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2008/05/06 Zahlung im Bordell mit Kreditkarte: Finanzamt als zentrale Kontrollstelle für sexuelle Gewohnheiten ?
Ermittlungen der Finanzstrafbehörden treiben immer bizarrere Blüten - zur Ermitlung der Abgabenpflicht eines Bordells sollten die Bankdaten von Kunden offengelegt werden - Verwaltungsgerichtshof erteilt Ansinnen eine Absage - jedoch nur aus formalen Gründen

Anlassfall

Gegen den Besitzer eines Bordellbetriebes wurde ein Finanzstrafverfahren aufgrund des Verdachtes der Abgabenverkürzung hinsichtlich Einkommens- und Umsatzsteuer eingeleitet, da dieser im Rahmen einer steuerlichen Überprüfung angegeben hatte, ihm fließe im Rahmen sogenannter „Separeebesuche“ in seinem Lokal nur der Erlös aus den Getränken, jedoch kein darüber hinausgehender Verdienst zu. Entsprechende Geldflüsse gebe es ansonsten nur zwischen den jeweiligen Kunden und den „Animiermädchen“ selbst.

Im Rahmen dieses Verfahrens richtete das zuständige Finanzamt an das Kreditinstitut des Betreibers ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG. Nach den vorliegenden und beigelegten Unterlagen hätten verschiedene Kunden mit Kreditkarte im Betrieb bezahlt. Da die Zurechnung von Umsätzen zu prüfen sei, sei die Einvernahme verschiedener Kunden erforderlich. Die Beschwerdeführerin werde daher ersucht, Name und Anschrift (wenn möglich auch Geburtsdatum) der aus dem Anhang ersichtlichen Kreditkartennummernbesitzer bekannt zu geben.

Nachdem das Institut dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wiederholte das Finanzamt die Aufforderung unter Androhung einer Zwangsstrafe. Diese Aufforderung befolgte das Institut abermals nicht, worauf eine Zwangsstrafe verhängt wurde.


Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben, welcher die Entscheidung der Finanzbehörde erster Instanz grundsätzlich bestätigte. Grund: Das Bankgeheimnis stehe zwar der Beschaffung entsprechender Unterlagen zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entgegen. Für den Fall, dass ein Verfahren bereits eingeleitet sei, dürfe allerdings zur Sachverhaltsermittlung das Bankgeheimnis behoben werden.

Wenn die Aufklärung der den Anlass bildenden Straftat es erforderlich mache, beispielsweise Zeugen, die in Geschäftsverbindung mit dem Beschuldigten gestanden seien, zu kennen bzw. einzuvernehmen, seien auch darauf gerichtete Erkundigungen bei jenen Kreditunternehmungen zulässig, die nach der gegebenen Sachlage weiterhelfen könnten. In solchen Fällen würde sowohl ein unmittelbar greifbarer sachlicher als auch ein persönlicher Zusammenhang mit der Anlasstat bestehen.


Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Gegen diese Entscheidung wurde durch das betroffene Kreditinstitut abermals Beschwerde geführt, diesmal an den Verwaltungsgerichtshof. Das Höchstgericht folgte in seiner Entscheidung VwGH 2007/15/0120 schlussendlich dem Standpunkt des Kreditinstituts:
   
Geschützt sei durch das in § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG umschriebene Bankgeheimnis grundsätzlich der Bankkunde, also diejenige Rechtspersönlichkeit, die mit einer Kreditunternehmung in Geschäftsverbindung stehe.  Konnten die von der belangten Behörde gewünschten Daten nicht aus dem Konto des Beschuldigten entnommen werden, sondern müssten diese Daten aus den Konten der Kunden des Beschuldigten entnommen werden, wäre dies nur dann zulässig, wenn der Tatverdacht gegen den Beschuldigten in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Konto des jeweiligen Kunden des Beschuldigten stehe, was nicht festgestellt worden sei. Für ein entsprechendes Auskunftsbegehren sei daher zwingend erforderlich, dass zwischen dem offenzulegenden Bankkonto und der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person eine rechtliche oder tatsächliche Verbindung bestehe. Auf gut deutsch: Da weder behauptet noch bescheinigt wurde, dass die entsprechenden „geschäftlichen Verbindungen“ zu den Kunden tatsächlich im Zusammenhang mit mutmaßlichem „Steuerbetrug“ standen, ist das Kreditinstitut auch nicht verpflichtet gewesen, der Finanz die Daten über die Kreditkarteninhaber zu übermitteln.


