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2013/05/02 Datenschutzgesetz-Novelle 2013 in Kraft getreten
Neuorganisation nach Verurteilung Österreichs – Unabhängigkeit der Datenschutzkommission wird sichergestellt – Was ändert sich im Detail? - Dringender Handlungsbedarf bleibt bestehen - Datenschutzbeauftragte zur Entlastung der Datenschutzkommission?

Mit der kleinstmöglichen Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) reagiert Österreich auf die Verurteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betreffend die mangelnde Unabhängigkeit der Datenschutzkommission – die ARGE DATEN berichtete (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).

Die vom EuGH festgestellten Missstände bei der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie im österreichischen Datenschutzgesetz werden durch lediglich zwei minimale Änderungen behoben.


Änderungen im Detail

1. Datenschutzkommission wird Dienstbehörde und Personalstelle
Zukünftig ist die Datenschutzkommission eine eigene Dienstbehörde die wie bisher von einer Geschäftsstelle unterstützt wird. Die Geschäftsstelle erhält zukünftig aber nicht mehr vom Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung, sondern wird aufgrund des Bundesfinanzgesetzes mit den nötigen Mitteln ausgestattet. Gleichzeitig unterstehen die Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich den Weisungen des Vorsitzenden der Datenschutzkommission.

2. Einschränkung des Informationsrechts des Bundeskanzlers
Das bisher uneingeschränkte Informationsrecht des Bundeskanzlers über sämtliche Gegenstände der Datenschutzkommission, wurde insofern eingeschränkt, als diesem nur noch nachgekommen werden muss, wenn dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzkommission wiederspricht.


Weiterer Handlungsbedarf

Ohne Frage wird begrüßt, dass die Datenschutzkommission zukünftig in Unabhängigkeit agieren kann. Doch weitere, dringend notwendige Verbesserungen, wie eine bessere personelle Ausstattung der Datenschutzkommission oder deren Entlastung durch die Schaffung von freiwilligen Datenschutzbeauftragten wurden nicht beschlossen.

Das Ergebnis bleibt die unbefriedigende Situation in der die Rechte der Betroffenen weiterhin nicht ausreichend gewahrt werden. Eine hoffnungslos überlastete Datenschutzkommission, die faktisch nicht in der Lage ist die Einhaltung des Datenschutzgesetzes zu kontrollieren, kann die Privatsphäre auch trotz Unabhängigkeit nicht ausreichend schützen.


Weitere Entwicklungen - kommen doch gesetzliche Datenschutzbeauftragte?

Parallel zur DSG-Novelle 2013 wurde ebenfalls eine DSG-Novelle 2014 in Begutachtung geschickt. Diese regelt die Umwandlung der Datenschutzkommission in eine Datenschutzbehörde per 1. Jänner 2014 – die ARGE DATEN berichtete (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).

Unverständlicherweise enthält auch diese Novelle keine strukturellen Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage. Im Rahmen des Beschlusses der DSG-Novelle 2013 berichtete Staatssekretär Josef Ostermayer allerdings von Überlegungen, die Datenschutzkommission durch Straffung ihrer Aufgaben bzw. die Schaffung von Datenschutzbeauftragten zu entlasten. Gut möglich also, dass heuer noch eine dritte DSG-Novelle dem Parlament vorgelegt wird.

Sollte dies nicht der Fall sein, wird Österreich erst im Rahmen der kommenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...) in den Genuss wesentlicher Verbesserungen wie Datenschutzfolgeabschätzungen, „Privacy by Design“ oder betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit klaren gesetzlichen Aufgaben und Kompetenzen kommen.

mehr --> DSG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 57/2013)

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