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2004/08/18 Warnung vor Hausverwaltungen III
Weitergabe von Mieterdaten an Dritte, egal ob Inkassobüros, "gute Freunde", Rechtsanwälte, Vertreter oder Lieferanten verstößt gegen den Datenschutz - Auch Nachbarn dürfen ohne Zustimmung keine persönlichen Daten weitergeben

Der freundliche Brief an die Hausverwaltung

Oft versuchen Inkassobüros, Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen bei den Hausverwaltungen Auskünfte über Mieter einzuholen. In pseudoamtlich gehaltenen Schreiben wird dann von einer "Rechtssache", einer "Aktenaktualisierung" oder einem "Auskunftsverfahren" gesprochen und versucht herauszufinden, wie lang jemand schon an einer Adresse wohnt, wieviel Miete er bezahlt (lässt Rückschlüsse auf das Einkommen zu) oder wer seine Mitbewohner sind.

Es ist den Hausverwaltungen verboten, derartige Auskünfte zu erteilen. Ausschließlich im Rahmen gerichtlicher Verfahren ist gegenüber dem Gericht Auskunft zu erteilen.

Manche Anwälte oder Inkassobüros versuchen durch Drohung mit gerichtlichen Schritten Druck zu erzeugen, die Hausverwaltungen zu verunsichern und dadurch eine Auskunft zu erreichen. Dem kann eindeutig entgegen gehalten werden, sofern es nicht eigene Rechtsangelegenheiten sind, kann in keinem Fall eine private Auskunft erzwungen werden.

Mieter die den Verdacht haben, dass die Hausverwaltung Informationen über sie weitergegeben hat, sollten jedenfalls Anzeige bei der Datenschutzkommission erstatten.


Vorsicht vor unbekannten "guten Freunden" an der Wohnungstür

Wer kennt nicht die Situation? Es klingelt an der Wohnungstür, man öffnet. Es ist nicht der geschwätzige Verkäufer von Telefondiensten (früher Zeitungsabos), der aufdringliche Bettler oder die Trickbetrügerin, die angeblich nicht deutsch kann, nur kurz Wasser trinken möchte oder eine Auskunft benötigt und ins Zimmer will. Nein, vor diesen Zeitgenossen ist man sattsam gewarnt. Passt das Vorurteilsprofil, dann endet der Kontakt in der Regel ziemlich abrupt.

Nein es ist der freundliche ältere Mann, die nette junge Dame oder der unscheinbare zuvorkommende Herr (Typ Buchhalter), der sich als "guter Freund" des Nachbarn oder als Schulkollege/in zu erkennen gibt, schon seit ewigen Zeiten versucht, ihn zu erreichen und bloß wissen will, wo er arbeitet, wie er sonst zu erreichen ist, wann er denn nach Hause kommt oder ob man sonst etwas wisse, das es erleichtere, den früheren Kontakt wieder herzustellen. Aus falsch verstandener Hilfsbereitschaft wird oft Auskunft gegeben, über das was man weiß oder zumindest zu wissen glaubt.


Datenschutzverletzung auch bei mündlicher Weitergabe persönlicher Informationen

Allzuoft ist der "gute Freund" jedoch kein guter Freund, sondern ein Beauftragter eines Inkassodienstes oder ist in einer sonstigen dubiosen Angelegenheit unterwegs. Auch die mündliche Weitergabe von persönlichen Informationen ist durch das Datenschutzgesetz (§1 DSG 2000) geregelt oder ist im Rahmen der Privatsphärebestimmungen sanktioniert (§1328a ABGB). Die Datenschutzbestimmungen betreffen nicht bloß EDV-mäßig verarbeitete Daten, sondern jede Form persönlicher Informationen.

Auch scheinbar geringfügige Informationen, die weitergegeben werden, etwa über Häufigkeit der Anwesenheit oder wer der Arbeitgeber ist, können den Betroffenen schaden und sind daher verboten.

Grundsätzlich sollte Fremden, unter welchem Vorwand auch immer, keine Auskunft gegeben werden.


Richtiges Verhalten an der Wohnungstür

Will man den Fremden Frager nicht bloß wegschicken, kann man ihm ja anbieten,dem Nachbarn eine Nachricht, Name, Anschrift, Telefonnummer des Fragenden zukommen zu lassen. Damit bleibt die Privatsphäre des Nachbarn gewahrt. Und ist es tatsächlich ein guter Freund, dann wird er auch diese datenschutzkonforme Vorgangsweise respektieren.

mehr --> Warnung vor Hausverwaltunge(n) II

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