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2007/10/15 Novelle zum Suchtmittelgesetz hebelt Ärztegeheimnis aus
SMG-Novelle 2007 sieht weitgehende Überwachung der Patienten vor - Therapie nur ohne Datenschutz ist offenbar das Motto - Bestimmung widerspricht EU-Datenschutz-Richtlinie - zentrale Datenbank und Register sollen Gesundheitsdaten für den Zugriff durch Dritte vorbereiten - Maßnahmen offenbar Probegalopp für allgemeine Patientenüberwachung mittels elektronischer Krankenakte - mit Ende der Begutachtung Vielzahl kritischer Stellungnahmen

Weitgehende Überwachung der Patienten

Das Bundesministerium für Justiz hat das Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG), das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden, kurz SMG-Novelle 2007, zur Begutachtung vorgelegt. Kern der Regelung ist die sogenannte Substitutionstherapie, also die Therapie durch Drogenersatzmittel.

Der vorliegende Entwurf bietet Anlass zu grundsätzlicher Kritik aus datenschutzrechtlicher Sicht:
-) Gefährliches Konzept der zentralen Verarbeitung der Patientendaten
-) Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung
-) Überhöhter Umfang der in den Substitutionsregister und den Suchtmittelregister aufzunehmenden personenbezogenen Daten
-) mangelnde Berücksichtigung der Unschuldsvermutung bei Aufnahme personenbezogener Daten in den Suchtmittelregister alleine aufgrund von Anzeigen bzw. Mitteilungen
-) Verwendung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken ohne ausreichende Verschlüsselung
-) keine absolute Begrenzung der Speicherdauer bei Substitutionsregister und Suchtmittelregister


Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht

Ein Hauptproblem des vorliegenden Entwurfs ist, dass mit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht überaus leichtfertig umgegangen wird. Eine entsprechende Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht stellt der geplante §8a SMG dar, welcher die ärztlichen Melde- und Mitteilungspflichten zur Substitutionsbehandlung regelt. Ärzte haben den Beginn und das Ende einer Substitutionsbehandlung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Schon aufgrund der bisher gültigen Bestimmung des § 23 b Suchtgiftverordnung war als Voraussetzung des Beginns einer Substitutionsbehandlung die ausdrückliche Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch den Patienten vorgesehen. Ohne Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht auch keine Therapie - von einer freiwilligen Entbindung konnte daher schon bisher wohl keine Rede sein.

Die im Rahmen des Begutachtungsentwurfs geplanten Bestimmungen stellen insoferne eine weitere Verschlechterung dar, als im Gegensatz zur bisher nötigen Einwilligung des Betroffenen zur Aufhebung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nunmehr eine automatische gesetzliche Aufhebung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht mit Beginn einer entsprechenden Behandlung vorgesehen ist. Damit stellt der automatisierte Eingriff in die datenschutzrechtlichen Interessen des Patienten, welcher nunmehr vorgesehen ist, eine zusätzliche Verschlechterung in Hinblick auf den Schutz sensibler, personenbezogener Daten dar.

Grundsätzlich ist jedenfalls vehement anzuzweifeln, ob die geplanten Bestimmungen mit den Regelungen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht aus dem ÄrzteG vereinbar sind.

Die geplante verpflichtende Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde über Beginn und Ende einer Substitutionsbehandlung stellt genau genommen aber nicht nur eine „Meldung über den Gesundheitszustand“ dar sondern vielmehr – über die Bestimmungen des ÄrzteG hinausgehend - eine Information über geplante und durchgeführte Therapiemaßnahmen. Weiters ist festzuhalten, dass der Sinn der betreffenden Ausnahmeregelung aus dem ÄrzteG darin besteht, den gesundheitlichen Interessen der Gesamtbevölkerung zu dienen, etwa im Falle ansteckender Krankheiten. Ein derartiger Zweck kann bei der Meldung betreffend Substitutionsbehandlungen jedenfalls ausgeschlossen werden.


Bestimmung widerspricht EU-Datenschutz-Richtlinie

Festzuhalten ist, dass es sich bei den Gesundheitsdaten der Betroffenen um sensible, personenbezogene Daten handelt. Wann eine Datenübermittlung zulässig ist, muss sich demnach auch nach § 9 des DSG orientieren, welcher in Hinblick auf sensible, personenbezogene Daten Konkretisierungen zum verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Datenschutz festlegt. Sofern Bestimmungen anderer Gesetze von den dort normierten Prinzipien abgehen, ist von deren Verfassungswidrigkeit auszugehen.

Theoretisch könnten die geplanten Bestimmungen des SMG nur auf die allgemeine Regelung der Datenverwendung im wichtigen, öffentlichen Interesse gestützt werden. Dazu muss aber festgehalten werden, dass auch diese Bestimmung kein schrankenloses Abgehen vom Grundrecht auf Datenschutz erlaubt, sondern für jede einzelne gesetzliche Regelung zu überprüfen ist, ob diese mit den allgemeinen Prinzipien des Datenschutzes übereinstimmt, insbesondere in Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, gelindere Mittel und Zweckmäßigkeit.

Im übrigen ist ein Abgehen vom Schutz sensibler Daten "im wichtigen öffentlichen Interesse" auch nicht durch die EU-Datenschutzrichtlinie gedeckt, demnach in dieser Form auch europarechtswidrig.


Problematisches Suchtmittelregister

Kernpunkt der Kritik der ARGE DATEN ist neben dem verantwortungslosen Umgang mit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht der massive Ausbau von Meldeverpflichtungen und der zentralisierten Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten im Rahmen von Suchtmittelregister und Substitutionsregister

Schwerpunkt der geplanten Regelungen ist die Schaffung eines eigenen Suchtmittelregisters zur Sicherstellung der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen.

