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Dürfen Mailadressen einer Mailingliste auch den anderen Teilnehmern der Mailingliste bekannt gegeben werden?
DSG 2000
Die Weitergabe von Mail-Adressen der Teilnehmer einer Mailingliste ist normalerweise nur mit der Zustimmung der Betroffenen möglich.

Auch im Falle von Mailinglisten ist zunächst abzuklären, welchem Zweck eine solche Liste dient. Davon hängt in weiterer Folge nämlich auch die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Benutzerdaten ab.
Wird eine solche Liste z.B. für die Teilnehmer einer organisationsinternen Projektgruppe eingerichtet, ist eine Bekanntgabe von E-Mail-Adressen – wenn diese nicht ohnehin bereits bekannt sind – wohl unproblematisch.

Sollen allerdings Adressen von Teilnehmern einer allgemeinen Mailingliste weitergegeben oder veröffentlicht werden, so ist wohl eine Zustimmung der Betroffenen notwendig. In der Praxis werden solche Zustimmungserklärungen häufig bereits bei der Anmeldung akzeptiert werden müssen. Allerdings muss in diesem Fall für den Benutzer klar erkennbar sein, dass eine solche Zustimmung erteilt wird – das Verstecken in irgendwelchen allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer rechtlich gültigen Zustimmung.

Allgemein sollte den Benutzern von Mailinglisten und öffentlichen Foren bewusst sein, dass die veröffentlichten Inhalte vielfach archiviert werden und – unter Umständen auch auf anderen Internetseiten – über lange Zeiträume im Nachhinein abrufbar sind. Auch die Veröffentlichung der eigenen E-Mail-Adresse in dieser Form sollte gut überlegt sein, weil gerade solche Archivdateien von den Versendern unerwünschter Werbe-E-Mails(Spam) zum Sammeln von Adressen verwendet werden.





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