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2010/10/27 Neuer wichtiger Erfolg gegenüber Wirtschaftsauskunftsdiensten
MMag Michael Krenn
OGH verlangt vollständige Löschung von Daten nach Erhebung eines Widerspruchs gem. § 28 Abs 2 DSG 2000 - bloße Sperre des öffentlichen Zugangs zu den Daten reicht nicht aus - Wirtschaftsauskunftsdienste werden sich um neues Geschäftsmodell kümmern müssen - Gesetzgeber bei Schaffung moderner Bonitätsbeurteilungen säumig

Nach zahlreichen Erfolgen bei Löschungsklagen gegen Kreditauskunfteien ist der ARGE DATEN vor dem OGH ein weiterer Erfolg gegen einen wichtigen Wirtschaftsauskunftsdienst gelungen (OGH 6Ob41/10p). Das Unternehmen sowie seine Tochtergesellschaften reagierte bisher regelmäßig auf erhobene Widersprüche gem. § 28 Abs 2 DSG 2000  mit der bloßen "Sperre" der Auskunftsdaten. In einer internen Datenbank schienen sie weiter auf und wurden auch einem priviligierten Kundenkreis beauskunftet. Die Entscheidung des OGH ist eindeutig: Als Löschung ist diese Maßnahme nicht genügend. Daten sind im Falle der Erhebung eines Widerspruchs durch „physische Löschung„ vollständig zu vernichten.


Widerspruch gem. § 28 Abs 2 DSG - Datensperre reicht nicht

Die Abfrage von Bonitätsdaten bzw. weiterführenden Informationen über einen Betroffenen war sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder des Wirtschaftsauskunftsdienstes nach Zahlung eines Geldbetrags möglich.

1996 hatte die Unternehmung Daten eines Betroffenen ohne dessen Zustimmung zur Verarbeitung ermittelt. Der Betroffene, außergerichtlich vertreten durch die ARGE DATEN, erhob schriftlich Widerspruch. Nachfolgend erschien im Fall einer Onlineabfrage zwar die Auskunft „keinen Treffer gefunden„, die Daten waren aber weiterhin einem nicht von vornherein abgegrenzten Personenkreis zugänglich. Voraussetzung für eine Daten-Übermittlung war ab diesem Zeitpunkt die persönliche Überprüfung eines rechtlichen Interesses des Interessenten durch den Leiter der Wirtschaftsinformation der beklagten Partei bzw. dessen Stellvertreter. Ab 16. 1. 2009 richtete die Unternehmung eine vollständige Sperre ein, sodass die Daten seither nur mehr dem Leiter der Wirtschaftsinformation und dessen Stellvertreter zugänglich waren. Die Daten wurden jedoch weiterhin verarbeitet.

Prozesserfolge vor Gericht

Der Kläger begehrte die Löschung der gegenständlichen Daten im Prozesswege. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dass der Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Klägers nach dem Einlangen des Widerspruchs beschränkt worden sei, sei irrelevant. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Unter „Löschen„ verstehe das Datenschutzgesetz das physische Löschen. Da eine derartige physische Löschung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgenommen wurde, habe die beklagte Partei den Kläger nicht klaglos gestellt. Hinsichtlich der Frage, ob das DSG 2000 tatsächlich die „physische Löschung„ verlange, wurde die ordentliche Revision an den OGH zugelassen.

OGH: Nur physische Löschung ausreichend

Der Oberste Gerichtshof billigte die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung. Weder die Entgeltpflicht noch das behauptete berechtigte Interesses seien ein Hindernis für die Qualifikation als "öffentlich zugängliche Datei". Das DSG 2000 enthalte zwar keine Legaldefinition des Löschbegriffs, nach der Vorgängerbestimmung des DSG 1978 war aber eine physische Löschung erforderlich. Das DSG 2000 unterscheide deutlich zwischen dem bloßen „Sperren„ und dem „Löschen„. Die bloße Vornahme einer Zugriffsbeschränkung entspricht dem Begriff der „Sperre„ und nicht jenem der Löschung. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen waren die Daten zwar nicht mehr online erhältlich, aber nach wie vor einem „bestimmten Kreis„ an Kunden vollinhaltlich zugänglich. Die Mitteilung bei externen Anfragen, dass über den Kläger keine Daten vorhanden seien ist wahrheitswidrig. Die Daten sind gemäß OGH vollständig zu löschen.


