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Neuorganisation nach Verurteilung Österreichs – Unabhängigkeit der Datenschutzkommission wird sichergestellt – Was ändert sich im Detail? - Dringender Handlungsbedarf bleibt bestehen - Datenschutzbeauftragte zur Entlastung der Datenschutzkommission? Mit der kleinstmöglichen Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) reagiert Österreich auf die Verurteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betreffend die mangelnde Unabhängigkeit der Datenschutzkommission – die ARGE DATEN berichtete (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...). Zukünftig ist die Datenschutzkommission eine eigene Dienstbehörde die wie bisher von einer Geschäftsstelle unterstützt wird. Die Geschäftsstelle erhält zukünftig aber nicht mehr vom Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung, sondern wird aufgrund des Bundesfinanzgesetzes mit den nötigen Mitteln ausgestattet. Gleichzeitig unterstehen die Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich den Weisungen des Vorsitzenden der Datenschutzkommission. Das bisher uneingeschränkte Informationsrecht des Bundeskanzlers über sämtliche Gegenstände der Datenschutzkommission, wurde insofern eingeschränkt, als diesem nur noch nachgekommen werden muss, wenn dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzkommission wiederspricht. mehr --> DSG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 57/2013) |
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