zu „geheimen“ Polizei-Daten über Verdächtige, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden dürfen. Vorratsdaten werden damit auf dieselbe Stufge gestellt, wie Überwachungsdaten im Zuge des großen Lauschangriffs. Jeder Österreicher könnte ein potentieller Terrorist sein, für den vorsorglich der Schuldverdacht gilt.
Die ARGE DATEN widersprach dieser absurden Rechtsansicht (http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/DSK-K121.902_0004-DSK_201...). Das Recht auf Auskunft besteht sowohl aufgrund nationaler als auch europarechtlicher Bestimmungen. Gleichzeitig ist das Recht auf Auskunft im Verfassungsrang geregelt und genießt somit Vorrang vor den einfachgesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung.
DSK ortet unklare Rechtslage
Die DSK sah sich nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, ob angesichts der Vielzahl an nationalen Gesetzen bzw. den entscheidenden europäischen Richtlinien, ein Auskunftsrecht aus den Vorratsdaten besteht, sie rief den Europäischen Gerichtshof an.
Der EuGH soll nun in einem Vorabentscheidungsverfahren folgende drei Fragen klären:
1: Sind Bestimmungen der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung so auszulegen, dass die Betroffenen nicht zum Kreis der „besonders ermächtigten Personen“ zählen und ihnen somit kein Auskunftsrecht gegenüber Telekommunikationsunternehmen zusteht? [Anm.: Der Ausdruck "besonders ermächtigte Personen" stammt aus der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie und wird in dieser nicht weiter erklärt.]
2: Sind die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie im Licht der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie derart auszulegen, dass das Recht auf Auskunft gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen beschränkt oder ausgeschlossen werden kann?
3: Falls Frage eins bejaht wird, ist die Beschränkung des Auskunftsrechts in Bezug auf Vorratsdaten mit der Grundrechtecharta vereinbar und somit gültig?
Grundsätzliche Bedenken der DSK gegen Vorratsdatenspeicherung
In ihrem Schreiben (http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/DSK-K121.876_003-DSK_2013...) an den EuGH legt die DSK ausführlich die geltende Rechtslage und deren unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten dar. Darüber hinaus schließt sie sich den grundsätzlichen Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof Ende 2012 aufgrund der Verfassungsklage gegen die Vorratsdatenspeicherung geäußert hat (http://www.akvorrat.at/node/70), an.
Zusätzlich betont die DSK, die Bedeutung des Auskunftsrechts für alle BürgerInnen als wesentliches Instrument zur Kontrolle von Datenverarbeitern und Verhinderung von Datenmissbrauch.
Nationalrat lieferte zur Vorratsdatenspeicherung völligen Murx
Nunmehr muss sich der EuGH gleich in zwei, von Österreich angestoßenen Verfahren mit der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundrecht auf Privatsphäre auseinandersetzen. Es bleibt zu hoffen, dass damit europaweit für Klarheit gesorgt werden.
Auch wenn die Initiative der DSK begrüßt wird, aufgrund der Erläuterungen der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie, die an mehreren Stellen die Bedeutung der Wahrung der Grundrechte betont, wäre die Datenschutzkommission auch ohne EuGH in der Lage gewesen, eine Entscheidung zu treffen.
Das Recht auf Auskunft ist sowohl in der Europäischen Datenschutzkonvention (Europarat), der Charta der Grundrechte (EU) und im DSG 2000 ausdrücklich verankert. Alle drei Bestimmungen stehen in Österreich im Verfassungsrang und gehen jedenfalls der Vorratsdatenspeicherung, einer einfachgesetzlichen "Paranoia"-Bestimmung vor.
Die jetzige Diskussion zur Auslegung der Grundrechte zeigt aber auch, dass der Nationalrat beim Beschluss der Vorratsdatenspeicherung völligen Murx lieferte. Nicht einmal die wenigen Grundrechte, die das Datenschutzgesetz gewährt, konnten klar geregelt werden. Heute, ein Jahr nach Inkraft-Treten der Vorratsdatenspeicherung distanzieren sich zwar offiziell alle sechs Parlamentsfraktionen vom Gesetz, ändern wollen sie es trotzdem nicht.
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