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2008/05/02 Datenschutzkommission - lieber unzuständig statt unabhängig?
Die seltsame Spruchpraxis der DSK, welche ihre Kompetenzen vorauseilend beschränkt, führt dazu, dass in datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalten oft keine Behörde zuständig ist - die im §1 DSG geforderte Prüfung, ob ein Grundrechtseingriff nach den gelindesten Mitteln erfolgt, findet nicht statt - Österreich steht offenbar im Widerspruch zur EU-Richtlinie - Österreichs Datenschutzaufsichtsbehörde ist offenbar lieber unzuständig, statt unabhängig

Die Problematik

Wer die Spruchpraxis der Datenschutzkommission regelmäßig verfolgt, ist mit der Problematik vertraut: Wiederholt weist die Datenschutzkommission darauf hin, dass sie nicht zuständig ist, mit Hilfe der Geltendmachung der Rechte auf Geheimhaltung, Löschung oder Richtigstellung von Daten die Verfahrensführung anderer, sachlich zuständiger Behörden zu kontrollieren oder gar zu korrigieren.

Nach Lesart der DSK sind datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen neuerlich prüfen zu lassen. Begründung: Die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln durch die zuständige Behörde, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, zu überprüfen, würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und sich im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit anmaßt. Dies würde dem Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter widersprechen.


Beispiele aus der Spruchpraxis

Jüngstes Beispiel ist die Entscheidung K121.005/0014/2007. Die DSK war dabei mit einem Fall konfrontiert, in welchem die Finanzbehörden bei einer Betriebsprüfung auch die Ehegattin eines Mitarbeiters unter dem Titel „Verdacht auf Steuerbetrug“ durchleuchtet hatten. Die DSK ging dabei davon aus, dass ihr Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren, inklusive Finanzstrafverfahren, sich auf das sogenannte „Übermaßverbot“ beschränke: Wenn es denkmöglich sei, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet seien, sei die Zulässigkeit der Ermittlung aus Sicht der DSK gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der gewählten Ermittlungsschritte würde - nach ständiger DSK-Auffassung - einen Eingriff in die sachliche Behördenzuständigkeit bedeuten und wird daher von der DSK nicht durchgeführt.

Eine weitere Entscheidung der DSK (K121.229/0006-DSK/2006), in welcher sich diese nicht zuständig sah, beschäftigte sich mit der Frage, welche Daten im Rahmen der Amtshilfe an eine andere Behörde übermittelt werden dürfen. Eine Bezirkshauptmannschaft hatte ein Verfahren nach dem Waffengesetz eingeleitet und sich an die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen gewandt, dabei bezüglich Aktenteilen angefragt, welche ein aggressives Verhaltensmuster des Betroffenen belegen würden. Aus Anlass dieses Ersuchens wurden verschiedene Schriftstücke übermittelt: Darunter  eine Anzeige, welche der Betroffene aufgrund von angeblichen Verstößen gegen den Bebauungsplan eingebracht hatte, ein Ersuchen des Betroffenen an die Wohnsitzgemeinde um Aussetzung der Kanalgebühren sowie ein Schreiben des Betroffenen an die Gemeinde, in welcher dieser Gebühren für "Abwehrmaßnahmen" gegen verleumdnerische Anzeigen der Gemeinde eingebracht hatte.

Auch hier sah die DSK wiederum als Grenze der Zulässigkeit entsprechender Amtshilfeersuchen und der damit verbundenen Übermittlung von Daten die sogenannte "Denkmöglichkeit", dass die Ermittlungsergebnisse für das geführte Verfahren relevant sein könnten. Eine weitergehende Überprüfung führte die DSK nicht durch, da dies eine Einschränkung in die Befugnisse der sachlich zuständigen Behörde darstellen soll.

Von Interesse ist auch die Entscheidung K120.956/0003-DSK/2005. Hier waren im Zuge einer Verlässlichkeitsprüfung bei Anmeldung eines Gewerbes diverse Daten über eingestellte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Antragsteller an die Gewerbebehörde übermittelt worden. Auch hier lehnte die DSK eine entsprechende, umfassende Behandlung ab: Sollte eine Verwaltungsstrafbehörde in Folge unrichtig verarbeiteter Daten zu einschlägigen Vorstrafen rechtsirrig auf das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes geschlossen haben, so müsse dies im Wege der Berufung gegen das Straferkenntnis und letztlich einer höchstgerichtlichen Beschwerde geltend gemacht werden.