In diesem Zusammenhang wurden auch die bereits bestehenden Meldeverpflichtungen an das Bundesministerium für Gesundheit ausgebaut. Neu erfasst von der Meldepflicht sind etwa alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte, sowie von Wirtschaftsbeteiligten mitgeteilten Wahrnehmungen über Drogenausgangsstoffe.

Problematisch an den vorgesehenen Regelungen ist weiters, dass schon der Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eine erstattete Anzeige ausreichend sein sollen, um zu einer Aufnahme personenbezogener Daten in ein Zentralregister zu führen. Erforderlich ist demnach nicht, dass eine entsprechende Anzeige auch Substanz hat bzw. zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt, schon allein der bloße „Verdacht“ einer entsprechend strafbaren Handlung führt zu einer zentralisierten Erfassung, dies in personenbezogener Form. Die zentralisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rücksichtnahme auf den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens in einer Art "Generalverdächtigung" stellt somit eine neue Qualität präventiver Datenverarbeitung dar und ist in Hinblick auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung äußerst bedenklich.

Damit entfaltet das Gesetz eine zynische Prangerfunktion, nach dem Motto "einmal verdächtig, immer verdächtig".


Datenverwendung zu "wissenschaftlichen Zwecken" unzureichend sicher

§ 24d des geplanten Entwurfs sieht vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention des Suchtgiftmissbrauches für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden darf.

Dabei ist auf § 46 Abs.5 DSG 2000 zu verweisen, welcher vorsieht, dass in Fällen, in welchen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, der direkte Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln ist, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann.

Abweichend davon sieht die geplante Bestimmung nur vor, dass das Ziel entsprechender Untersuchungen nicht personenbezogenen Inhalts sein darf, eine umgehende Verschlüsselung ist jedenfalls nicht vorgesehen.


Unzureichende Löschungsverpflichtung

Ein weiteres Problem stellt die mangelhafte Umsetzung des durch das Grundrecht auf Datenschutz verankerten Löschungsanspruchs aus Suchtmittelregister bzw. Substitutionsregister dar.

Zwar sind in §§ 25 Abs 7,8,9 des vorliegenden Entwurfs entsprechende Löschungsverpflichtungen normiert. Diese Löschungsverpflichtungen sind allerdings nur beschränkt anwendbar. Sie beziehen sich auf die an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelten Daten. In Hinblick auf das Suchtmittelregister betreffen sie die Fälle des Zurücktretens, der Einstellung bzw. des erfolgten Freispruchs. In Hinblick auf das Substitutionsregister sind entsprechende Löschungsverpflichtungen vorgesehen, sofern die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet und nicht bei einem anderen Arzt fortgesetzt worden oder die behandelte Person verstorben ist.

Problematisch ist, dass der vorliegende Entwurf darüber hinausgehend - auch bei Freisprüchen bzw. Verfahrenseinstellungen - eine zeitlich unbeschränkte Datenverarbeitung gestattet, sofern dies in sogenannter „indirekt personenbezogener Form“ erfolgt und zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken nötig sein soll. Zu befürchten ist daher, dass entsprechende Löschungen unter dem Vorwand von Wissenschaft und Statistik letztendlich völlig unterbleiben werden. Zum Konzept des "indirekt personenbezogenen Datums" wurde schon mehrfach ausgeführt, dass dieses Konzept der EU-Datenschutzrichtlinie unbekannt ist und ein rein österreichisches Kuriosum darstellt. Zudem hat sich auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur "Section-Control" ablehnend zur Fiktion des "indirekt personenbezogenen Datums" geäußert und festgehalten, dass, sofern ein Personenbezug herstellbar ist, die Regelungen des Datenschutzgesetzes jedenfalls unbeschränkt gelten.


Vielzahl kritischer Stellungnahmen

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurden zur überzogenen Datenspeicehrung eine Vielzahl kritischer Stellungnahmen, darunter die Arbeiterkammer, Stadt Wien, Universität Wien/Institut für Strafrecht und eine Reihe von Drogenberatungsstellen.


Ein Schritt in Richtung Kosten- und Verwaltungsmedizin

Der vorliegende Beamtenentwurf entstand offenbar aus dem Bedürfnis totaler Kontrolle heraus. Wird er in dieser Form vom Nationalrat verabschiedet, ebnet er den Weg zu einer totalen Kontroll- und Überwachungsmedizin

Die Drogenabhängigen wurden als Peergruppe offenbar bewusst ausgesucht, sie haben keine Lobby und stehen im gesellschaftlichen Ansehen ganz unten. Weitere Gesetzesvorhaben sind jedoch schon in Vorbereitung. Auch bei den Arbeitslosen soll der Zugriff auf Gesundheitsdaten durch stellen, die bloß Kontroll- und Kosteninteressen, jedoch keine Heilungsinterssen haben, erleichtert werden.

Und wie die derzeit aktuelle Diskussion um Gruppenpraxen zeigt, geht es mittelfristig um die totale Kontrolle, wer in Zukunft das Gesundheitswesen organisiert und verwaltet. Das bedeutet in letzter Konsequenz auch, wer Zugang zu den Patientendaten haben wird und wie diese verwaltet werden. Wer bei Ärztebestellung, Verträgen, Spitalsausstattung, Medikamenten- und Therapiewahl im Detail mitreden will, wird früher oder später auch die Patientendaten benötigen, da er nur auf Grund von derartigen Daten "qualifiziert" in die Gesundheitsversorgung eingreifen kann.

Damit entpuppt sich dieser Gesetzesentwurf, abgesehen von einem zynischen Zugang zur Drogenproblematik, als weiterer - in der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkter - Schritt in Richtung Kosten- und Verwaltungsmedizuin, bei der Kostenfragen vor Heilungsinteressen gestellt werden.

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