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1994/12/31 Heikle Poststücke
DIR Offene Postsendungen sind zum Transport sensibler Informationen ungeeignet.

Offene Postsendungen sind zum Transport sensibler Informationen ungeeignet.

"Die Dienstbehörde hat dadurch, daß sie dem Beschwerdeführer ein Telegramm zustellen ließ, das auch Informationen über einen Krankenstand des Beschwerdeführers und den Vorwurf der unentschuldigten Nichtbefolgung einer Weisung (Ladung) enthielt, gegen Par. 1 DSG verstoßen und dadurch denBeschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt." (Spruch der DSK 120.437)

Eine, über den Anlaßfall weit hinausreichende Entscheidung hat die DSK mit dieser Telegramm-Entscheidung getroffen.

Im strittigen Telegramm hatte die Dienststelle behauptet, daß der Betroffene einem Termin unentschuldigt ferngeblieben war und es wurden im Wiederholungsfall disziplinäre Maßnahmen angedroht.

Der Beschwerde wurde stattgegeben, weil durch die Übermittlung dieser Mitteilung als Telegramm zumindest am Aufgabepostamt Dritte Kenntnis vom - personenbezogenen - Inhalt des Telegramms erhielten. Der Einwand der Dienstbehörde, daß die Bediensteten des Aufgabepostamts sowieso dem Fernmeldegeheimnisunterliegen (Par. 17 Fernmeldegesetz) und daher zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, folgte die DSK nicht. Par. 1 DSG unterscheidet nämlich nicht, ob derjenige, der von einer Information Kenntnis erlangt, seinerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder nicht. Der Geheimhaltungsanspruchdes DSG schützt Betroffene ganz allgmein davor, daß ein Dritter eine nicht für ihn bestimmte Information erhält, an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat.

In diesem Fall erwies sich das Telegramm als ungeeignet, die Androhung disziplinärer Maßnahmen an den Betroffenen zu übermitteln. Die Entscheidung bedeutet generell, daß Telegramme für die Übermittlung sensibler Daten grundsätzlich ungeeignet sind und ihr Einsatz in solchen Fällen einen Verstoßgegen das Datenschutzgesetz darstellt.

Weiters bedeutet diese Entscheidung, daß kein Beamter eine Datenweitergabe an andere, sachlich unzuständige Beamte damit rechtfertigen kann, daß diese Dritten, so wie er auch, der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Anders ist der Fall gelagert, wenn eine besonders sensible Information, z. B. eine Strafverfügung der Polizei mittels verschlossenen Kuvert übermittelt, zur Sicherung der korrekten Zustellung jedoch Name, Adresse und Geburtsdatum am Kuvert offen ausgewiesen wird. Auch hier erhält der PostbeamteZugang zu einem an sich sensiblen Datum, nämlich dem Geburtsdatum, diese Offenlegung ist jedoch zur Vermeidung von unbefugten Einblicken in persönliche Daten unerläßlich: Der Postbeamte benutzt dieses Datum zur Identitätsprüfung. Dazu existiert seit mehreren Jahren eine entsprechendeDSK-Entscheidung: Die Sicherung der Geheimhaltung noch sensiblerer Daten hat Vorrang vor der Geheimhaltung des Geburtsdatums.

Umgekehrt bedeutet dies: Wenn keine Identitätsprüfung durch den Briefzusteller vorgesehen ist, zum Beispiel bei einem einfachen amtlichen Schreiben (nicht RSa- oder RSb-Schreiben), hat das Geburtsdatum nichts auf der Außenseite des Schreibens zu tun. Sowohl der Briefträger, als auch andere Personen(des Wohnungsverbandes) oder - was sehr häufig vorkommt - Nachbarn, hätten Gelegenheit, Einblick in ein sensibles Datum zu bekommen. Wenn, wie mehrere Beschwerden von ARGE DATEN-Mitgliedern zeigten, die Polizeidirektionen generell, unabhängig von Art und Inhalt des Schreibens und von der Form derZustellung, das Geburtsdatum auch bei nichtbescheinigten Briefsendungen sichtbar anbringen, dann handelt es sich sicher um einen Verstoß gegen das DSG. Betroffenen Personen kann hier nur eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission empfohlen werden.

Zum datenschutzrechtlichen Offenbarungseid der Nationalräte wurden die neuesten Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO 1992). Par. 36 (3) verlangt unmißverständlich: "In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eineamtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und dasWahllokal zu entnehmen sein muß."

Offensichtlich versuchte mit dieser Bestimmung der Gesetzgeber die langjährige Praxis einiger großer Städte zu legalisieren, die derartige Wahlinformationen seit vielen Jahren verschicken. Diese Wahlinformationen waren in der Regel Postkarten, die die oben genannten Informationen in offener Formenthielten und aufgrund von häufigen Fehlzustellungen (die Wählerevidenzen der Großstädte waren nicht immer am letzten Stand der tatsächlichen Postanschriften) ständig Anlaß für datenschutzrechtlichen Ärger boten.

Der Gesetzgeber schreibt die Verständigung ausdrücklich vor (es ist keine "Kann"-Bestimmung). Weiters wird ausdrücklich das Geburtsjahr als mitzuteilendes Faktum genannt. Andererseits werden keine Aussagen über die Sensibilität der Daten bzw. über die datenschutzkonforme Durchführung gemacht, die laufende Spruchpraxis der DSK ist jedoch als bekannt vorauszusetzen.

Somit kann nur der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber für die Zukunft wümnscht, daß die Gemeinden diese Wahlverständigungen in verschlossenen Kuverts verschicken werden. Eine verwaltungstechnisch aufwendige und teure Lösung.

Eine Sanierung dieser datenschutzfeindlichen bzw. verwaltungstechnisch aufwendigen Bestimmung wäre leicht möglich gewesen. Auf die Nennung des Geburtsjahres hätte verzichtet werden können. Zur Klarstellung, für wen die Verständigung gedacht ist (als Zweifelsfälle kommen ja nur vornamensgleicheFamilienmitglieder Mutter/Tochter, Vater/Sohn, die im selben Haushalt leben in Betracht), hätte der Hinweis genügt, daß die Verständigung für die Person bestimmt ist, die "vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet" hat (Art. 26 (1) B-VG).

Eine entsprechende datenschutzbewußte Stellungnahme im Zuge der Begutachtung konnte nicht abgegeben werden, da diese Bestimmung in einer Nacht- und Nebelaktion erst im Parlamentsausschuß hineingeschmuggelt wurde und nicht einmal in der Regierungsvorlage enthalten war.

Liebe Nationalratsabgeordnete! Das war erstklassiger Gesetzespfusch.

Wir müssen allen Menschen raten, im Zuge der nächsten Wahl, dort wo sie durch Fehlzustellungen Eingriffe in ihr Recht auf Geheimhaltung ihres Privatlebens befürchten, eine Beschwerde bei der DSK einzubringen. Die ARGE DATEN-Mitarbeiter sind dabei gerne behilflich.

Archiv --> Ist das Geburtsdatum auf Briefzusendungen zul

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