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2008/07/07 Novelle zum Gewaltschutzgesetzes - eine bloß populistische Aktion
Nicht einmal ein Prozent der Täter werden durch die Tilgungsverlängerung erfasst - Verlängerung der Tilgungsfristen bei Sexualstraftaten befriedigt bloß populistische Bedürfnisse - System unfair gegen Opfer anderer Gewalttaten - Amstettener Gewaltverbrechen wären so nicht verhinderbar gewesen

1. Einleitung

Das Bundesministerium für Justiz hat das „Gewaltschutzgesetz“ in Begutachtung gebracht.

Ziele des geplanten Gesetzesvorhabens sind unter anderem - laut Erläuternden Bemerkungen des Gesetzesentwurfs - eine Verbesserung des Opferschutzes in den Bereichen „Gewalt in der Familie“ sowie „Eingriffen in die Privatsphäre“. Daneben soll laut Erläuternden Bemerkungen die Stellung von Verbrechensopfern in zivilrechtlichen Verfahren gestärkt werden.

Neben diesen durchaus löblichen Vorhaben, welche sich in der Änderung der Exekutionsordnung bzw. der Zivilprozessordnung manifestieren, hat der Gesetzgeber - motiviert durch die Vorfälle von Amstetten - die Novelle zum Anlass genommen, speziell auf Sexualstraftaten abzielende Änderungen von Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung und Tilgungsgesetz zu beschließen.


2. Änderung des Tilgungsgesetzes

2.1. Anlassgesetzgebung

Kern der vorgeschlagenen Änderung des Tilgungsgesetzes ist § 4 a des Begutachtungsentwurfs, welcher darauf abzielt, für Straftaten des 10. Abschnitts des Strafgesetzbuches, somit für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Tilgungsfristen zu verlängern. Im Falle der Einstufung des Verurteilten als gefährlich soll sich die jeweilige Tilgungsfrist um die Hälfte, als besonders gefährlich um das einfache verlängern.

Zunächst ist an diesem gesetzlichen Vorhaben der offensichtliche Charakter als reine „Anlassgesetzgebung“ zu kritisieren. Es ist mehr als durchschaubar, wenn der Gesetzgeber wenige Wochen nach Bekanntwerden, dass der Straftäter von Amstetten schon einmal – vor knapp vierzig Jahren - einschlägig straffällig geworden war, eine entsprechende Verlängerung der Tilgungsfrist für derartige Strafdelikte beschließt.

Unstrittig ist, dass staatliche Behörden und Öffentlichkeit aus derartigen Vorfällen Konsequenzen zu ziehen haben, dies kann sich sowohl in Aufstockungen personeller Ressourcen in verschiedenen Bereichen - Stichwort Sozialarbeit - als auch in gesetzlichen Änderungen manifestieren. Derartige Konsequenzen sollten aber Ergebnis profunder Analysen und Erwägungen sein und nicht einfach als "populistische Schnellschussreaktion" auf einen Einzelfall hin passieren. Dass es in Österreich hinsichtlich des Strafregisters Tilgungsfristen gibt, war bekannt, die künstlich geschürte mediale Aufregung kann nicht nachvollzogen werden.


2.2. Keine zielgerechte Maßnahme

Inhaltlich stellen die Erläuternden Bemerkungen zu der Bestimmung unverhohlen darauf ab, dass diese als „Vorbereitung“ auf die seitens des Bundesministeriums für Inneres geplante „Sexualstraftäterdatei“ dienen soll.

Ihre Skepsis bezüglich einer solchen Datei hat die ARGE Daten schon mehrfach zum Ausdruck gebracht. Siehe
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGED...
und
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGED...

Letztlich stellt sich bei jeder behördlichen Datenverarbeitung die Frage, welcher Zweck mit einer solchen Datei verfolgt werden soll. Ziel des Gesetzgebers bei Schaffung einer derartigen Datei ist es - laut früheren Angaben - "zu verhindern, dass einschlägig Vorbestrafte zu Wiederholungstätern werden." Wie das anhand einer solchen Datei gelingen soll, ist nicht nachvollziehbar. Alleine aufgrund der Tatsache, dass eine Behörde - auch über die Tilgungsfrist hinaus - weiß, dass jemand aufgrund eines Sexualdelikts vorbestraft ist, wird man künftige Delikte nicht verhindern können.

Verweise auf den aktuellen Anlassfall „Amstetten“ widersprechen dieser Sicht nicht. Zwar ist einzuräumen, dass unter Eintrag einer einschlägigen Vorstrafe der betreffende Straftäter wohl Schwierigkeiten bei den Adoptionen bekommen hätte. Allerdings ist dem zu entgegnen, dass er Täter von offenbar hoher Intelligenz im Wissen eines einschlägigen Eintrags anders vorgegangen wäre.