Grenzen des Bankgeheimnisses

Grundsätzlich legt die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG fest, dass  die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen besteht. Aus dem Gesetzestext ergibt sich daher zunächst, dass entsprechende Datenübermittlungen durch das jeweilige Kreditinstitut nur dann erfolgen dürfen, wenn es bereits – aus anderen Gründen- ein Finanzstrafverfahren gibt bzw. dieses eingeleitet wurde. Grundlage für ein Finanzstrafverfahren darf daher nicht erst das Ergebnis der Datenübermittlung sein. Die Finanz darf daher nicht „auf gut Glück“ entsprechende Daten, welche dem Bankgeheimnis unterliegen, erfassen, um mögliche Straftatbestände zu finden.

Eine beachtenswerte Entscheidung hat der VwGH dabei hinsichtlich Datenübermittlungen an deutsche Finanzbehörden getroffen (2004/14/0022). Nach der in Deutschland bestehenden Rechtslage ist ein Finanzstrafverfahren schon eingeleitet, sobald eine Maßnahme getroffen ist, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Nach der Rechtslage in Deutschland hat der entsprechende Beschuldigte daher keine Möglichkeit, sich mit einem Rechtsmittel gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu wehren bzw. muss nicht einmal darüber in Kenntnis gesetzt werden. Das wurde durch den VwGH als mit dem österreichischen Bankgeheimnis unvereinbar beurteilt, weshalb im zugrund liegenden Fall das Kreditinstitut keine Daten an die deutschen Finanzbehörden übermitteln mussten.

Eine weitere wesentliche Entscheidung wurde durch den OGH mit 93/14/0080 gefällt: Bei der Durchbrechung des Bankgeheimnisses kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene Beschuldigter oder Nebenbeteiligter eines Verfahrens ist. Für den Fall, dass es sich um Daten eines Nebenbeteiligten handelt, muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, für welches das Bankgeheimnis zugunsten der Finanzstrafbehörde durchbrochen ist, gegeben sein. Von einem solchen Zusammenhang kann aber nur die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes gegen den Beschuldigten beitragen kann. Ausreichend ist dabei  die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Umgelegt auf unseren „Bordellfall“ bedeutet dies nun folgendes: Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses war deshalb nicht möglich, da die Finanz gar nicht wusste, ob die entsprechenden Kreditkartennutzer im Bordell auch die beanstandeten Separeeleistungen überhaupt in Anspruch genommen hatten. Bei den vorgefundenen Buchungen hatte es sich ja letztendlich um legale Geldströme zugunsten des Beschuldigten gehandelt, weshalb nicht als Automatismus darauf geschlossen werden konnte, dass die entsprechenden Kunden auch zusätzlich noch „Schwarzzahlungen“ entrichtet hatten.


Resumee

Gescheitert ist somit die Begehrlichkeit der Finanz nach den personenbezogenen Daten von Bordellbesuchern letztendlich an einem rein formellen Hindernis, nämlich dass der Zusammenhang mit einem Finanzvergehen nur unterstellt wurde, ohne dass durch die belangte Behörde irgendwelche stichhaltigen Grundlagen dafür angegeben worden waren.

Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass die Bordellbesucher nicht grundsätzlich geschützt sind: Wenn sich tatsächlich ein nachweislicher Zusammenhang mit einem steuerlichen Betrugsfall nachvollziehen lässt, ist die Finanz aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage eben sehr wohl berechtigt, mutmaßliche Bordellbesucher über ihre Kreditkartennummern als Zeugen auszuforschen. Etwas salopp könnte man daraus folgern: Wer schon unbedingt in ein Bordell gehen muss, sollte zumindest die Kreditkarte daheim lassen. Ein Ratschlag den – mag man laufenden Medienberichten glauben - offenbar nicht einmal Ministersekretäre beherzigen. Etwas ernster betrachtet, muss man allerdings – auch ohne besondere Sympathie für Bordellbesucher zu hegen- festhalten, dass gerade in diesem Zusammenhang Personen, die an einem Steuerbetrug nicht vorsätzlich mitgewirkt haben, durch den Gesetzgeber besser geschützt werden sollten.

mehr --> VwGH Erklenntnis 2007/15/0120

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