Rechtslage gegenüber Wirtschaftsauskunftsdienste vollständig geklärt

Erfreulich ist, dass nunmehr die Rechtslage auch gegenüber den Wirtschaftsauskunftsdiensten vollständig und im Interesse der betroffenen geklärt wurde. Das aktuelle Urteil bezieht sich eindeutig auf den Zustand der Datei zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs. Wenn gegen Daten einer öffentlich zugänglichen Bonitätsdatenbank Widerspruch erhoben wird, steht ein Anspruch auf physische Löschung zu. Eine „Sperre der Abfrage„ ist zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend.


Neue Gefahren für Betroffene

Für Betroffene wurde ein wesentlicher Etappensieg errungen. Mit erheblicher Gegenwehr aus der Branche der Wirtschaftsauskunftsdienste ist zu rechnen. Sie wird versuchen, eine weitere gesetzliche Sonderreglung zu bekommen, wie dies der Gesetzgeber hinsichtlich Warnliste der Banken und der KKE im neuen Verbraucherkreditgesetz bereits umgesetzt hat. Auch der Versuch weitere Datenbanken unter die dortige Ausnahmebestimmung des § 7 VerbrkrG zu bekommen wäre denkbar.

Verschiedene Auskunfteiunternehmungen haben eine derartige Machtposition aufgebaut, dass sie offenbar auf politische Entscheidungen direkten Einfluss nehmen können. So verlangen Verwaltungsbehörden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft einen KSV-Auszug. Damit werden behördliche Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Profitinteressen vermischt. Die Gefahr für Betroffene besteht darin, dass die Auskunft „keine Daten vorhanden„ künftig als Code für negative Bonität gewertet wird.


Neue Geschäftsmodelle der Wirtschaftsauskunftdienste erforderlich

Wenn es nach erfolgter Datenlöschung keine Daten gibt, ist das von den Auskunfteien neutral zu formulieren und nicht als Code für eine negative Bonität zu benutzen. Dies schließt auch die korrekte Beauskunftung öffentlich zugänglicher Daten ein. Zu behaupten man habe über einen Betroffenen keine Meldedaten, obwohl dieser korrekt im Melderegister gemeldet ist, ist unzulässig.

Besonders im Zusammenhang mit Auskünften über Privatpersonen ist eine Neuorientierung  der Auskunftsbranche erforderlich. Hier ist eine klare Regelung welche Daten tatsächlich gesammelt werden dürfen und wie sie zu Bonitätszahlen (Scoringwerten) zusammengefasst werden dürfen, überfällig.


Gesetzgeber gefordert

Bis Ende 2010 sollte eine Neuordnung der Arbeit der Wirtschaftsauskunftsdienste stattfinden. Die Verhandlungen dazu erweisen sich jedoch als zäh. Wieder einmal erweist sich eine kleine WKO-Lobby von Auskunftsdiensten als effektiver Bremser für eine moderne Bonitätsbeurteilung. Statt die Interessen aller Unternehmen zu vertreten, die nur eine Warnung vor jenen Personen wünscht, die tatsächlich zahlungsunfähig oder -unwillig sind, soll die bestehende, vielfach rechtswidrige Praxis zu einem neuen Gesetz formuliert werden. Wirtschaftsauskunftsdienste verdienen an der Zahl der Datensätze, sie haben ein Interesse daran, dass möglichst viele Personen in ihren Listen landen.

Unternehmen, die falsche Warnungen erhalten und mit Interessenten keine Geschäfte abschließen, obwohl sie zahlungsfähig sind, erleiden einen enormen Schaden. Ein Schaden der in Branchen mit extrem hohen Fixkosten (etwa Mobiltelefonie) höher sind, als Kunden mit kleinen Zahlungsausfällen verursachen.

mehr --> Scoring als Mittel der Bonitätsbeurteilung?
mehr --> OGH Entscheidung 6Ob41/10p

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