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2010/12/01 Österreichische Datenschutzkommission verbietet 2010 Googles Street View
Aufgrund mangelhafter und falscher Angaben bei der Datensammlung von Googles Street View wurde die weitere Datensammlung durch die DSK untersagt - DSK reagiert damit auf Forderung der ARGE DATEN - Datenschutzrat (DSR) fordert endlich EU-weite Sanktionsmöglichkeiten gegen US-Datenschutzverletzer - ARGE DATEN hat gegen Google Street View Anzeige eingebracht - Jeder Bürger kann Googles wegen Street View anzeigen, ARGE DATEN stellt Muster zur Verfügung - Letzte Meldung 1.12.2010: DSK hat Verbotsbescheid aufgehoben, führt jedoch wegen mangelhafter Registrierung ein Prüfverfahren durch

Google Street View ignoriert österreichische Datenschutzbestimmungen

Nachdem bekannt wurde, dass Google im Rahmen des Street View Dienstes nicht nur systematisch "Straßenansichten" abfotografiert, sondern unterwegs gleichzeitig sämtliche kabellosen Netzwerke (W-LANs) registriert, startete Google zuerst eine Verharmlosungsstrategie. Man würde auf diesem Weg keinesfalls persönliche Daten sammeln. Eine Strategie, die zuletzt widerrufen wurde. "Irrtümlicherweise" habe man  auch inhaltliche Daten aus unverschlüsselten W-LANs aufgezeichnet. Ein Irrtum, der Google seit dem Jahr 2007 nicht aufgefallen ist und das obwohl in insgesamt 34 Ländern W-LAN Daten gesammelt wurden. Laut Google handelt es sich bei den aufgezeichneten Daten nur um einzelne Datenpakete (Google verwendet den irreführenden Begriff "Bruchstücke") aufgerufener Internetseiten oder verschickter E-Mails.

Laut Datenschutzkommission (DSK) lässt es sich jedoch nicht auszuschließen, dass auch sinnvolle Daten aufgezeichnet wurden. Im übrigen sind schon die W-LAN-Daten, wie Kennung oder Standort, personenbezogene Informationen, zu deren Aufzeichnung Google keinerlei Genehmigung hatte.


DSK zieht Notbremse

Nun hat die DSK die Notbremse gezogen, per Mandatsbescheid wurde die gesamte Datenanwendung Google Street View in Österreich untersagt. Grund dafür sind fehlerhafte Angaben bei der Datenschutz-Registrierung (http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/Google_Street_view_Regist...). So war in den Registrierungsunterlagen keine Rede von W-LAN "sniffing". Bis 7. Juni hat Google nun Zeit eine genaue technische Beschreibung der tatsächlichen Datenermittlungsvorgänge vorzulegen. Bis dahin dürfen Daten die in Österreich im Rahmen des Street View Dienstes gesammelt wurden, weder verarbeitet werden, noch dürfen neue Daten erhoben werden.


Datenschutzrat prüft und fordert

Auch der Datenschutzrat (DSR) hat sich eingehend mit Google Street View und vergleichbaren Diensten beschäftigt. Obwohl Google mittlerweile die in Österreich illegal gesammelten Daten gelöscht hat, prüft der Datenschutzrat Straf- bzw. Verwaltungsrechtliche Schritte und bekräftigt erneut seine bisherige Position, dass EU-weit einheitliche Regelungen bezüglich sogenannter Geo-Datendienste und gegenüber US-Datenschutzverletzern benötigt werden.


Anzeige wegen Verletzung der Meldepflicht

Datenerhebungen ohne ausreichende Genehmigung stellen eine Rechtsverletzung nach § 52 Abs 2 Z 1 DSG 2000 dar und können mit Verwaltungsstrafen bis 10.000,- geahndet werden. Die Strafe kann auch mehrmals, etwa täglich verhängt werden.

Jeder besorgte Bürger kann eine Anzeige machen, zuständig ist das Magistratische Bezirksamt für den 1. Bezirk Wien (Magistratisches Bezirksamt des I. Bezirkes, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 8, fon[N]+43.1.4000.08000 fax[N]+43.1.4000.9901220 mail[N]post@mba010.magwien.gv.at)

Die ARGE DATEN hat eine Musteranzeige bereit gestellt (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).

