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1993/10/18 Stellungnahme der ARGE DATEN zur Novelle des Zivildienstgesetzes
Entwurf des Bundesministeriums für Inneres
Die ARGE DATEN begrüßt, daß die Zivildienstkommission nun endgültig abgeschafft werden soll. Die im Gesetz bisher vorgesehene Wiedereinführung der Gewissensprüfung am Ende des Jahres würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre bedeuten und ist daher auch aus Überlegungen desDatenschutzes abzulehnen.

Die ARGE DATEN hat aber gegen folgende Punkte des Entwurfes Bedenken:

1. Der Entwurf enthält in Par. 5 Abs. 5 eine umfassende Ermächtigung des Innenministeriums, alle erforderlichen Auskünfte von anderen Behörden und Ämtern verlangen zu können. Da dies in der Praxis (wie auch in den Erläuterungen erwähnt ist) nur für die Beischaffung des Strafregisterauszugs notwendigist, sollte die Bestimmung auch darauf eingeschränkt werden.

2. Auch im neuen Par. 57a ist eine allgemein gehaltene Ermächtigung des Innenministers vorgesehen, Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Da der Entwurf im allgemeinen sehr klar formuliert, welche Daten an wen weiterzugeben sind (z. B. in Par. 2 Abs. 1, Par. 5 Abs. 1, 4, 7 und 8,etc.) hält die ARGE DATEN eine zusätzliche Generalermächtigung für unnötig und regt daher an, darauf zu verzichten. Wenn das Innenministerium eine datenschutzrechtliche Absicherung wünscht, so sollten die zu ermittelnden und übermittelnden Datenarten in den Abs. 2 und 3 konkret und taxativaufgezählt werden.

3. Darüber hinaus regt die ARGE DATEN an, auf die Überprüfung des Strafregisterauszugs im Verfahren zur Anerkennung der Zivildiensterklärung zu verzichten. Sie ist nicht nur ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz, sondern bedeutet auch einen hohen Verwaltungsaufwand, der wenig zweckmäßig ist. Esist nicht sinnvoll, alle potentiellen Zivildiener zu überprüfen, nur um eine geringe Anzahl von Vorbestraften herausfiltern zu können. Es ist auch fraglich, ob es dem Ansehen des Bundesheers dient, wenn die Verbrecher bei ihm Dienst leisten müssen.

4. Nach Par. 56 Abs. 1 muß jeder Zivildienstpflichtige bei jeder polizeilichen Anmeldung einen zusätzlichen Meldezettel abgeben. Für diese Meldepflicht besteht nach dem Meldegesetz in der Regel eine Frist von drei Tagen. Das Innenministerium  erfährt daher völlig unnötigerweise jeden Aufenthalteines Zivildienstpflichtigen an einer anderen Adresse als an seinem Hauptwohnsitz. Es genügt aber, wenn es seinen Hauptwohnsitz kennt. Die ARGE DATEN schlägt daher vor, daß nur bei der Anmeldung eines Wohnsitzes als Hauptwohnsitz ein zusätzlicher Meldezettel abgegeben werden muß.

5. Die Par.Par. 13 und 14 ZDG regeln die Befreiung von der Zivildienstleistung (prinzipiell unbefristet) und den Aufschub der Einberufung (längstens bis zum 25., 28. oder 30. Lebensjahr, je nach Art der Ausbildung). Die Novelle sieht vor, daß diese Personen nun regelmäßig nachweisen müssen, daß dieVoraussetzungen für die Befreiung oder den Aufschub noch vorliegen.

Die ARGE DATEN hat dabei folgende Bedenken:

* Es mag sinnvoll sein, bei einer unbefristet erteilten Befreiung eine Nachweispflicht vorzusehen, da die Zivildienstpflichtigen nicht immer von selbst mitteilen, daß der Befreiungsgrund weggefallen ist. Es besteht aber nicht die Gefahr, daß sich beispielsweise ein Student der Zivildienstpflichtdadurch entzieht, daß er das Ende seines Studiums nicht mitteilt oder zum Schein inskribiert. Der für sein Studium bewilligte Aufschub gilt ohnehin nur bis zum 28. Lebensjahr. Eine Nachweispflicht ist im Falle des Aufschubs also nicht nötig. Vorschlag: Die Nachweispflicht sollte nur für den Fall derBefreiung gelten, nicht aber für den Fall des Aufschubs (Par. 14a Abs. 4 wäre zu streichen.)

* Wenn für Studenten als Nachweis nicht bloß die Inskriptionsbestätigung genügt, sondern sie einen Nachweis etwa über abgelegte Prüfungen erbringen müssen, dann erhält das Innenministerium einen völlig unnötigen und höchst problematischen Einblick, welche Vorlesungen dieser Student besucht. Auch ausdiesem Grund sollte auf eine Nachweispflicht für Studenten verzichtet werden.

* Der vorgesehene Gesetzestext gewährleistet den Betroffenen kaum einen Rechtsschutz. Im Gesetz ist nicht bestimmt, wie der Nachweis auszusehen hat (weder bei der Befreiung noch beim Aufschub). Dennoch ist vorgesehen, daß der Bescheid automatisch außer Kraft tritt, wenn der Nachweis nicht erbrachtwird - auch, wenn der Betroffene bloß vergessen hat, daß er alle 2, 3 bzw. 5 Jahre einen Nachweis zu erbringen hat. Das automatische Außerkrafttreten bedeutet auch für jemanden, der den Nachweis erbringt, permanente Rechtsunsicherheit, da er ja nicht weiß, ob der Nachweis ausreicht. Vorschlag: Andie Stelle der Nachweispflicht - soweit nötig - sollte das Recht des Innenministeriums treten, alle 3 bzw. 5 Jahre einen Nachweis zu verlangen. Ob dieser Nachweis ausreicht, wäre in einem neuerlichen Bescheid auszusprechen.


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