Was bedeutet das 'Recht auf Widerruf'? DSG 2000 §8f
Infomation über das Recht eines Betroffenen, die Zustimmung zur Verwendung von Daten, die über ihn gespeichert sind, zu widerrufen (inkl. Musterbriefe bzgl. Widerruf)
Wurde das Recht zur Verwendung der Daten dem Auftraggeber freiwillig eingeräumt, d.h. sie erfolgte durch eine Zustimmungserklärung, besteht die Möglichkeit, diese Datenverwendung (inkl. der Übermittlung an Dritte) jederzeit zu widerrufen.
Dieser Widerruf darf keinen Einfluss auf einen bestehenden Vertrag haben, es sei denn der Widerruf zur Verwendung von Daten ist so weitreichend, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann. Es ist zum Beispiel nicht möglich einer Bank zu verbieten, im Zuge einer Überweisung die eigene Kontonummer und den zu überweisenden Geldbetrag der anderen Bank mitzuteilen, es ist jedoch sehr wohl zulässig der Bank zu verbieten, Kundendaten an 'Gemeinschaftseinrichtungen der Banken' (meist sind das Warndateien und 'schwarze Listen') weiter zugeben. Im ersten Fall (bei der Überweisung) könnte der Auftrag nicht mehr erfüllt werden, das Verbot der Datenweitergabe würde somit auch das Vertragsverhältnis beenden, im zweiten Fall (bei den Gemeinschaftseinrichtungen) hätte dieses Verbot keinen Einfluss auf eine ordnungsgemäße Kontoführung, die Bank müsste daher die vertraglichen Verpflichtungen weiter erfüllen.
Ein Widerruf ist immer sofort wirksam.
Rückmeldungen von Mitgliedern der ARGE DATEN zeigen, dass ein solcher Widerruf in der Praxis tatsächlich funktionieren kann. Ein Betroffener erreichte bei seiner Bank, dass seine Daten nicht an den KSV weitergegeben werden, solange das Konto auf Habenbasis geführt wird. In diesem Fall wäre für eine Übermittlung auch kein rechtmäßiger Zweck vorhanden.
Die ARGE DATEN hat zum Widerruf einen allgemeinen Musterbrief verfasst, der entsprechend der individuellen Situation zu adaptieren ist.
Auf Grund der spezifischen Besonderheiten der Finanzdienstleister hat die ARGE DATEN auch einen speziellen Widerrufsbrief für die Banken und deren Gemeinschaftseinrichtungen verfaßt.
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