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Gilt das Redaktionsgeheimnis für Onlineforen-Betreiber?
Mag.jur. Jacqueline Kachlyr
Müssen Onlineforen-Betreiber Benutzerdaten ausfolgen? - Redaktionsgeheimnis als Voraussetzung für Pressefreiheit - OGH: nicht jedes Posting in Online-Foren ist geschützt - Für moderierte Foren können andere Grundsätze gelten

Onlineforen sind zweifellos sehr nützlich um einen Meinungsaustausch unter Menschen zu ermöglichen. Manche User fühlen sich im Internet wegen der scheinbaren Anonymität allerdings zu sicher und veröffentlichen ehrenbeleidigende Kommentare gegen reale Personen. Oft sind es in der Öffentlichkeit stehende Menschen, die mit rechtlichen Mitteln gegen User von Onlineforen vorgehen. In einem derartigen Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Reichweite des Redaktionsgeheimnissens im Zusammenhang mit Online-Postings auseinander zu setzen (6Ob133/13x).

Müssen Onlineforen-Betreiber Benutzerdaten ausfolgen?

Politiker, die sich durch Postings in einem Onlineforum beleidigt fühlten, klagten die Medieninhaberin auf Herausgabe der E-Mail-Adressen von bestimmten Nutzern des Forums. Nach Ansicht der Kläger waren die in den Postings aufgestellten Behauptungen unwahr, ehrenbeleidigend und kreditschädigend. Über die E-Mail-Adressen wollten die Politiker die Identität der Poster herausfinden, um gegen diese rechtlich vorzugehen.

Die beklagte Betreiberin berief sich auf das Redaktionsgeheimnis und verweigerte die Auskunft der Daten mit der Begründung sie stelle das Online-Forum nur zur Verfügung. Jeder der sich mit seiner E-Mail-Adresse und seinem Benutzernamen registrierte, konnte das Forum benutzen. Zusätzliche Daten wurden nicht abgefragt. Die Veröffentlichungen erfolgten ohne journalistische Kontrolle.


Redaktionsgeheimnis als Voraussetzung für Pressefreiheit

Das Redaktionsgeheimnis ist in § 31 Mediengesetz (MedienG) geregelt. Dieses statuiert, dass Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmers oder Mediendienstes das Recht haben, in einem Strafverfahren oder sonstigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Zeugen, die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.

Die genannten Personen haben also kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht - die Aussageverweigerungsmöglichkeit umfasst den im Gesetz festgelegten engen Kreis. Überdies können die genannten Personen aussagen, da im MedienG keine Pflicht, sondern lediglich ein Recht statuiert ist.

Informationsgeheimnis dient dem Schutz von Informanten

Der OGH hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage auseinander zu setzen, ob sich die Beklagte als Medieninhaberin auf das Redaktionsgeheimnis stützen kann, um so die Herausgabe der Daten der Kommentatoren zu verhindern. Der erkennende Senat zog zur Beurteilung dieser Frage die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) heran, sowie die bereits ergangenen Entscheidungen des OGH. In dieser konkreten Entscheidung hält der erkennende Senat fest, dass das Redaktionsgeheimnis „Informanten“ schützen soll - die Presse sei „public watchdog“. Gäbe es rechtlich keinen Schutz so sei zu befürchten, dass ohne diesen, die Presse ihren wichtigen Funktionen nicht mehr ohne Beeinträchtigung nachgehen könnte.

Die Kommentatoren selbst können sich allerdings nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, da sie in der Regel weder Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter, noch Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind.

OGH: Redaktionsgeheimnis schützt nicht jedes Posting

Der OGH hält fest, „dass es Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus eigenem Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen mangelt.“

Das erscheint einleuchtend, da die Institution des Redaktionsgeheimnisses eindeutig eine solche ist, die in erster Linie Informanten und Garanten schützen soll. Dazu kommen die für eine Gesellschaft notwendigen Kontroll- und Schutzfunktionen der Presse. Sinn und Zweck des Redaktionsgeheimnisses kann es nicht sein, Postings jeglicher Art zu schützen. Von der Rechtsprechung wird zutreffend ein Mindestmaß an Zusammenhang zur journalistischen Tätigkeit gefordert.

Der OGH stellt somit das Urteil des Erstgerichts wieder her - dem Klagebegehren auf Herausgabe der Daten wurde stattgegeben.

Andere Grundsätze für moderierte Foren?

Die Frage, ob die durch den OGH ausgesprochenen Grundsätze auch für moderierte Onlineforen gelten, lässt dieser explizit offen.
Bei einem nicht-moderierten Onlineforum werden Beiträge der Kommentatoren ohne vorherige Kontrolle und/oder Bearbeitung veröffentlicht. Begrifflich muss für ein moderiertes Onlineforum Voraussetzung sein, dass die geposteten Beiträge einer Vorabkontrolle unterliegen.

Es bleibt also zu fragen, ob ein  Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sich auf das Redaktionsgeheimnis berufen kann (um die Daten eines Kommentators zu schützen), wenn es sich um Beiträge in einem moderierten Onlineforum handelt. Dafür spricht, dass die Beiträge hierbei einer journalistischen  Kontrolle unterliegen. Das bedeutet auch, dass ein Beitrag auch unter Umständen gar nicht veröffentlicht wird. Dagegen spricht, dass die Kommentatoren ihre Meinung zu einem bestimmten Thema im Internet kundmachen wollen - sie agieren zumeist nicht anonym oder „im Geheimen“.

Resümee

Die Entscheidung des OGH zur Reichweite des Redaktionsgeheimnisses gegenüber Onlinepostings in nicht-moderierten Onlineforen ist begrüßenswert. Auch das vom OGH geforderte Mindestmaß an Zusammenhang zur journalistischen Tätigkeit ist notwendig, um eine allzu ausschweifende Berufung auf das Redaktionsgeheimnis zu vermeiden. Denn letztendlich kann jeder Kommentator darüber entscheiden, ob er seine Meinung im Internet kundtun möchte und auf welche Art und Weise er dies tun möchte. Denn auch wenn die Meinungsfreiheit ein wichtiger Eckpfeiler der Demokratie ist, so ist dennoch die Grenze jedenfalls bei Kommentaren zu ziehen, welche strafbare Handlungen gegen die Ehre darstellen.

mehr --> ftp://ftp.freenet.at/beh/OGH_6Ob133_13x.pdf

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