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Müssen unfrankierte Antwortschreiben bei Datenschutz-Auskunftsverfahren angenommen werden?
DSGVO Art 12
Auskunftsverfahren sind grundsätzlich kostenlos - Kosten dürfen nur unter den in Art 12 Abs 5 lit a DSGVO genannten Bedingungen verrechnet werden - Unfrankierte Poststücke sollten keinesfalls angenommen werden - Schadenersatz möglich

Immer wieder versuchen Datenverarbeiter Teile der Auskunftskosten auf den Betroffenen abzuwälzen, zuletzt war das ein "Wirtschaftsauskunftsdienst", der sich unter anderem auf die illegale Verwertung von Exekutionsdaten spezialisiert hat. Diese Vorgangsweise ist unseriös und unzulässig.


Auskunftsverfahren sind grundsätzlich kostenlos

Grundsätzlich hat bei einem Datenschutz-Auskunftsbegehren der Datenverarbeiter (Verantwortlicher) unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats, kostenlos und schriftlich Auskunft zu erteilen.

DSGVO Art 12 erster Satz: "Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art 15 bis 22 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. "

Über die Zustellung der Auskunft findet sich im DSGVO keine Regelung, es bleibt dem Datenverarbeiter überlassen, ob er die schriftliche Auskunft persönlich überreicht oder sich eines Gehilfen, etwa der Post oder eines Botendienstes, bedient.

Die Kosten des Gehilfen dürfen jedoch nicht auf den Auskunftswerber (Betroffenen) abgewälzt werden.

Die ARGE DATEN empfiehlt daher unfrankierte Briefe nicht anzunehmen und an den Absender retournieren zu lassen. In diesem Fall wurde die Auskunftspflicht nicht erfüllt und der Datenverarbeiter muss innerhalb der laufenden Ein-Monatsfrist ein korrektes Auskunftsschreiben zustellen.

Versäumt er diese Frist, dann kann bei der Datenschutzbehörde kostenlos eine Beschwerde eingebracht werden. Die ARGE DATEN hat dafür einen Musterbrief erstellt: http://www.argedaten.at/muster


Entgeltleistungspflicht des Betroffenen

Die Bedingungen, wann, welche Kosten bei Auskunftsverfahren verrechnet werden dürfen, sind in Art 12 Abs 5 lit a DSGVO abschließend geregelt:

Ein Betroffener ist auf Verlangen, nur „bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen“, zur Leistung eines angemessenen Entgelts berufen.


Schadenersatz möglich

Hat jemand nun irrtümlich das Strafporto oder die Zustellkosten für eine unfrankierte Datenschutzauskunft bezahlt, dann hat er jedenfalls Anspruch auf Schadenersatz.

Manche Datenverarbeiter mögen zwar darauf spekulieren, dass niemand wegen einiger EURO eine Schadenersatzklage durchführt, doch sollte dies trotzdem in Erwägung gezogen werden. Neben den zu ersetzenden Gebühren sind jedenfalls die Kosten für das Einschreiten des Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten zu bezahlen (dies könnte rasch einige hundert EURO ausmachen).


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