Wo kann ich meine Meldedaten sperren lassen? MeldeG §13, §18
Informationen über das zentrale Melderegister und die Möglichkeit einer 'Auskunftssperre'
Mit dem neuen Meldegesetz, dem zentralen Melderegister und der ZentralenMeldeRegister-Zahl (ZMR-Zahl) ist es noch leichter geworden, den Aufenthalt von Personen zu ermitteln und Personendaten miteinander zu verknüpfen.
Verständlich, daß immer mehr Personen den Wunsch nach Schutz der Privatsphäre haben. §18 des Meldegesetzes sieht daher die sogenannte 'Auskunftssperre' vor: 'Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.'
Auch nach Abmeldung darf keine Auskunft über den alten Wohnsitz erteilt werden.
Die Auskunftssperre ist bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen, das ist gemäß §13 der Bürgermeister, also im Gemeindeamt. In Wien haben die Meldeangelegenheiten die Magistratischen Bezirksämter übernommen.
Die Auskunftssperre ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und hat auch kostenlos zu erfolgen.
Es ist jedoch zu beachten, daß die Auskunftssperre gegenüber Gerichten oder Behörden nicht gilt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn jemand die Auskunftssperre dazu nutzen möchte, sich rechtlicher Verpflichtungen zu entziehen.
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