rating service  security service privacy service
 
1994/12/31 Menschenwürde versus Rezession
Offenkundig senken Rezession und steigende Arbeitslosigkeit die Hemmschwelle gegenüber (unzulässigen) Eingriffen in die Privatsphäre von Arbeitnehmern - VwGH-Entscheidung 87/01/0034

Mit der Uralt-VwGH-Entscheidung 87/01/0034 vom 11.11.87 wurden die Bedingungen klargestellt, wann Telefondatenerfassungen nicht die Menschenwürde berühren.

Offensichtlich haben etliche Arbeitgeber diese Entscheidung nicht gelesen - oder nicht verstanden. Immer wieder erreichen Berichte die ARGE DATEN, aus denen klar hervorgeht, daß die Telefondaten nicht zur Kostenkontrolle, sondern zur Schnüffelei über das Privatleben des Arbeitnehmers verwendetwerden. Zuletzt aus der schönen Steiermark. Einem Arbeitnehmer flatterte eine "TELEFONABRECHNUNG FUER:999" auf den Tisch. In tabellarischer Form werden DATUM, UHRZ., ZIELORT, ZIELNUMMER, GE und BETRAG aufgelistet.

Die Spalte ZIELORT ist unbedruckt. Dafür sind mittels akribischer Sekretärinnenhand bei einzelnen Nummern die - selbstverständlich nur vermuteten - Telefonpartner genannt. Privatpersonen, wie Peter Huber(*) werden genauso genannt, wie die BANK AUSTRIA, ÖBB und die Telekabel.

Kombiniert wird der Ausdruck mit Vorhaltungen des Chefs, was man denn im Einzelnen zu telefonieren hatte.


Gebetsmühlenartig wiederholen wir also die wesentlichsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Telefongesprächen und Telefondatenerfassung:

(1) Telefonieren ist eine effiziente und allgemein gebräuchliche Form der Kommunikation und dient zur Erledigung vieler privater und beruflich bedingter Tätigkeiten. Telefonieren ist kein betrieblicher Luxus, den ein Arbeitgeber nach Belieben veranlassen oder verbieten kann.

(2) Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht von Arbeitgebern ist auch den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, ihre privaten Angelegenheiten (Schulbesuch der Kinder, Behörden- und Arztwege, aber auch die Führung eines Gehaltskontos, die Abwicklung von Gas/Strom-Abrechnungen, von Fernsehgebührenusw.), kurz alles zu regeln, was Teil einer in Österreich üblichen und dem Familienstand und der Qualifikation des Arbeitnehmers angemessenen Lebensführung ist.

(3) In welcher Form der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt, ist bewußt offen gelassen und kann nur in Abhängigkeit der konkreten Betriebs- und Arbeitnehmererfordernisse festgestellt werden. Aus Effizienzgründen, aber auch um innerhalb eines Betriebes eine halbwegs gleichartige Interpretationdieser Pflichten sicherzustellen, wird im Regelfall der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber entsprechende Rahmenvereinbarungen treffen (z.B.: 1/2 Tag frei pro Monat für die Erledigung von Bankgeschäften und dergleichen oder kostenloses Telefonieren im Ortsbereich bzw. bis zu der Entfernung derHeimatgemeinde des Betroffenen).

(4) Selbstverständlich verursachen diese Regelungen betriebliche Kosten, doch die Alternative besteht nicht darin, Kosten zu haben oder keine Kosten zu haben, sondern der oben genannten Sorgepflicht auf möglichst effiziente und kostenschonende Weise nachzukommen. Bei dieser Gesamtbetrachtung wird esim Regelfall allemal billiger kommen, dem Arbeitnehmer mit "seinem" Geldinstitut telefonieren zu lassen, als ihn innerhalb der Bankzeiten hingehen zu lassen. Selbst wenn die Wegzeit zu Lasten des Arbeitnehmers geht, bedeuten derartige Abwesenheiten innerhalb der Kernzeiten Störungen desbetrieblichen Geschehens.

Werden nun betriebsinterne Instrumente zur Kostenkalkulation (wie zum Beispiel die Telefondatenaufzeichnung) dazu benutzt, Arbeitnehmer "unter Druck zu setzen", dann handelt es sich sicher um Eingriffe in die Menschenwürde. Wir können daher allen Arbeitnehmern nur raten, in einem abgestuftenVerfahren zuerst ein vertrauliches Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten zu führen, dann mit dem Betriebsrat zu suchen und, wenn dies nicht weiter hilft, mit den zuständigen Rechtsabteilungen der Arbeiterkammer, des ÖGB oder mit einem eigenen Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen.


Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVOwebmaster