Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
Hat der Arbeitgeber das Recht auf Bekanntgabe meines Passwortes?
DSG 2000
Unter welchen Umständen hat der Arbeitgeber ein Recht auf Herausgabe eines Paßwortes und wann ist dies überhaupt notwendig.

Um diese Frage korrekt beantworten zu können, muß die Vorfrage geklärt sein, um welche Datenanwendung handelt es sich und welche Dienstgeberweisungen und Betriebsvereinbarungen existieren dazu?


Gehen wir davon aus, daß eine Datenanwendung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken eingerichtet ist, etwa das Buchhaltungssystem, dann besteht selbstverständlich ein Recht des Arbeitgebers alle notwendigen Informationen zum Betrieb des Systems zu erhalten. Dazu gehören auch individuell gewählte Benutzerkennungen. Im Regelfall wird die Herausgabe nicht notwendig sein, da in einem ordentlich geführten Betrieb der Systemadministrator sowieso Benutzerkennungen neu setzen kann, sperren kann oder aus einer Datei herauslesen kann.


Anders ist die Situation, wenn es eine Datenanwendngen zu privaten Zwecken genutzt wird bzw. die private Nutzung auch möglich ist. Hier wird die Bekanntgabe von Kennungen nur aus besonderen Gründen bzw. in einer Weise erfolgen müssen, die die Sicherung der Privatsphäre der betroffenen Person gewährleistet.




Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2025 Information gemäß DSGVO webmaster