Konsequenzen

Die Konsequenzen der Rechtsauffassung der DSK lassen sich an den drei Beispieljudikaten leicht nachvollziehen: Die DSK weigert sich, die Ermittlung von personenbezogenen Daten durch andere Verwaltungsbehörden inhaltlich zu überprüfen, solange es denkmöglich ist, dass diese Daten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages benötigt werden können. Denkmöglich ist nach Auffassung der DSK offenbar vieles, eine inhaltliche Überprüfung auf Plausibilität oder tatsächliche Erfordernis wird abgelehnt, da dies in die Zuständigkeit der anderen Behörde eingreifen würde.

Bei der DSK wird eine rechtswidrige Datenverwendung durch andere Behörden dadurch meist nicht anfechtbar. Ein entsprechendes Rechtmittel aufgrund formeller Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens müsste im Instanzenzug bei der entsprechenden Behörde angebracht, werden. Oft ist dies deshalb nicht möglich, da ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die Verfahrenspartei durch eine Behördenentscheidung beschwert ist. Sehr gut ist das am letztgenannten Fall ersichtlich: Bei Ablehnung der Gewerbeanmeldung ist ein entsprechendes Rechtsmittel möglich.

Keine Beschwerdemöglichkeit besteht jedoch bei positiven Entscheidungen, die trotzdem auf einem Verfahren basieren, in welchem Datenschutzrechte verletzt wurden. Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid, welcher dem Parteienantrag voll entspricht, ist nicht möglich. Muss sich hier der Betroffene nach Ansicht der DSK den Grundrechtseingriff nach dem Motto „Sie haben ja eh bekommen, was Sie wollten!“ gefallen lassen?

Ein weiteres Problem ist, dass selbst dann, wenn ein Rechtsmittel möglich ist, die entsprechenden Berufungsinstanzen in der Regel nicht aus weisungsfreien und unabhängigen Behörden bestehen, dies widerspricht jedoch der EU-Richtlinie, die für Datenschutzfragen die Schaffung einer weisungsfreien Behörde vorsieht.


Gesetzeslage

Neben den problematischen Konsequenzen für die Betroffenen ist festzuhalten, dass die Spruchpraxis auch hinsichtlich der Gesetzeslage und den europarechtlichen Vorgaben keineswegs zu überzeugen vermag. § 31 DSG legt ausdrücklich fest, dass zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung die Datenschutzkommission dann zuständig ist, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Einschränkungen dieser Zuständigkeit kennt dieses Gesetz nicht.

Art. 28 der EU-Datenschutz-RL legt fest, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragen müssen, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Stellen haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen. Weiters ist gemäß Art. 22 der Richtlinie Betroffenen ein entsprechendes Rechtsmittel garantiert.

Die österreichische Situation, dass sich die DSK weigert, verschiedene datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte, die in die Kompetenzen anderer Behörden fallen, zu prüfen, ist mit diesen Garantien unvereinbar. Eine partielle Überprüfungsmöglichkeit durch weisungsgebundene Behörden aus anderen Bereichen kann eine solche Garantie ebenso wenig ersetzen wie die Möglichkeit höchstgerichtlicher Beschwerden, da in derartigen Verfahren keine Sachverhaltsermittlungen mehr durchgeführt werden und daher die Überprüfungsmöglichkeit stark beschränkt ist.


Unzuständig statt unabhängig

Die derzeitige Spruchpraxis der DSK ist daher für Betroffene nicht nur ärgerlich, sondern steht auch im krassen Gegensatz zur Rechtslage. Unrichtig sind jedenfalls die Ausführungen der DSK, man würde in die Zuständigkeit anderer Behröden eingreifen. Es ist nicht einsichtig, warum es der DSK nicht zustehen sollte, entsprechende Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes zu prüfen, während andere Behörden für die übrigen Aspekte zuständig sind.

Von Unzuständigkeit also keine Spur. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestrebungen der DSK darauf abzielen, den eigenen Arbeitsaufwand möglichst zu minimieren und offenbar nicht ausrechend unabhängig ist.

Die fehlende Unabhängigkeit der Datenschutzkommission ist mittlerweile auch Grund eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich. Der Entwurf zum DSG-NEU verabsäumt es jedoch wiederum die Unabhängigkeit der DSK und damit auch deren Zuständigkeit zu stärken.

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