Dass Google mit Street View eine Datenanwendung „auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt“ liegt auf der Hand. Finden sich in der Meldung doch keine Angaben darüber, dass zu den Personenbildern Aufnahmezeitpunkt und Standort erfasst werden, dass Kraftfahrzeuge inkl. Kennzeichen erfasst werden oder dass W-Lans inklusive Name und Standort erfasst wurden.

Die Anzeige ist gem. § 52 Abs 5 beim Magistratischen Bezirksamt für den ersten Bezirk
einzubringen.


Wann wäre Google Street View zulässig?

Schon seit längerem haben die ARGE DATEN und internationale Datenschutzexperten einen Katalog von Rahmenbedingungen erstellt, nach denen Google Street View zulässig wäre:
1) Keine Aufnahmen ohne Vorankündigung: Die Aufnahmefahrten sollten mehrere Tage davor direkt in den Straßen angekündigt werden.
2) Einrichten einer Widerspruchshotline: Personen, die nicht wollen, dass sie, ihre Häuser und ihnen gehörige Objekte aufgenommen werden, sollten vorab einen Widerspruch deponieren können.
3) Selektive Aufnahmen: Nur Menschen, Häuser und Objekte, zu denen kein Widerspruch besteht dürfen aufgenommen werden.
4) Vorankündigung zum Zeitpunkt der Aufnahme: Zum Zeitpunkt der Aufnahme sollte unmittelbar vor dem eigentlichen Aufnahmewagen so zeitgerecht eine Vorankündigung erfolgen, dass Personen dem Aufnahembereich ausweichen können.
5) Keine Aufnahmen oberhalb der Augenhöhe: Aufnahmen über 1,80 m dürfen nicht gemacht werden. Durch den erhöhten Standpunkt könnte in Grundstücke, Gärten oder Wohnungen eingesehen werden, die sonst nicht einsehbar sind.
6) Sofortige Unkenntlichmachung personenbezogener Angaben: Personen und andere personenbezogene Hinweise auf allen Objekten sind unmittelbar nach der Aufnahme im Aufnahmewagen unkenntlich zu machen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, hat das unkenntlich machen jedenfalls noch in Österreich und unter Aufsicht einer technisch und datenschutzrechtlich versierten Einrichtung zu erfolgen.
7) Kein Transfer personenbezogener Daten in die USA oder in einen anderen Drittstaat: Das automatisiert unkenntlich gemachte Material soll vor einem Datentransfer ins Ausland verpflichtend durch einen externen Datenschutzbeauftragten geprüft werden.
8) Effizienter Widerspruchsmechanismus: Alle Personen, die aus individuellen Gründen bei den veröffentlichten Bildern eine Datenschutzverletzung oder eine sonstige Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte erkennen, sollen dagegen innerhalb Österreichs alle österreichischen Rechtsbehelfe wahrnehmen können (Widerspruchs- und Löschungsrechte nach dem DSG 2000, Unterlassungsrechte nach § 1328 a ABGB, nach dem Urheberrecht oder nach einem sonstigen anwendbaren Recht). Dazu ist eine Ansprechstelle (Hotline) in Österreich einzurichten.


(K)Ein Ende von Google Street View?

Es bleibt spannend, in den nächsten Tagen wird sich zeigen, ob die Datenschutzkommission effizient die Interessen der österreichischen Bürger vertreten kann und Google zu einem grundrechtskonformen Verhalten bringt. Werden nicht die von der ARGE DATEN und internationalen Experten erhobenen Rahmenbedingungen umgesetzt, dann kann die DSK die Datenverarbeitung wohl nur gänzlich untersagen.

Nichtsdestotrotz empfehlen wir jedem der nicht auf Googles virtueller Landkarte aufscheinen will, vorbeugend einen Widerspruch anhand unseres Musterbriefs einzubringen (http://www.argedaten.at/streetview-nein-danke.html). Aus Deutschland wird bereits von einer fünfstelligen Anzahl von Widersprüchen berichtet.

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