Dies soll als Beispiel dafür dienen, dass derartigen Delikten nicht durch die Schaffung neuer „Listen“ beizukommen ist, sondern vielmehr an anderen Punkten anzusetzen ist. Ein höheres Engagement eines besser ausgestatteten Jugendamts könnte in derartigen Fällen wesentlich mehr bringen als eine Schaffung neuer Dateien und Listen.

Im Gegensatz zu dem intendierten Zweck ist zu befürchten, dass derartige Dateien ein weniger an Ermittlungsarbeit anstatt eines höheren Schutzes mit sich bringen und daher einen gegenläufigen Effekt haben könnten. Derartige Dateien bewirken letztendlich auch, dass Ermittlungsarbeit sich auf Einsichtnahme in Computerdateien und ein „sich zurückziehen in die Amtsstube“ hinausläuft.

Weiters ist zu beachten, dass nur ein sehr geringer Bruchteil an Sexualtätern tatsächlich zur Anzeige gebracht wird, davon ein noch geringerer Teil überhaupt bestraft wird. Siehe http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/1/4/1/CH0516/CMS1...

Damit würde nicht einmal ein Prozent der in Österreich einschlägig tätigen Personen erfasst werden! Eine Liste die bestenfalls jeden hundertsten Täter enthält kann nur als Täterschutzprogramm bezeichnet werden. Eine derartige Liste würde nur zur Absicherung von Behörden dienen, würde jedoch nicht die Opfer, sondern bloß die Mehrzahl der Täter schützen!


2.3. Verhinderung von Resozialisierung

Darüber hinaus ist zu kritisieren, dass eine derartige Regelung auch der möglichen Resozialisierung entsprechender Täter zuwiderläuft. Ziel sämtlicher Maßnahmen sollte letztendlich nicht sein Personen „an den Pranger“ zu stellen bzw. im Namen der Gesellschaft Vergeltung zu üben, sondern im Sinne des Allgemeininteresses sowohl für (potentielle) Verbrechensopfer einen möglichst großen Schutz und Wiedergutmachung zu erreichen, andererseits aber auch Tätern - nach Verbüßen einer angemessenen Strafe und gegebenenfalls einer Behandlung - wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Falls derartige Straftaten tatsächlich auf einer Krankheit beruhen, wird man dem nur durch Behandlungsmaßnahmen und – in krassen Fällen - durch dauerhafter stationärer Aufnahme begegnen können, nicht durch Listen.

Wenn man die Auffassung vertritt, dass ein Straftäter nach Verbüßen einer Strafe wieder in die Freiheit zu entlassen ist, wird man - egal ob es um Sexualdelikte oder andere Straftaten geht - auch alles erforderliche tun müssen, um die Resozialisierung zu ermöglichen und damit die Gesellschaft vor neuen Rückfällen zu schützen.

In diesem Sinne ist es kontraproduktiv, möglichst lange Tilgungsfristen zu schaffen, da dies erfahrungsgemäß die Wiedereingliederung in die Gesellschaft behindert statt fördert.

Auch wenn – zumindest bis jetzt - keine allgemeine Einsichtsmöglichkeit geplant ist, ist es üblich, dass von Arbeitgebern ein Strafregisterauszug zur Vorlage bei Jobbewerbungen verlangt wird. Letztendlich würde man so die Reintegration in die Gesellschaft nicht fördern, sondern verhindern. Dies ist umso irrationaler, als laut BMJ nur 4% der Sexualtäter einschlägig rückfällig wird. Es wäre sinnvoller diese 4% möglichst genau zu erkennen, Maßnahmen gegen Rückfälle zu setzen, sie zu Behandeln oder - als ultimo ratio - anzuhalten.


2.4. Verfassungsrechtliche Bedenken

Vor allem in Hinblick auf Gleichheitsgrundsatz und Sachlichkeitsgebot stellt sich die Frage, ob eine Verlängerung der Verarbeitung personenbezogener Daten von verurteilten Sexualtätern im Tilgungsregister verfassungsrechtlich zulässig sein kann.

Zumindest benötigt man eine gute Begründung dafür, warum bei Gewaltdelikten ohne sexuellen Hintergrund, die teilweise mit weit höheren Strafen bedroht sind als verschiedene Sexual-Delikte, eine kürzere Tilgungsfrist gelten soll.

