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§ 23c regelt den genauen Ablauf bei einer Dienstverhinderung - gibt aber immer wieder Anlass zu Missverständnissen Bei Verhinderung ist einerseits der Aufenthaltsort bekannt zu geben, andererseits am nächsten Werktag ein Arzt aufzusuchen. Dieser hat eine Bescheinigung auszustellen, in der auch die "Art der Erkrankung" anzugeben ist. Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. (2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung innerhalb von zwei weiteren Tagen der Einrichtung zu übermitteln sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen." mehr --> Offenlegung von Gesundheitsdaten beim Arbeitgeber Archiv --> Stellungnahme der ARGE DATEN zur Novelle des Zivildienstgesetzes Archiv --> Krank sein oder krank feiern? |
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