Beachtungspflicht des ECG
Müssen Websites mit Werbung, aber ohne die Möglichtkeit elektronischer Vertragsabschlüsse das E-Commerce Gesetz beachten? Wer muss AGB auf seiner Website veröffentlichen? Und wann trifft Beteiligte die Gehilfenhaftung?
Zielt eine Website auf den elektronischen Abschluss von Verträgen ab, so müssen dabei die Bestimmungen des E-Commerce Gesetzes beachtet werden. Diese schreiben unter anderem vor, dass dem Kunden Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen speicherbar zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch sonst treffen den Diensteanbieter erhöhte Informationspflichten. Ob die Bestimmungen des vierten Abschnittes des ECG jedoch auch dann anzuwenden sind, wenn die Website ausschließlich Werbezwecken dient, war bislang unklar. Nun hat der OGH in einer Entscheidung festgestellt, dass in einem solchen Fall diese Bestimmungen des ECG nicht anzuwenden sind.
Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des ECG ist demnach der Zweck der Website. Hat der Kunde die Möglichkeit, Waren über ein vorgefertigtes Bestellformular zu ordern, so müssen die §§ 9ff ECG jedenfalls beachtet werden und somit Vertragsbestimmungen und AGB dem Kunden speicherbar zur Verfügung gestellt werden. Eine Website, die ausschließlich werben und/oder informieren soll, zielt nicht auf den elektronischen Abschluss von Verträgen ab. Demnach muss der Betreiber in diesem Fall auch nicht Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich machen. Vorsicht ist jedoch dann geboten, wenn auf der Website die Möglichkeit besteht, einen Highspeedzugang zu speichern bzw diesen downzuloaden und daraufhin ein Programm zu starten, wobei die Kosten direkt von der Telefonrechnung abgebucht werden. Ob ein Vertrag nämlich auch auf diese Weise zustandekommen kann, ist noch nicht ausjudiziert. In solch einem Fall wäre die Beachtung des ECG schon aus Vorsichtsgründen zu empfehlen. Doch selbst wenn eine Pflicht zur Angabe der Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen besteht, müssen diese nicht ständig veröffentlicht gehalten werden.
Der OGH stellte weiters fest, dass § 5 Abs 2 ECG keine Pflicht zur Preisangabe normiert. Die Bestimmung legt lediglich fest, welche Erfordernisse an die Angabe von Preisen gestellt werden.
Das Klagebegehren
Der OGH gab am 29.04.2003 den Rekursen zweier Beklagter statt, die von einem Telefondienstanbieter wegen Verstoß gegen das E-Commerce Gesetz belangt worden waren. Der Erstbeklagte betrieb auf seiner Website "www.sexhotphones.at" Werbung für Mehrwerttelefonnumern, ohne dabei ein Impressum oder allgemeine Geschäftsbedingungen anzugeben. Auch die Preise für die Inanspruchnahme der Dienste waren nicht ersichtlich. Die Klägerin argumentierte, dieser Zustand verstoße zum einen gegen § 11 ECG, welcher vorschreibt, dass ein Diensteanbieter seine Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen dem Nutzer speicherbar zur Verfügung zu stellen hat. Zum anderen erleide sie dadurch einen Wettbewerbsnachteil, da potentielle Kunden annehmen könnten, dass die Dienste kostenlos seien. Der Zweitbeklagte hafte als Host-Provider für das wettbewerbswidrige Verhalten des Erstbeklagten, da er die Website trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingestellt habe.
Die Beklagten wandten ein, dass im ECG keine Impressumpflicht bestünde, sondern lediglich allgemeine Informationspflichten in § 5 ECG vorgeschrieben seien, welche auf der Website des Erstbeklagten aufschienen. Auch eine Pflicht zur Angabe von allgemeinen Geschäftsbedingungen und zur Preisauszeichnung kenne das ECG nicht, zumal der Erstbeklagte gar keine AGB verwende.
Entscheidungen der Gerichte
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies als Erstgericht das Klagebegehren ab und gab an, dass § 5 Abs 2 ECG keine Preisauszeichnungspflicht normiere. § 11 ECG sei so auszulegen, dass der Anbieter die Bedingungen für Vertragsabschlüsse nicht ständig bereitzuhalten habe. Auch eine Verpflichtung zur Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen bestünde nicht. Da der Zweitbeklagte keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Information hatte und er keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß des Erstbeklagten bewusst gefördert hatte träfe auch ihn keine Haftung.
Das Oberlandesgericht Graz bestätigte als Berufungsgericht diese Entscheidung nur teilweise. Bezüglich der allgemeinen Geschäftsbedingungen stellte es fest, dass der Diensteanbieter diese Informationen dem Kunden jedenfalls vor Eingehen einer vertragsrechtlichen Bindung zur Verfügung zu stellen habe. Das Erstgericht habe diesbezüglich jedoch kein Beweisverfahren durchgeführt, weshalb ihm eine neuerliche Entscheidung aufzutragen sei.
Die Beklagten richteten gegen diesen Beschluss Rekurse an den OGH. Dieser stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her und erkannte, dass Adressat von § 11 ECG der Diensteanbieter sei. Ihn treffen nur dann Informationspflichten, wenn die Website zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg führen soll und der Nutzer daher eine bindende Vertragserklärung auf elektronischem Weg abgeben kann. Da die Website des Erstbeklagten jedoch nur Werbezwecken dient und der Vertrag regelmäßig dadurch zustandekommt, dass der Nutzer die jeweilige Mehrwertnummer wählt, sei § 11 ECG nicht anzuwenden.
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