Aus rechtspolitischer Sicht sollte der Grad der gesetzlichen Ächtung einer verübten Straftat aus der damit verbundenen Strafdrohung zum Ausdruck kommen und sich auch die damit verbundene Tilgungsfrist danach richten. Einzelne Deliktsarten mit einer längeren Tilgungsfrist zu verbinden, ist nicht sinnvoll und befriedgt bloß populistische Bedürfnisse. Wenn mit der besonderen Gefährlichkeit von Sexualdelikten argumentiert wird, ist dem zu entgegnen, dass sich diese bereits in einer entsprechenden Strafdrohung manifestieren sollte. Auf der anderen Seite kann auch bei Gewaltdelikten ohne sexuellen Hintergrund oder überhaupt grundsätzlich bei sämtlichen aus Sicht der Rechtsordnung verwerflichen Verhaltensweisen ein Interesse der zuständigen Behörden bestehen, auch über den bisherigen Tilgungszeitraum hinaus informiert zu sein.

Die Tilgungsfristen sind Ergebnis einer Abwägung zwischen dem behördlichen und öffentlichen Interesse, möglichst lange über entsprechende Delikte informiert zu bleiben und dem Anspruch, nach Verbüßung einer verhängten Strafe, entsprechenden Tätern die Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen

In diesem Sinne hat schon anhand einer Strafdrohung der Gesetzgeber festzulegen, wie verwerflich ihm bestimmte Verhaltensweisen scheinen, woraus sich auch die damit verbundene Tilgungsfrist erklärt. Eine Sonderstellung von Sexualstraftaten in diesem System ist nicht rational argumentierbar und abzulehnen.


3. Änderung des Strafgesetzbuches

3.1. Einleitung

Zielsetzung des vorgesehenen § 52 a StPO ist die Möglichkeit, Personen, die wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen haben, während einer verhängten Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen. Nach Meinung des Gesetzgebers dienen derartige Maßnahmen der Prävention.

Mittels gerichtlichen Weisungen soll weiters „auf eine Distanzierung von möglichen Opfern“ hingewirkt werden. Daneben soll es auch Verbote geben, bestimmte Orte zu meiden bzw. bestimmten Umgang zu pflegen bzw. solle es möglich sein, „Berufsverbote“ auszusprechen.

Zu diesem gesetzlichen Vorhaben gilt zunächst, was bereits zur Änderung des Tilgungsgesetzes als „Anlassgesetzgebung“ ausgeführt wurde.


3.2. Sinnvolle Maßnahme?

Weiters sind Sinnhaftigkeit und Praktikabilität entsprechender Maßnahmen zweifelhaft, vor allem unter Bedachtnahme auf bisherige Erfahrungen mit Sexualstraftätern.

Zu fragen ist zunächst, welcher konkrete Umgang bzw. welche Orte entlassenen Straftätern verboten werden sollen. Glaubt man bisherigen Ausführungen, so zielt das entsprechende Verbot vor allem auf die Umgebung von Schulen, Spielplätze, etc.. ab

Dazu ist zu bedenken, dass keineswegs sämtliche Straftaten im Sexualbereich einen pädophilen Hintergrund haben. Die Sinnhaftigkeit, Straftätern, die wegen einer Vergewaltigung an einer volljährigen Person verurteilt wurden, das Betreten von Spielplätzen zu untersagen, steht also grundsätzlich in Frage. Welcher Umgang bzw. welche Betretungen derartigen Haftentlassenen verboten werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus ignoriert ein derartiges Konzept sämtliche einschlägige Erkenntnisse, dass sexuelle Straftaten zum weitaus größten Teil im Familien- und Bekanntenkreis passieren.  Der „gute Onkel“, der am Spielplatz mit Zuckerln seine Opfer anlockt, ist zwar ein medial durchaus präsentes Phänomen, entspricht aber keineswegs dem in der Regel auftretenden Tatmuster.

Zu hinterfragen ist auch, wie eine entsprechende Überwachung derartiger Maßnahmen von statten gehen soll. Soll wirklich, wie die Justizministerin neulich vorgeschlagen hat, ein Polizist in der Nähe jedes Spielplatzes und jeder Schule stehen um Personen, die ohne Kinder unterwegs sind, gezielt zu kontrollieren, ob sich ein verurteilter Straftäter darunter findet ?

Zum Berufsverbot ist einzuräumen, dass verurteilte „Kinderschänder“ als Schulwart bzw. Schulbusfahrer sicher untragbar sind und das subjektive Sicherheits- und Vertrauensgefühl von Eltern beeinträchtigen. Gleiches gilt aber auch für jeden anderen, der aufgrund von Gewaltdelikten verurteilt worden ist und nun beruflich wieder mit Menschen zu tun hat. Punktuelle Berufsverbote sind nicht nachvollziehbar und schüren bestenfalls Vorurteile und den Ruf nach Ausdehnung der Verbote.

Wer entsprechende Straftaten begehen will, wird dazu Gelegenheit finden, unabhängig davon, ob er permanent beruflich mit potentiellen Opfern zu tun hat. Sowohl im ehrenamtlichen Bereich, als auch im Freizeitbereich finden sich, siehe Jugendgruppen, jede Menge an Gelegenheiten.

Letztendlich muss festgehalten werden: Entweder man entschließt sich dazu, verurteilte Straftäter nach Abbüßung der verhängten Strafe wieder „unter die Leute“ zu lassen oder wählt - aufgrund der verübten Straftat - die Alternative, den Täter nicht zu entlassen. Sofern die Alternative gewählt wird, den verurteilten Straftäter zu entlassen, muss auch gelten, dass im Sinne einer entsprechenden Resozialisierung Straftäter die Möglichkeit erhalten, ihren Weg zurück in die Gesellschaft zu finden. Dazu Hilfen und Möglichkeiten anzubieten wäre eine wirksame Opferschutzmaßnahme.


3.3. grundsätzliche rechtliche Bedenken

Vor allem hinsichtlich Art. 6 StGG der Erwerbsfreiheit und im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes scheint das geplante „Berufsverbot“ fragwürdig. Nach einschlägiger Rechtsprechung des VfGH ist der Ausschluss von Bewerbern von einem bestimmten Beruf mit Rücksicht auf die darin gelegene Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit jener Bewerber vom Gesetzvorbehalt des Art. 6 StGG nur gedeckt, wenn öffentliche Interessen Einschränkung gebieten.

Nun ist zwar die Hintanhaltung von Verbrechen mit einem sexuellen Hintergrund ein öffentliches Interesse, doch muss sachlich begründet werden, dass ein Berufsverbot tatsächlich dazu dient. Dies gilt in allen Fällen, verschärft jedoch bei den Konstellationen sehr langer zurückliegender Sexualdelikte an Erwachsenen und Berufsverbot im Rahmen von pädagogischen Berufen.

Die sachliche Rechtfertigung wird mehr als fraglich, wenn einerseits - unbeschränkte - Berufsverbote nach verbüßten Straftaten verhängt werden, andererseits bei Delikten mit weit höheren Strafen ein weitgehend ungehinderter Berufszugang besteht.

Zudem ist zweifelhaft, dass derartige Einschränkungen der Erwerbsfreiheit im Sinne des Angemessenheitsprinzips und der Anwendung des gelindest möglichen Mittel zulässig sind.

Zusammenfassend sind Berufsverbote, die aufgrund von Straftaten, für die die vorgesehene Strafe verbüßt wurde, verhängt werden, als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen.


4. Änderung der Exekutionsordnung

Die Änderung des Gerichtsstandes für die Opfer von Eingriffen in die Privatsphäre („Stalking“) wird von der ARGE DATEN als Erleichterung zur Geltendmachung der Ansprüche begrüßt.

Grundsätzlich sollte allerdings bei derartigen Bestimmungen – wie dem Schutz der Privatsphäre - stets bedacht werden, dass es dabei – sofern es sich um ein Verhältnis zwischen Privatpersonen handelt - auch um eine Abwägung der Privatsphäre von allen beteiligten Personen geht. Letztendlich trifft das persönliche Recht des „Verfolgenden“, jene Plätze aufsuchen zu dürfen, die er möchte - solange es sich um öffentliche Orte handelt - bzw. auch telefonisch andere Personen zu kontaktieren auf das berechtigte Interesse des „Verfolgten“ nicht in der persönlichen Sphäre gestört zu werden. Daher haben aus Sicht der ARGE DATEN Bestimmungen zum Schutz vor beharrlicher Verfolgung selbstverständlich ihre Berechtigung, dürfen nicht dazu verwendet werden, um wiederum die Rechte anderer Personen willkürlich einzuschränken.

Daher ist bei Schutzbestimmungen zur Privatsphäre, welche nicht als Abwehrmechanismen gegen staatliche bzw. institutionelle Gegner dienen, sondern auf das Verhältnis von Privatpersonen zueinander einwirken, stets Augenmaß zu wahren, als nicht nur die Privatsphäre desjenigen, der sich verfolgt erachtet, sondern auch jene des Verfolgenden zu berücksichtigen ist.

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